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   VG Darmstadt, 17.08.2005 - 8 E 2380/04   

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https://dejure.org/2005,31456
VG Darmstadt, 17.08.2005 - 8 E 2380/04 (https://dejure.org/2005,31456)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 17.08.2005 - 8 E 2380/04 (https://dejure.org/2005,31456)
VG Darmstadt, Entscheidung vom 17. August 2005 - 8 E 2380/04 (https://dejure.org/2005,31456)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    (Vorlagebeschluss an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Rechte aus EWGAssRBes 1/80 bei über 21-jährigem, der nicht mehr mit den Eltern zusammenlebt und keinen Unterhalt erhält; unregelmäßige unselbstständige Beschäftigung und mehrjährige Selbstständigkeit)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    (Vorlagebeschluss an Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften; Rechte aus EWGAssRBes 1/80 bei über 21-jährigem, der nicht mehr mit den Eltern zusammenlebt und keinen Unterhalt erhält; unregelmäßige unselbstständige Beschäftigung und mehrjährige Selbstständigkeit)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.08.2005 - 8 E 2380/04
    Wie der EuGH in seiner Entscheidung vom 11.11.2004 (Rs. C-467/02, Cetinkaya) festgestellt hat, können die Rechte, die dem Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers einmal durch Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 verliehen sind, nicht mehr dadurch genommen werden, dass der türkische Arbeitnehmer nicht mehr dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaats angehört, etwa weil er seinen Rentenanspruch geltend gemacht hat.

    Das Gericht legt das vorliegende Verfahren dem Gerichtshof vor, weil es trotz der Entscheidung vom 11.11.2004 (Rs. C-467/02, Cetinkaya) eine Klärung der Rechtsfrage für erforderlich hält, ob der Kläger die im Jahre 1994 erworbene Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nachträglich wieder verloren hat.

    Mit der Entscheidung vom 11.11.2004 in der Sache Cetinkaya (Rs. C- 467/02, Rdnr. 36) wurden diese Grundsätze nochmals wie folgt zusammengefasst:.

    Würden die in der Rechtssache Cetinkaya vom 11.11.2004 (Rs C-467/02) entwickelten Grundsätze zum Erlöschen der Rechtsposition nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 abschließend sein, so hätte dies zur Folge, dass türkische Familienangehörige gegenüber Familienangehörigen von Unionsbürgern bessergestellt werden.

  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.08.2005 - 8 E 2380/04
    Insoweit ist nach der Entscheidung des EuGH vom 03.09.2004 (Rs. C-275/02, Ayaz) zur Auslegung auf die Bestimmungen des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1612/68 EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (im Folgenden: Verordnung 1612/68/EWG) abzustellen.

    So vertritt Generalanwalt Geelhoed (EuGH, Schlussanträge vom 25.05.2004 - Rs. C-275/02 - Ayaz - Rdnr. 52) zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 eine differenzierende Auffassung.

    Die Auffassung des Generalanwalts Geelhoed (EuGH, Schlussanträge vom 25.05.2004 - Rs. C-275/02 - Ayaz - Rdnr. 52) zu Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erscheint der Kammer im Hinblick auf die Regelungen des Art. 59 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (im Folgenden: Zusatzprotokoll) erwägenswert.

  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat

    Auszug aus VG Darmstadt, 17.08.2005 - 8 E 2380/04
    Schon in seinem Urteil vom 16.03.2000 (Rs. C-329/97, Ergat) hat der Europäische Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die einmal nach Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 entstandenen Rechte vom Fortbestand der Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Rechten unabhängig seien.

    Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 16.03.2000 in der Sache Ergat (Rs. C-329/97, Slg. 2000, I-1487, Rdnr. 45 bis 48) entschieden, dass das Aufenthaltsrecht als Folge des Rechts auf Zugang zum Arbeitsmarkt nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 nicht unbegrenzt ist.

  • VG Darmstadt, 16.08.2006 - 8 E 1364/05

    Ausländerrecht: Verlust des durch Familiennachzug erworbenen

    Insoweit nimmt das Gericht auf die Begründung des Vorlagebeschlusses vom 17.08.2005 im Verfahren 8 E 2380/04 (2) (Rs C-325/05) in der Fassung der Konkretisierung vom 04.08.2006 Bezug.

    Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Vorbringen in dem Vorlagebeschluss vom 17.08.2005 im Verfahren 8 E 2380/04 (2) (Rs C-325/05) in der Fassung der Konkretisierung vom 04.08.2006 Bezug.

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2006 - 11 LC 324/05

    Voraussetzungen der Ausweisung eines in Deutschland geborenen Türken gemäß § 53

    Allerdings hat das Verwaltungsgericht Darmstadt dem EuGH mit Beschluss vom 17. August 2005 (8 E 2380/04) die Frage vorgelegt, ob ein türkischer Staatsangehöriger sein Recht aus Art. 7 Satz 1 2. Alternative ARB 1/80 (außer in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 und bei Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe) auch dann verliert, wenn er nach Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr mit seinen Eltern zusammenlebt und von ihnen keinen Unterhalt erhält.
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