Weitere Entscheidung unten: ArbG Kaiserslautern, 12.07.2005

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   ArbG Halle, 22.06.2005 - 8 Ca 734/05   

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https://dejure.org/2005,85971
ArbG Halle, 22.06.2005 - 8 Ca 734/05 (https://dejure.org/2005,85971)
ArbG Halle, Entscheidung vom 22.06.2005 - 8 Ca 734/05 (https://dejure.org/2005,85971)
ArbG Halle, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 8 Ca 734/05 (https://dejure.org/2005,85971)
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   ArbG Kaiserslautern, 12.07.2005 - 8 Ca 734/05   

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https://dejure.org/2005,41914
ArbG Kaiserslautern, 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 (https://dejure.org/2005,41914)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 (https://dejure.org/2005,41914)
ArbG Kaiserslautern, Entscheidung vom 12. Juli 2005 - 8 Ca 734/05 (https://dejure.org/2005,41914)
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Wird zitiert von ...

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.01.2006 - 5 Sa 733/05

    Außerordentliche Kündigung bei Veruntreuung von Geldern

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - teilweise abgeändert und - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für die erste Instanz - insgesamt wie folgt neu gefasst:.

    Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - (dort S. 2 ff. = Bl. 64 ff. d. A.).

    Gegen das ihm am 27.07.2005 zugestellte Urteil vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - hat der Kläger am 29.08.2005 (Montag) Berufung eingelegt und diese am 27.10.2005 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 22.09.2005, Bl. 94 d. A.) mit dem Schriftsatz vom 27.10.2005 begründet.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.07.2005 - 8 Ca 734/05 - abzuändern und unter Berücksichtigung des vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrages nach folgenden Anträgen zu erkennen:.

    festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch außerordentliche hilfsweise ordentliche Kündigung seitens der Beklagten ausgesprochen im Schriftsatz der Beklagten vom 09.06.2005 (Verfahren 8 Ca 734/05) eingetroffen am 14.06.2005, beendet wurde, sondern fortbesteht.

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