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   BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70   

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BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70 (https://dejure.org/1971,155)
BVerwG, Entscheidung vom 06.12.1971 - VIII C 75.70 (https://dejure.org/1971,155)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Dezember 1971 - VIII C 75.70 (https://dejure.org/1971,155)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 128
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 47.71

    Wirkungen der Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides - Wirkungen der

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Ein Musterungsstreit ist jedenfalls dann, wenn er nur mit Zurückstellungsgründen nach § 12 Abs. 4 WpflG geführt wird, hinsichtlich der überholenden Wirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides wie ein isolierter Zurückstellungsstreit zu beurteilen (im Anschluß an BVerwG VIII C 47.71).

    Für den Fall, daß die frühere Stufe des Heranziehungsverfahrens ein isoliertes Zurückstellungsbegehren (Entscheidung des Kreiswehrersatzamtes über einen nach der Musterung eintretenden Zurückstellungsgrund, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) war, hat dies der erkennende Senat in dem ebenfalls am 6. Dezember 1971 ergangenen Urteil in der Sache BVerwG VIII C 47.71 entschieden.

    Offengelassen hat der Senat in der Entscheidung vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - die Frage, ob der unanfechtbar gewordene Einberufungsbescheid einen in einer früheren Stufe des Heranziehungsverfahrens noch anhängigen Streit ausnahmsweise dann nicht überholt, wenn der Streit Tatbestände betrifft, die zugleich Entlassungstatbestände im Sinn des § 29 Abs. 1 oder 2 WpflG sind.

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Soweit für eine Rücknahme nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Raum bleibt (z.B. für den Fall eines Rechtsirrtums der Musterungsbehörden), hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (Buchholz 448.0 § 18 WpflG Nr. 2 = BW 1969, 161) allerdings eine Zuständigkeit des Musterungsausschusses angenommen.

    Gegen diese Erwägung greift der Einwand nicht durch, daß, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 79.67 - (a.a.O.) bemerkt hat, über § 32 WpflG in Verbindung mit § 72 VwGO eine Befugnis der Musterungsausschüsse zur Abhilfe anzunehmen ist.

  • BVerwG, 16.07.1970 - VIII C 199.67

    Sachliche Nachprüfbarkeit unanfechtbar ablehnender beschiedener

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]).

    In entsprechen der Weise ist der Einberufungsbescheid von einem selbständigen (isolierten) Zurückstellungsverfahren (und anderen Entscheidungen des Kreiswehrersatzamtes über "nach der Musterung" eintretende oder wegfallende Wehrdienstausnahmen, § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 WpflG) abhängig: Im Anfechtungsstreit gegen den Einberufungsbescheid ist, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - (Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19) ganz allgemein entschieden hat, hinsichtlich derjenigen Sach- und Rechtslage, auf die sich die Bestandskraft früherer wehrbehördlicher Bescheide erstreckt, eine abermalige Sachprüfung weder erforderlich noch zulässig.

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 101.70

    Einberufung zum Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.

    Im Ergebnis beschränkt sich demnach auch der Anwendungsbereich des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 MustVO auf solche Fälle, in denen ein noch nicht unanfechtbar gewordener Einberufungsbescheid vorliegt oder in denen die geltend gemachte Wehrdienstausnahme deshalb nicht von der Bestandskraft des Einberufungsbescheids, umfaßt wird, weil sie erst zwischen dem Eintritt von dessen Unanfechtbarkeit und dem festgesetzten Zeitpunkt des Dienstbeginns eingetreten ist (vgl. dazu Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 29.06.1967 - VIII C 33.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Unbeschadet der Antrags- und Abwehrbefugnisse, die dem Wehrpflichtigen in den dem Erlaß des Einberufungsbescheids vorausgehenden Verfahrensstufen eingeräumt sind, kann er sich zwar diesem gegenüber verteidigungsweise auf das Vorliegen von Gründen berufen, die seiner Heranziehung formell oder materiell entgegenstehen (BVerwGE 27, 257 und 29, 239; Urteil vom 16. Juli 1970 - BVerwG VIII C 199.67 - [Buchholz 448.0 § 33 WpflG Nr. 7 = BW 1971, 19]).

    Von diesen Grundsätzen ausgehend ist bereits im Urteil BVerwGE 27, 257 [260/261] ausgeführt worden, die Unanfechtbarkeit des Einberufungsbescheids schließe die Weiterverfolgung eines in einem isolierten Antragsverfahren geltend gemachten Begehrens auf Berücksichtigung einer Wehrdienstausnahme bei unveränderter Sach- und Rechtslage mit der Wirkung aus, daß das formell noch nicht abgeschlossene Antragsverfahren sachlich seine Erledigung gefunden habe.

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 30.69

    Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen im landwirtschaftlichen Betrieb der

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Die Frage würde sich in besonderer Weise stellen, wenn die "frühere Heranziehungsstufe" eine Musterung ist, bei welcher sowohl einer der angeführten Tatbestände als auch die - vergleichsweise einen Nebenpunkt darstellende - Frage einer Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 WpflG streitig sind (vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 73).
  • BVerwG, 19.03.1970 - VIII C 142.67

    Abgrenzung zwischen Musterungsverfahren und Einberufungsverfahren - Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Einer Klärung dieser Frage und ähnlicher Fragen bedarf es hier nicht; ebensowenig einer Klärung der weiteren Frage, ob eine überholende Wirkung des unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheides im weiteren dann auszuschließen wäre, wenn ein Musterungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden oder nicht mit der Feststellung der Verfügbarkeit im Sinn der §§ 8 a Abs. 2, 16 Abs. 2 WpflG geendet hat (vgl. hierzu BVerwGE 35, 128 [BVerwG 19.03.1970 - VIII C 142/67]).
  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 113.68
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Schließlich wird in den Urteilen BVerwGE 37, 62 (65) [BVerwG 17.12.1970 - VIII C 113/68] und vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 101.70 - (NJW 1971, 2187) in Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung folgendes dargelegt: Nach der Musterung entstehende Zurückstellungsgründe könne der Wehrpflichtige zwar in einem selbständigen Antragsverfahren geltend machen; er müsse sie aber, wenn inzwischen ein Einberufungsbescheid ergangen sei, auch diesem gegenüber im Wege seiner Anfechtung einredeweise geltend machen.
  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 88.68
    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Der sie verwirklichende Einberufungsbescheid ist nach seinem wesentlichen Inhalt gestaltender Verwaltungsakt, durch den das kraft Gesetzes bestehende Wehrpflichtverhältnis zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt des Diensteintritts ohne Mitwirkung des Wehrpflichtigen in ein Wehrdienstverhältnis übergeführt wird (BVerwGE 31, 324).
  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 06.12.1971 - VIII C 75.70
    Nach Kenntnis der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (BVerwGE 34, 278) über die Unvereinbarkeit dieser Verwaltungsvorschrift mit dem Wehrpflichtgesetz verhandelte und entschied die Musterungskammer am 9. Januar 1970, innerhalb der Klagefrist nach ihrem ersten Widerspruchsbescheid, erneut in der Sache.
  • BVerwG, 26.05.1967 - VII C 69.65
  • BVerwG, 25.02.1970 - VIII CB 56.68

    Kostenentscheidung im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen -

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 44.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67

    Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit

  • BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 34.67

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.05.1979 - 6 C 70.78

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist - Begriff der "höheren

    Verfahrens für das Musterungsverfahren nach dem Wehrpflichtgesetz bereits ausgesprochen (BVerwGE 39, 128 [133 f.]; vgl. auch BVerwGE 15, 259 [264]; 27, 78 [79]; von Mutius, Das Widerspruchsverfahren der VwGO als Verwaltungsverfahren und Prozeßvoraussetzung, 1969, S. 211, 232; Scholler, DÖV 1966, 232, 236).
  • BVerwG, 25.08.1976 - 8 C 15.75

    Erledigung eines mit Tauglichkeitsgründen angefochtenen Musterungsbescheides

    Ein mit Tauglichkeitsgründen angefochtener Musterungsbescheid wird durch einen unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid nicht überholt (Anschluß an BVerwGE 39, 122 [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 47.71]; 39, 128 und 39, 327).

    Der erkennende Senat hat zwar entschieden, daß ein Zurückstellungsbegehren unabhängig davon, ob es im Musterungsverfahren oder im isolierten Zurückstellungsverfahren geltend gemacht wird, von einem unanfechtbar gewordenen Einberufungsbescheid überholt und materiellrechtlich gegenstandslos wird (Urteile vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 47.71 - [BVerwGE 39, 122] und - BVerwG VIII C 75.70 - [BVerwGE 39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - BVerwG VIII C 75.70]]).

    Dies beruht in Fällen der hier vorliegenden Art darauf, daß der Einberufungsbescheid auf dem Musterungsbescheid aufbaut, jenen, wie § 21 Abs. 1 WPflG ausdrücklich vorschreibt, vollzieht (vgl. zuletzt Urteil vom 23. Juni 1976 - BVerwG VIII C 44.75 -) Daraus läßt sich daher keine Abhängigkeit des Musterungsbescheids vom Einberufungsbescheid herleiten (vgl. BVerwGE 39, 128 [BVerwG 06.12.1971 - BVerwG VIII C 75.70] [130 ff.]).

  • BVerwG, 23.07.1980 - 8 C 34.79

    Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines

    Das angefochtene Urteil hat dazu unter Hinweis auf u.a. BVerwGE 39, 128 (131) [BVerwG 06.12.1971 - VIII C 75/70] ausgeführt, der Zurückstellungsantrag des Klägers sei unanfechtbar abgelehnt worden.

    Damit ist in bezug auf den damals geltend gemachten Zurückstellungsgrund eine abermalige Sachprüfung durch das Gericht nicht zulässig (vgl. BVerwGE 39, 128 [131]).

  • BVerwG, 28.10.1983 - 8 C 113.82

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Einberufungsbescheid - Anfechtung -

    Zwar "überholt" nach der Rechtsprechung des Senats die Unanfechtbarkeit eines Einberufungsbescheides "ein noch anhängiges Verfahren aus einer früheren Heranziehungsstufe" (Urteile vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 75.70 - BVerwGE 39, 128 [130] und - BVerwG VIII C 47.71 - BVerwGE 39, 122 [123 ff.]).
  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 133.72

    Rechtsmittel

    Im Urteil BVerwGE 39, 122 (dem das die Anfechtung eines inzwischen unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheids betreffende Urteil BVerwGE 39, 128 entspricht) ist im einzelnen folgendes dargelegt worden:.

    Deshalb ist es dem Wehrpflichtigen rechtlich nicht möglich, ein isoliertes Zurückstellungsbegehren weiterzuverfolgen, wenn der inzwischen ergangene Einberufungsbescheid unanfechtbar geworden ist (das gleiche gilt nach der Entscheidung BVerwGE 39, 128 dann, wenn der Musterungsbescheid mit Zurückstellungsgründen angefochten wird und später ein inzwischen ergangener Einberufungsbescheid unanfechtbar, wird).

  • BVerwG, 27.06.2001 - 8 C 9.00

    Aufhebung eines dinglichen Nutzungsrechts; bestandskräftiger unvollständiger

    Für die ergänzende Aufhebung des dinglichen Nutzungsrechts - seine materiellrechtliche Zulässigkeit unterstellt - war vielmehr gemäß § 23 Abs. 1, § 24 VermG das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt H. als Ausgangsbehörde zuständig (vgl. Urteile vom 18. Mai 1967 - BVerwG 3 C 72.65 - BVerwGE 27, 78 , vom 6. Dezember 1971 - BVerwG 8 C 75.70 - BVerwGE 39, 128 , vom 10. April 1978 - BVerwG 6 C 27.77 - BVerwGE 55, 299 und vom 11. Mai 1979 - BVerwG 6 C 70.78 - BVerwGE 58, 100 ; Beschluss vom 19. Juni 2000 - BVerwG 7 B 8.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 27).
  • BVerwG, 06.11.1979 - 2 B 60.79

    Rückzahlung der Studienbeihilfe eines auf eigenen Antrag vorzeitig entlassenen

    Das weitere Vorbringen der Beschwerde, der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs weiche von einer in BVerwGE 39, 128 (141) abgedruckten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, weil er das Erfordernis des "geldwerten Vorteils" nicht erkannt habe, ist unerheblich.
  • BVerwG, 21.06.1972 - VIII C 87.70

    Möglichkeit einer zusätzlichen Beschwer in Entscheidung der Musterungskammer über

    Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, wie der erkennende Senat aus anderem Anlaß in dem Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 75.70 - dargelegt hat, die Musterungsentscheidung auf eine breitere und umfassendere Grundlage zu stellen, als sie eine schlichte Behördenentscheidung bieten könnte.
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 89.83

    Gedienter Wehrpflichtiger - Ausmusterung - Untersuchungspflicht

    Die für die Einberufung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG maßgebende Verfügbarkeitsüberprüfung erfolgt daher grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer positiven Verfügbarkeitsentscheidung (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 75.70 - amtl. Umdruck S. 4 f., insoweit nicht in BVerwGE 39, 128 und Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 5 S. 11 abgedruckt).
  • BVerwG, 27.06.1973 - VIII C 113.72

    Anfechtung eines eine Zurückstellung verfügenden Widerspruchsbescheids der

    Die entsprechende Anwendung hat den Sinn, dieses Verfahren auf die nach ähnlichen Grundsätzen eingerichtete Musterungskammer zu übertragen (vgl. BVerwGE 39, 128; 40, 165) [BVerwG 20.06.1972 - I C 25/71].
  • BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 16.80

    Zurückstellung vom Zivildienst - Zurückstellung wegen außergewöhnlicher Härte -

  • BVerwG, 04.02.1981 - 5 B 77.79

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 21.05.1980 - 8 C 13.79

    Zu berücksichtigender Zeitpunkt des Vorliegens von Rückstellungsgründen -

  • BVerwG, 15.04.1975 - 8 CB 24.75

    Auswirkungen von Schwerhörigkeit auf die Wehrdienstfähigkeit

  • BVerwG, 22.06.1977 - 8 C 15.76

    Gegenstandslosigkeit eines Rechtsbehelfsverfahrens gerichtet auf die

  • BVerwG, 15.09.1976 - VIII C 30.74

    Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache

  • BVerwG, 16.10.1980 - 8 C 58.79

    Musterungsverfahren - Musterungskammer - Widerspruchsbehörde -

  • BVerwG, 17.07.1974 - VIII C 93.73

    Voraussetzungen für die Einstellung eines Verfahrens

  • BVerwG, 17.05.1976 - 8 B 25.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit eines

  • BVerwG, 09.04.1973 - VIII C 89.71

    Erweiterung der Klage auf die Aufhebung eines Einberufungsbescheides zum

  • BVerwG, 26.05.1976 - VIII C 98.74

    Festsetzung von Tauglichkeitsgrad und Verwendungsgrad in der

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   BVerwG, 08.03.1972 - VIII C 75.70   

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