Rechtsprechung
ArbG Ludwigshafen, 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Ludwigshafen, 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2006 - 11 Sa 577/06
- BAG, 20.03.2007 - 2 AZN 128/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2006 - 11 Sa 577/06
Anfechtung eines Vergleichs
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2003 beendet worden ist,.
Rechtsprechung
ArbG Kaiserslautern, 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 |
Verfahrensgang
- ArbG Kaiserslautern, 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2007 - 3 Sa 989/06
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2007 - 3 Sa 989/06
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist durch den …
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - (dort S. 2 f. = Bl. 32 f. d.A.).
Gegen das am 15.11.2006 zugestellte - die Klage abweisende - Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - hat der Kläger am 20.12.2006 Berufung eingelegt und diese am 15.01.2007 mit dem Schriftsatz vom 12.01.2007 begründet.
auf seine Berufung hin in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - festzustellen, dass die dem Kläger zustehende und gezahlte Einkommensschutzzulage für die Zeit ab dem 01.04.2006 gemäß Abschnitt I. Ziffer 12. des Anhangs P zum TVAL II in der ab dem 01.04.2006 gemäß ÄnderungsTV Nr. 23 zum TVAL II geltenden Fassung zu berechnen ist.
Die Berufung gegen das am 15.11.2006 zugestellte Urteil vom 7.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - ist erst am 20.12.2006, also nach Ablauf der am 15.12.2006, 24:00 Uhr, endenden Berufungsfrist - und damit verspätet -, bei dem Berufungsgericht eingegangen.