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   BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 97.89   

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https://dejure.org/1991,15100
BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 97.89 (https://dejure.org/1991,15100)
BVerwG, Entscheidung vom 06.11.1991 - 8 C 97.89 (https://dejure.org/1991,15100)
BVerwG, Entscheidung vom 06. November 1991 - 8 C 97.89 (https://dejure.org/1991,15100)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wehrdienstfähigkeit - Gerichtliche Aufklärungspflicht - Tauglichkeitsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.11.1988 - 8 C 42.87

    Rechtmäßigkeit eines Musterungsbescheids - Zuordnung festgestellter Körperfehler

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 97.89
    In solchen Fällen muß das Tatsachengericht vielmehr in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO; vgl. etwa Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 45 S. 13 f. und vom 19. Juli 1989 - BVerwG 8 C 33.88 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 48 S. 18 f. st. Rspr.).
  • BVerwG, 25.09.1987 - 8 C 96.86

    Zivildienst - Tauglichkeit - Wehrdienst

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 97.89
    Zutreffend geht das angefochtene Urteil einleitend davon aus, daß im Rahmen der für die Beurteilung der Wehrdienstfähigkeit (vgl. § 8 a WPflG) maßgebenden Frage, ob der Wehrpflichtige für den Grundwehrdienst körperlich und geistig geeignet ist, sowohl die Tauglichkeitsbestimmungen der ZDv 46/1 als auch die für die Grundausbildung geltenden unverzichtbaren Anforderungen zu berücksichtigen sind, die der Bundesminister der Verteidigung mit einem sog. Tätigkeitskatalog festgelegt hat (vgl. etwa Urteil vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 96.86 - Buchholz 448.11 § 7 ZDG Nr. 5 S. 1 st. Rspr.).
  • BVerwG, 19.07.1989 - 8 C 33.88

    Tauglichkeitsüberprüfung - Tauglichkeitsbestimmungen - Medizinische Sachkunde -

    Auszug aus BVerwG, 06.11.1991 - 8 C 97.89
    In solchen Fällen muß das Tatsachengericht vielmehr in Ermangelung der erforderlichen eigenen besonderen Sachkunde gerichtlichen Sachverständigenbeweis erheben, um den entscheidungserheblichen Sachverhalt pflichtgemäß vollständig aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO; vgl. etwa Urteile vom 25. November 1988 - BVerwG 8 C 42.87 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 45 S. 13 f. und vom 19. Juli 1989 - BVerwG 8 C 33.88 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 48 S. 18 f. st. Rspr.).
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