Rechtsprechung
ArbG Mainz, 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2006 - 5 Ta 26/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 5 Ta 26/06
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2006 - 5 Ta 26/06
Zur Bestimmtheit eines gerichtlichen Vergleichs als Vollstreckungstitel
Soweit die Parteien das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - in Ziffer 1. des Tenors - 8 Ca 1526/05 - dahingehend abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin (= Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft) in Bezug auf die Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückgewiesen wird.Das zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 1526/05 - geführte Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 - 8 Ca 1526/05 - (Bl. 10 d. A.) beendet.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - ordnete das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin - unter Abweisung des Antrages im Übrigen - gegen die Beklagte wegen Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung und wegen Nichterteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses jeweils Zwangsgeld und Zwangshaft an.
Gegen den ihr am 15.12.2005 zugestellten Beschluss vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - legte die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 28.12.2005 am 28.12.2005 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 23.01.2006 - 8 Ca 1526/05 - (Bl. 61 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
So wie die Parteien die Ziffer 2. des Vergleiches vom 15.07.2005 - 8 Ca 1526/05 - formuliert haben, hat der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe verwiesen, wie sie auf der S. 3 des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 23.01.2006 - 8 Ca 1526/05 - enthalten sind (= Bl. 63 d. A.).
- LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 5 Ta 26/06
Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels
Soweit die Parteien das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird auf die Beschwerde der Beklagten der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - in Ziffer 1. des Tenors - 8 Ca 1526/05 - dahingehend abgeändert, dass der Zwangsvollstreckungsantrag der Klägerin (= Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft) in Bezug auf die Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung zurückgewiesen wird.Das zwischen den Parteien unter dem Aktenzeichen - 8 Ca 1526/05 - geführte Erkenntnisverfahren wurde durch den gerichtlichen Vergleich vom 15.07.2005 - 8 Ca 1526/05 - (Bl. 10 d. A.) beendet.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - ordnete das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin - unter Abweisung des Antrages im Übrigen - gegen die Beklagte wegen Nichtvornahme einer ordnungsgemäßen Abrechnung und wegen Nichterteilung eines wohlwollenden Arbeitszeugnisses jeweils Zwangsgeld und Zwangshaft an.
Gegen den ihr am 15.12.2005 zugestellten Beschluss vom 08.12.2005 - 8 Ca 1526/05 - legte die Beklagte mit dem Schriftsatz vom 28.12.2005 am 28.12.2005 sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 23.01.2006 - 8 Ca 1526/05 - (Bl. 61 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
So wie die Parteien die Ziffer 2. des Vergleiches vom 15.07.2005 - 8 Ca 1526/05 - formuliert haben, hat der Vergleich keinen vollstreckungsfähigen Inhalt.
Insoweit wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe verwiesen, wie sie auf der S. 3 des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts vom 23.01.2006 - 8 Ca 1526/05 - enthalten sind (= Bl. 63 d. A.).