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   VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04.KO   

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VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04.KO (https://dejure.org/2005,29332)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10.10.2005 - 8 K 3415/04.KO (https://dejure.org/2005,29332)
VG Koblenz, Entscheidung vom 10. Oktober 2005 - 8 K 3415/04.KO (https://dejure.org/2005,29332)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.09.2004 - 6 A 10530/04

    Eine Wertermittlung nach § 154 Abs 2 BauGB orientiert sich an dem

    Auszug aus VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04
    Bei der Ermittlung des Anfangswertes nach dem Bodenrichtwertverfahren leitet sich dessen Höhe aus einem Vergleich der wertbestimmenden Merkmale des streitgegenstandlichen Grundstückes mit denjenigen des (fiktiven) Richtwertgrundstücks ab (indirekter Preisvergleich), für das die gebietsspezifischen Maßstäbe des § 26 Abs. 1 WertV in gleicher Weise Geltung beanspruchen wie für Objekte des direkten Preisvergleichs (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10530/04.OVG -, Seite 25).

    Dabei ist weiter zu beachten, dass sich Richtwertgrundstücke aus einer Richtwertzone innerhalb des Sanierungsgebietes grundsätzlich nicht als Vergleichsmaßstab im Wertermittlungsverfahren eignen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004, a.a.O., Seite 25).

    Auch ist die Anwendung des so genannten "additiven Verfahrens (auch Komponentenlösung nach dem Modell Niedersachsen genannt), das vorliegend zur Anwendung gelangte, nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz nicht grundsätzlich zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004, a.a.O., Seite 29, m.w.N.).

    Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf eine Plausibilitätskontrolle der Auswahl und der Bewertung der als Wertaufschläge ausgewählten "Komponenten" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004, a.a.O., Seite 30).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der gesetzliche Ausschluss der Beitragspflicht nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB jeder rechtlichen Konstruktion entgegen steht, mit der die durch Erschließungsmaßnahmen bewirkte Wertsteigerung eines im förmlichen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks in Analogie zum Beitragsrecht geltend gemacht wird (vgl. Urteil vom 14.09.2004, a.a.O., Seite 31).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.07.2001 - 1 M 22/00

    Voraussetzungen für die Erhebung von Ausgleichsbeträgen auf Grund einer

    Auszug aus VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04
    Dabei wird der Gemeinde in Bezug auf den Umfang der Erhöhung oder Minderung des Bodenwertes ein Schätzungsspielraum zugebilligt (vgl. z.B. OVG Schleswig Holstein, Beschluss vom 09.07.2001 - 1 M 22/00 -, Juris).
  • BVerwG, 21.01.2005 - 4 B 1.05

    Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Sanierungsgebiet

    Auszug aus VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04
    Insoweit sei es jedoch erforderlich, die tatsächlichen Umstände, die den Rückschluss von fiktiven Ausbaubeiträgen auf entsprechende Bodenwerterhöhungen tragen sollen, konkret und nachvollziehbar darzulegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 21.01.2005 - 4 B 1/05 -, Juris, Rndr. 12).
  • BVerwG, 03.12.1998 - 4 C 14.97

    Sanierungsgebiet; förmliche Festlegung des -; Sanierungssatzung; Bestimmtheit;

    Auszug aus VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04
    Der rückwirkenden Inkraftsetzung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass die Sanierung inzwischen in Teilbereichen bereits abgeschlossen und die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebiets insoweit bereits aufgehoben wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 4 C 14/97 -, NVwZ 1999, Seite 419 f.).
  • OVG Sachsen, 17.06.2004 - 1 B 854/02

    Ausgleichsabgabe, Wertermittlung, Bodenwertsteigerung, Zielbaummethode,

    Auszug aus VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04
    Dies wird in der Regel der Zeitpunkt des Beschlusses der Gemeinde über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen sein (vgl. z.B. OVG Sachsen, Urteil vom 17.06.2004 - 1 B 854/02 -, Juris, Rdnr. 34, m.w.N.).
  • BVerwG, 10.11.1998 - 4 BN 38.98

    Sanierungssatzung; Abwägungsgebot; Ausfertigungsmangel; rückwirkendes

    Auszug aus VG Koblenz, 10.10.2005 - 8 K 3415/04
    Die Beklagte war auch nicht allein wegen des Verstreichens eines erheblichen Zeitraums seit der ursprünglichen Beschlussfassung über die Satzung und der inzwischen eingetretenen Änderung der Rechtslage (Inkrafttreten des 2. Kapitels des BauGB anstelle des früheren Städtebauförderungsgesetzes) an einer rückwirkenden Inkraftsetzung der wegen eines Ausfertigungsmangels ungültigen Sanierungssatzung gehindert (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 10.11.1998 - 4 BN 38/98 -, NVwZ 1999, Seite 420 f.).
  • VGH Hessen, 05.04.2011 - 2 A 2931/09

    Wertausgleich für die durch Sanierungsmaßnahmen nach dem Bundesbodenschutzgesetz

    Die zuständige Behörde hat insoweit ein "Wertermittlungsermessen", das nur beschränkt gerichtlich überprüfbar ist (VG Koblenz, U. v. 10.10.2005 - 8 K 3415/04 -, juris).
  • VG Würzburg, 19.12.2012 - W 4 K 12.142

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Wertausgleich; Sanierungsbedingte

    Die Bemessung des Wertausgleichs ist nicht das Ergebnis einer exakten Rechenoperation, sondern Ausdruck eines regelmäßig durch gutachterliche Feststellungen gestützten Einschätzungs- bzw. Beurteilungsspielraums, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist, § 114 Satz 1 VwGO (vgl. HessVGH vom 05.04.2011 Az. 2 A 2931/09 - juris RdNr. 57; VG Koblenz vom 10.10.2005 Az. 8 K 3415/04 - juris Rdnr. 42; Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, 104. Erg. 2012, § 25 BBodSchG RdNr. 76; Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 65. Erg. 2012, § 25 BBodSchG RdNr. 11).
  • VG Schleswig, 19.01.2010 - 4 B 25/09

    Auswirkungen der unterschiedlichen Rentabilität von Grundstücken auf ihren

    Bei diesem Verfahren, bei dem es sich um eine allgemein anerkannte Wertermittlungsmethode handelt (OVG Schleswig, Beschluss vom 09.07.2001 - 1 M 22/00 -, NordÖR 2002 Seite 21; Beschluss vom 17.07.2001 - 1 M 34/00 - Urteil vom 13.03.2008 - 1 LB 9/04 - OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.03.1997 - 1 M 4892/96 - VG Koblenz, Urteil vom 10.10.2005 - 8 K 3415/04.KO -), wird der Endwert, ausgehend vom Anfangswert, durch Addition der einzelnen maßnahmenbedingten Bodenwerterhöhungen errechnet.
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