Weitere Entscheidung unten: ArbG Kaiserslautern, 07.11.2006

Rechtsprechung
   ArbG Ludwigshafen, 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06   

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https://dejure.org/2006,43729
ArbG Ludwigshafen, 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 (https://dejure.org/2006,43729)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 (https://dejure.org/2006,43729)
ArbG Ludwigshafen, Entscheidung vom 22. Mai 2006 - 8 Ca 1021/06 (https://dejure.org/2006,43729)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2006 - 11 Sa 577/06

    Anfechtung eines Vergleichs

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.05.2006 - 8 Ca 1021/06 - abzuändern und festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22.12.2003 beendet worden ist,.

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Rechtsprechung
   ArbG Kaiserslautern, 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,40083
ArbG Kaiserslautern, 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 (https://dejure.org/2006,40083)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 (https://dejure.org/2006,40083)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 07. November 2006 - 8 Ca 1021/06 (https://dejure.org/2006,40083)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.03.2007 - 3 Sa 989/06

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Versäumung der Berufungsfrist durch den

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - wird unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - (dort S. 2 f. = Bl. 32 f. d.A.).

    Gegen das am 15.11.2006 zugestellte - die Klage abweisende - Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - hat der Kläger am 20.12.2006 Berufung eingelegt und diese am 15.01.2007 mit dem Schriftsatz vom 12.01.2007 begründet.

    auf seine Berufung hin in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - festzustellen, dass die dem Kläger zustehende und gezahlte Einkommensschutzzulage für die Zeit ab dem 01.04.2006 gemäß Abschnitt I. Ziffer 12. des Anhangs P zum TVAL II in der ab dem 01.04.2006 gemäß ÄnderungsTV Nr. 23 zum TVAL II geltenden Fassung zu berechnen ist.

    Die Berufung gegen das am 15.11.2006 zugestellte Urteil vom 7.11.2006 - 8 Ca 1021/06 - ist erst am 20.12.2006, also nach Ablauf der am 15.12.2006, 24:00 Uhr, endenden Berufungsfrist - und damit verspätet -, bei dem Berufungsgericht eingegangen.

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