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   BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86   

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BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86 (https://dejure.org/1987,2237)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1987 - 8 C 73.86 (https://dejure.org/1987,2237)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1987 - 8 C 73.86 (https://dejure.org/1987,2237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wohnungsbauförderung - Modernisierung - Ausbau - Umbau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1489
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 17.03.1976 - VIII C 145.72
    Auszug aus BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86
    Denn ein Neubau in der Form eines sogenannten Ersatzbaus könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn der Altbau so wesentlich erneuert worden wäre, daß man aufgrund einer Gesamtbetrachtung sagen könnte, er sei "neu errichtet" worden; dazu erforderlich wäre eine wesentliche Erneuerung der Bausubstanz (vgl. Urteile vom 17. März 1976 - BVerwG VIII C 145.72 - Buchholz 454.4 § 2 II. WoBauG Nr. 2 S. 6 und vom 28. November 1986 - BVerwG 8 C 122 - 125.84 - UA S. 18 ).

    Die Grundrenovierung eines "heruntergekommenen Wohngebäudes" ist noch keine Neuerrichtung (vgl. Urteile vom 17. März 1976, a.a.O. S. 9 und vom 28. November 1986, UA S. 19).

    Ein Gebäude gilt nicht als zerstört oder beschädigt, wenn die Schäden durch Mängel der Bauteile oder infolge Abnutzung, Alterung oder Witterungseinwirkungen entstanden sind (vgl. § 16 Abs. 4 II. WoBauG und Urteile vom 17. März 1976, a.a.O. S. 8 und vom 28. November 1986, UA S. 19).

    Selbst wenn die Räume vor der vom Kläger durchgeführten Instandsetzung und Modernisierung des Wohngebäudes für Wohnzwecke nicht mehr geeignet gewesen sein sollten, dienten sie jedenfalls nicht anderen als Wohnzwecken (vgl. auch Urteil vom 17. März 1976, a.a.O. S. 9).

  • BVerwG, 25.06.1982 - 8 C 80.81

    Villa - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86
    Da ein "Umbau" im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG ebenso wie der Ausbau und die Erweiterung eines bestehenden Gebäudes dessen Umgestaltung, also eine bauliche Änderung bedeutet, zählen alle baulichen Maßnahmen, die nicht zur erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes der baulichen Anlage, sondern nur zur Wiederherstellung eines bereits vormals gegebenen Zustandes führen, nicht zum Umbau (vgl. auch Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 80.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 8 S. 7 ).

    Insofern korrespondiert der Begriff der Instandsetzung dem Begriff des (nicht auf eine Änderung der Wohngewohnheiten zurückzuführenden) Mangels (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982, a.a.O. S 10).

  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 42.70

    Zulässigkeit der Steuerbegünstigungen von Zweitwohnungen - Umfang des Begriffs

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86
    Denn "wesentlich" ist ein Bauaufwand nur dann, wenn er nicht nur nach der Höhe der aufgewendeten Kosten, sondern auch nach der Art der baulichen Maßnahmen mit denjenigen vergleichbar ist, die der in § 17 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG als gleichwertige Form des Schaffens von Wohnraum durch Ausbau eines bestehenden Gebäudes bezeichnete Ausbau des Dachgeschosses erfordern würde (vgl. Urteil vom 26. August 1971 - BVerwG VIII C 42.70 - BVerwG 38, 286 = Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 ).
  • BFH, 28.06.1977 - VIII R 115/73

    Degressive Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht für Umbauten, sondern nur für

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1987 - 8 C 73.86
    Unter "Umbau" ist aber schon nach allgemeinem Sprachgebrauch (nur) die bauliche Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes oder von Räumen zu verstehen (vgl. auch BFH, Urteil vom 28. Juni 1977 - VIII R 115/73 - BFHE 122, 512 ).
  • BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 19.88

    Verlust der Eignung für Wohnzwecke im Wohnbauförderungsrecht

    Eine Wohnungsmodernisierung, die nicht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG erfüllt, namentlich nicht zu einem Umbau der Wohnräume führt, ist kein Wohnungsbau durch Ausbau (im Anschluß an das Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ff.).

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein unter wesentlichem Bauaufwand durchgeführter Umbau vorliegt (im Anschluß an das Urteil vom 3. Juli 1987 a.a.O.).

    Im vorliegenden Fall kommt von diesen in § 2 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG aufgeführten Formen des Wohnungsbaus nur der "Ausbau" eines bestehenden Wohngebäudes in Betracht (vgl. dazu auch Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).

    In dem Urteil vom 3. Juli 1987 (a.a.O. S. 4 ff.) hat der erkennende Senat die Voraussetzungen der Annahme eines Umbaus im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG wie folgt dargelegt:.

    Die Rechtsansicht, nach § 3 Abs. 6 ModEnG genüge statt eines Umbaus in dem vorstehend dargelegten Sinne auch eine "Modernisierung", hat der Senat ebenfalls in dem Urteil vom 3. Juli 1987 (a.a.O. S. 3 f.) mit folgender Begründung verworfen:.

    Eine mit dem Ausbau eines bisher unausgebauten Dachgeschosses vergleichbare wesentliche bauliche Veränderung der Wohnungen ist durch die bezeichneten Maßnahmen nicht bewirkt worden (vgl. auch Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O. S. 6).

  • BVerwG, 03.04.1996 - 8 B 61.96

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Bauliche Maßnahmen zur

    Danach zahlen nicht zum Umbau sämtliche baulichen Maßnahmen, die nicht zur erstmaligen Herstellung eines neuen Zustandes des Gebäudes, sondern nur zur Wiederherstellung eines bereits vormals gegebenen Zustandes führen (vgl. Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 m.w.N.).

    Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung einer Wohnung sind demgemäß kein Umbau, weil sie nur auf eine Wiederherstellung des zum bestimmungsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zustandes der Wohnung gerichtet sind (vgl. Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O. S. 5).

    Der Begriff der Instandsetzung korrespondiert insofern dem Begriff des nicht auf eine Änderung der Wohngewohnheiten zurückzuführenden Mangels (vgl. Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O. S. 5 m.w.N.).

    Namentlich kommt es nicht darauf an, ob sie durch Verschleiß in allen Erscheinungsformen, Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder durch schuldhafte oder schuldlose Einwirkungen Dritter oder sogar durch höhere Gewalt entstanden sind (vgl. Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O. S. 5).

  • BVerwG, 27.08.1996 - 8 B 165.96

    Bauplanungsrecht - Begriff der Instandsetzung bzw. Modernisierung i.S. von § 177

    Ebenso schließt eine Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Mißständen ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 25. Juni 1982, a.a.O. S. 10 f. und vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).
  • BFH, 28.04.1992 - IX R 130/86

    Umbaumaßnahmen als Ausbauten (§ 21 a Abs. 4 S. 5 EStG

    Außerdem muß der Umbau nach der Rechtsprechung des BVerwG zu einer durchgreifenden Umgestaltung der bestehenden Bausubstanz führen (vgl. dazu insbesondere Urteil des BVerwG vom 3. Juli 1987 8 C 73.86, Buchholz, a. a. O., 454.4, § 17 II. WoBauG Nr. 2 = NJW-Rechtsprechungs-Report - NJW-RR - 1987, 1489).
  • BVerwG, 20.10.1988 - 8 B 102.88

    Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "für Wohnzwecke nicht mehr geeignet" -

    In seinem Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - (Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ) hat der beschließende Senat dargelegt:.

    Nur eine Modernisierung, die zugleich die vorstehend dargelegten Voraussetzungen des Ausbaus durch Umbau erfüllt, stellt vielmehr einen Wohnungsbau durch Ausbau im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 II. WoBauG dar (vgl. Urteil vom 3. Juli 1987, a.a.O. S. 3 f.).

  • BFH, 04.04.2001 - X R 119/97

    Revision - Einkommensteuer - Wohnungsrecht - Wohnraum - Herstellungsaufwand -

    Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung eines Wohngebäudes sind danach kein Umbau i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II.WoBauG (Senatsurteil vom 15. November 1995 X R 8/94, BFH/NV 1996, 397 im Anschluss an BVerwG-Urteil vom 3. Juli 1987 8 C 73.86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 II.WoBauG Nr. 2).
  • BFH, 15.11.1995 - X R 8/94

    Wohnungsinstandsetzung kein Ausbau

    Bauliche Maßnahmen zur Instandsetzung eines Wohngebäudes sind dagegen kein Umbau i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juli 1987 8 C 73.86, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 454.4, § 17 II. WoBauG Nr. 2).
  • VGH Hessen, 09.09.1997 - 5 TG 4351/96

    Modernisierung einer Wohnung mit öffentlichen Mitteln führt nicht zur

    Ungeachtet dessen, daß die Beklagte die Baumaßnahmen bereits 1982 und damit während der zeitlichen Geltung des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 253) durchgeführt hat mit der Folge, daß dessen Begriffsbestimmungen des "neugeschaffenen Wohnraums" maßgeblich sind, wozu die Modernisierung damals nicht gehörte (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.07.1987 - 8 C 73/86 -, NJW-RR 1987, S. 1489 ff. = Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2), haben nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in § 1 Abs. 1 AFWoG, auf dessen Anwendung § 2 Abs. 1 HessAFWoG verweist, nur Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des Wohnungsbindungsbindungsgesetzes eine Ausgleichszahlung zu leisten.
  • BVerwG, 27.11.1989 - 8 B 171.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Denn durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, daß eine Wohnungsmodernisierung, die nicht die Tatbestandsmerkmale des § 17 Abs. 1 II. WoBauG erfüllt, namentlich nicht zu einem Umbau der Wohnräume führt, kein Wohnungsbau durch "Ausbau" ist; daran ändert auch § 3 Abs. 6 ModEnG nichts (Urteil vom 3. Juli 1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2 S. 1 ).
  • VG Stuttgart, 13.11.2002 - 3 K 2861/00

    Umbau und Umnutzung einer Scheune zu Wohnzwecken ist keine Modernisierungs- oder

    Ebenso schließt nach dieser Rechtsprechung eine Modernisierung im Sinne des § 177 BauGB nur Maßnahmen zur Beseitigung von Missständen ein, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 27.08.1996 aaO unter Hinweis auf Urt. vom 25.06.1982 aaO, S. 10 f. und vom 03.06.1987 - BVerwG 8 C 73.86 - Buchholz 454.4, § 17 II. WohnbauG 2 S. 1, 5).
  • VG Saarlouis, 16.01.2008 - 5 K 1101/07

    Zulässigkeit einer Klage ohne Vorverfahren bei einer Bescheinigung nach § 7 h

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