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   VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01   

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VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01 (https://dejure.org/2002,20915)
VG Bremen, Entscheidung vom 29.01.2002 - 8 K 2240/01 (https://dejure.org/2002,20915)
VG Bremen, Entscheidung vom 29. Januar 2002 - 8 K 2240/01 (https://dejure.org/2002,20915)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Bremen, 29.08.2000 - 1 A 398/99

    (Noch) hinreichende Bestimmtheit bei der Tenorierung eines Bescheides zur

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Die Verantwortlichkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ein Handlungsablauf plausibel dargelegt würde, der der Annahme einer Mitursächlichkeit entgegenstände (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.03.1997 - 7 M 3628/96 -, NJW 1998, 9.7 m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 29.08.2000 - 1 A 398/99 -).

    Es besteht keine gesetzliche Rangfolge zwischen der Inanspruchnahme von Zustands- und Handlungsstörern (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.08.2000 - 1 A 398/99 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1990 - 5 S 1806/89 -, NVwZ-RR 1991, 27, und v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, a.a.O; Frenz, a.a.O., § 4 Abs. 3 Rn. 122).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 8 S 525/95

    Störerauswahl: kein Vorrang der Haftung des Verhaltensstörers vor der des

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Bei mehreren Unternehmensbetreibern, die nacheinander auf derselben - später als verunreinigt vorgefundenen - Fläche ihrem Gewerbe nachgegangen sind, also allesamt Kontakt mit den gefahrverursachenden Schadstoffen gehabt haben, sei der Weg zur Inanspruchnahme eines einzelnen - in der Regel des letzten -vermeintlichen Handlungsstörers allerdings nur eröffnet, wenn die Ermittlungen ergäben, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers unzweifelhaft feststehe (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565 und Urt. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 - JURIS, sowie B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, JURIS; in dem ausgeführt wird, es müssten zu Lasten des Handlungsstörers wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen seinem Verhalten und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein "gesicherter Ursachenzusammenhang", dafür genüge der bloße Gewerbebetrieb nicht; vgl. auch OVG Schleswig, Entscheidung v. 14.07.1995 - 2 M 7/95 - JURIS, wonach die Verantwortlichkeit des in Pflicht genommenen Störers dem Grunde nach unzweifelhaft feststehen muss und eine bloß mögliche Verantwortlichkeit nicht ausreicht, und OVG Schleswig, Urt. v. 29.05.2001 - 4 L 2/01 - so wohl auch Schink, GewArch 1996, 50, 61; vgl. ferner VGH München, B. v. 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617, 618 und OVG Münster, Urt. v. 30.05.1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507, in dem ausgeführt wird, ansonsten komme es zu einer "konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens").

    Es besteht keine gesetzliche Rangfolge zwischen der Inanspruchnahme von Zustands- und Handlungsstörern (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.08.2000 - 1 A 398/99 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1990 - 5 S 1806/89 -, NVwZ-RR 1991, 27, und v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, a.a.O; Frenz, a.a.O., § 4 Abs. 3 Rn. 122).

  • OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96

    Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Die Verantwortlichkeit wäre nur dann ausgeschlossen, wenn ein Handlungsablauf plausibel dargelegt würde, der der Annahme einer Mitursächlichkeit entgegenstände (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.03.1997 - 7 M 3628/96 -, NJW 1998, 9.7 m.w.N.; OVG Bremen, Urt. v. 29.08.2000 - 1 A 398/99 -).

    Aber auch schon vor und unabhängig von der Verankerung darauf hinzielender Regelungen im WHG und im Bremischen Wassergesetz bestand aufgrund allgemeiner ordnungsrechtlicher Vorschriften die Pflicht, Kontaminationen des Grundwassers durch Kraftstoffe und demgemäß auch zu solchen Kontaminationen führende Verunreinigungen des Bodens zu vermeiden und eingetretene Verunreinigungen zu beseitigen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 07.03.1997 , a.a.O. - entschieden für einen Zeitraum seit 1930 -, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 16.11.1973, DVBI. 1974, 297).

  • OVG Schleswig-Holstein, 29.05.2001 - 4 L 2/01

    Anforderungen an den Nachweis der Verursachung, den Umfang der behördlichen

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Die Klägerin hat ferner ein Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 29.05.2001 (4 L 2/01) vorgelegt (Bl. 30 bis 47 der Gerichtsakte 8 V 978/01), in dem das Gericht eine ermessensfehlerhafte Störerauswahl der beklagten Stadt Kiel zur Grundwassersanierung zu Lasten der Klägerin festgestellt habe.

    Bei mehreren Unternehmensbetreibern, die nacheinander auf derselben - später als verunreinigt vorgefundenen - Fläche ihrem Gewerbe nachgegangen sind, also allesamt Kontakt mit den gefahrverursachenden Schadstoffen gehabt haben, sei der Weg zur Inanspruchnahme eines einzelnen - in der Regel des letzten -vermeintlichen Handlungsstörers allerdings nur eröffnet, wenn die Ermittlungen ergäben, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers unzweifelhaft feststehe (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565 und Urt. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 - JURIS, sowie B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, JURIS; in dem ausgeführt wird, es müssten zu Lasten des Handlungsstörers wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen seinem Verhalten und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein "gesicherter Ursachenzusammenhang", dafür genüge der bloße Gewerbebetrieb nicht; vgl. auch OVG Schleswig, Entscheidung v. 14.07.1995 - 2 M 7/95 - JURIS, wonach die Verantwortlichkeit des in Pflicht genommenen Störers dem Grunde nach unzweifelhaft feststehen muss und eine bloß mögliche Verantwortlichkeit nicht ausreicht, und OVG Schleswig, Urt. v. 29.05.2001 - 4 L 2/01 - so wohl auch Schink, GewArch 1996, 50, 61; vgl. ferner VGH München, B. v. 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617, 618 und OVG Münster, Urt. v. 30.05.1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507, in dem ausgeführt wird, ansonsten komme es zu einer "konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens").

  • BGH, 18.09.1986 - III ZR 227/84

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers als Zustandsstörer

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Das von der Klägerin in Bezug genommene Urteil des BGH v. 18.09.1986 - III ZR 227/84 - BGHZ 98, 235 - ist insoweit nicht einschlägig, weil es zu dem Verhältnis von § 558 BGB zu § 22 WHG ergangen ist, wobei letztere Vorschrift eine spezielle Verjährungsbestimmung im Gegensatz zu § 24 Abs. 2 BBodSchG nicht enthält.
  • BVerwG, 24.08.1989 - 4 B 59.89

    Grundwasserschutz - Trinkwasserbeschaffenheit - Handlungsstörer -

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das völlige Unberücksichtigtlassen von der Behörde bekannten und unstreitigen Regelungen des internen Ausgleichs die Störerauswahl ermessensfehlerhaft sein lassen kann (vgl. BVerwG, B. v. 24.08.1989 - 4 B 59/89 -, NVwZ 1990, 474; kritisch dazu aber: VGH München, Urt. v. 15.09.2000 - 22 ZS 00.1994 -, NVwZ 2001, 458).
  • VGH Bayern, 15.09.2000 - 22 ZS 00.1994

    Zur Berücksichtigung zivilrechtlicher Regelungen bei der Störerauswahl

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Allerdings wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass das völlige Unberücksichtigtlassen von der Behörde bekannten und unstreitigen Regelungen des internen Ausgleichs die Störerauswahl ermessensfehlerhaft sein lassen kann (vgl. BVerwG, B. v. 24.08.1989 - 4 B 59/89 -, NVwZ 1990, 474; kritisch dazu aber: VGH München, Urt. v. 15.09.2000 - 22 ZS 00.1994 -, NVwZ 2001, 458).
  • LG Hamburg, 07.11.2000 - 316 O 154/00
    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Eine zivilrechtliche Verjährung von Regressansprüchen der Vermieterin gegen die Klägerin als Mieterin wegen Verschlechterung der Mietsache bereits ein halbes Jahr nach Rückgabe der Mietsache ( § 558 BGB ) führt nach Auffassung der Kammer nicht zur Fehlerhaftigkeit der hier getroffenen Störerauswahl, weil die Ausgleichsregelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG Ausdruck eines von vertragsbezogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs darstellt, der in jedem Fall verbleibt, so dass eine völlige Freistellung der Klägerin von der Kostenlast für die Bodenschutzmaßnahmen - aufgrund zivilrechtlicher Verjährung - nicht eintreten würde (vgl. Frenz, a.a.O., § 24 Rn. 40; Bickel, a.a.O., § 24 Rn. 19; a.A. wohl LG Hamburg, Entsch. v. 07.11.2000 - 316 O 154/00 -, JURIS).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1990 - 5 S 1806/89

    Störerauswahl - Sanierung einer CKW-Verunreinigung

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Es besteht keine gesetzliche Rangfolge zwischen der Inanspruchnahme von Zustands- und Handlungsstörern (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.08.2000 - 1 A 398/99 - VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 30.01.1990 - 5 S 1806/89 -, NVwZ-RR 1991, 27, und v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 -, a.a.O; Frenz, a.a.O., § 4 Abs. 3 Rn. 122).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.12.2000 - 10 S 1188/00

    Altlastenverdächtige Fläche - Inanspruchnahme eines Rechtsnachfolgers

    Auszug aus VG Bremen, 29.01.2002 - 8 K 2240/01
    Bei mehreren Unternehmensbetreibern, die nacheinander auf derselben - später als verunreinigt vorgefundenen - Fläche ihrem Gewerbe nachgegangen sind, also allesamt Kontakt mit den gefahrverursachenden Schadstoffen gehabt haben, sei der Weg zur Inanspruchnahme eines einzelnen - in der Regel des letzten -vermeintlichen Handlungsstörers allerdings nur eröffnet, wenn die Ermittlungen ergäben, dass die Verantwortlichkeit des Handlungsstörers unzweifelhaft feststehe (vgl. zu allem VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 01.10.1991 - 5 S 1823/90 -, NVwZ-RR 1992, 350, Urt. v. 19.10.1993 - 10 S 2045/91 -, NVwZ-RR 1994, 565 und Urt. v. 27.03.1995 - 8 S 525/95 - JURIS, sowie B. v. 11.12.2000 - 10 S 1188/00 -, JURIS; in dem ausgeführt wird, es müssten zu Lasten des Handlungsstörers wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigten, zwischen seinem Verhalten und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein "gesicherter Ursachenzusammenhang", dafür genüge der bloße Gewerbebetrieb nicht; vgl. auch OVG Schleswig, Entscheidung v. 14.07.1995 - 2 M 7/95 - JURIS, wonach die Verantwortlichkeit des in Pflicht genommenen Störers dem Grunde nach unzweifelhaft feststehen muss und eine bloß mögliche Verantwortlichkeit nicht ausreicht, und OVG Schleswig, Urt. v. 29.05.2001 - 4 L 2/01 - so wohl auch Schink, GewArch 1996, 50, 61; vgl. ferner VGH München, B. v. 03.07.1996 - 22 CS 96.1305 -, NVwZ-RR 1997, 617, 618 und OVG Münster, Urt. v. 30.05.1996 - 20 A 2640/94 -, NVwZ 1997, 507, in dem ausgeführt wird, ansonsten komme es zu einer "konturenlosen Gefährdungshaftung für jegliche Folgen gewerblicher Tätigkeit wegen objektiv gefahrenträchtigen Verhaltens").
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.05.1996 - 20 A 2640/94

    Ordnungspflicht des Gesamtrechtsnachfolger; abstrakte Polizeipflicht;

  • VGH Baden-Württemberg, 19.10.1993 - 10 S 2045/91

    Sanierung von Altlasten - Störerauswahl

  • VGH Bayern, 03.07.1996 - 22 CS 96.1305

    Denjenigen als Anscheinsstörer in Anspruch zu nehmen, gegen den gewichtige

  • VGH Baden-Württemberg, 01.10.1991 - 5 S 1823/90

    Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung der Naturschutzbehörde wegen

  • OVG Schleswig-Holstein, 14.07.1995 - 2 M 7/95

    Zur Ermittlung und Inanspruchnahme des Störers für die Sanierung ölverunreinigten

  • OLG Bremen, 23.03.2007 - 5 U 44/06

    Ausgleichsanspruch des Eigentümers gegen ehemaligen Grundstücksmieter wegen

    Die Ausgleichsregelung in § 24 Abs. 2 BBodSchG ist somit Ausdruck eines von vertragsbe-zogenen Gesetzesvorschriften unberührten Systems eines bodenschutzrechtlichen Ausgleichsanspruchs (so auch VG Bremen, Urteil vom 29.01.2002 -8 K 2240/01).
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