Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 06.10.2005

Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01, 8 K 395/01   

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FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01, 8 K 395/01 (https://dejure.org/2006,4465)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.01.2006 - 8 K 394/01, 8 K 395/01 (https://dejure.org/2006,4465)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Januar 2006 - 8 K 394/01, 8 K 395/01 (https://dejure.org/2006,4465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Treuhandverhältnis; Tragung des Risikos der Einkunftserzielung durch den Treugeber; Schätzung verschwiegener Einkünfte aus Kapitalvermögen; Aussetzung des Besteuerungsverfahrens wegen anhängigem Billigkeitsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Treuhandverhältnis; Schätzung von Kapitaleinkünften; Aussetzung des Besteuerungsverfahrens wegen anhängigem Billigkeitsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen bei Treuhandverhältnis - Schätzung von Kapitaleinkünften - Aussetzung des Besteuerungsverfahrens wegen anhängigem Billigkeitsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Erbe haftet für Steuerhinterziehung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Erbe und die hinterzogenen Steuern

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbe haftet für Steuerhinterziehung

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Erbrecht: Erbe haftet für hinterzogene Steuern des Erblassers

  • steuer-schutzbrief.de (Kurzinformation)

    Erbe muss Steuerhinterziehung melden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Erbe haftet für hinterzogene Steuern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geerbtes Schwarzgeld - verheimlichte Werte im Nachlass

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Erbe muss die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen

  • 123recht.net (Kurzinformation, 7.8.2008)

    Nachzahlung hinterzogener Steuern durch den Erben // Der Erbe muss die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01

    Fehlende sachliche und persönliche Billigkeit bei Antrag auf Erlass hinterzogener

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Hiergegen hat der Kläger eine Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängig ist.

    Unabhängig hiervon ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Hinweis auf einer Treuhandschaft lediglich eine bloß - unbeachtliche - Schutzbehauptung aufstellt, für die er weder in dem vorliegenden Verfahren noch in dem ebenfalls bei dem Senat zu dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Verfahren oder in den Verfahren, die bei dem 6. Senat zu den Aktenzeichen 6 K 509/01 und 6 K 513/01 anhängig waren, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art bezeichnet hat.

    Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen, weil der Kläger mit der unter dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Klage begehrt, ihm die in dem Verfahren 8 K 395/01 - für die Streitjahre 1989 bis 1995 - streitigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977) im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu erlassen.

    Der Kläger begehrt in der Finanzstreitsache 8 K 395/01 eine Billigkeitsmaßnahme lediglich im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf das angebliche Übermaß der festgesetzten Einkommensteuer sowie im Hinblick die Ansprüche, die die Erbmasse deshalb belasten sollen, weil der Mutter nach spanischem Güter- und Unterhaltsrecht gegen den Vater ebenso zugestanden haben sollen wie ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsrente für die Zeit nach dem Tode des Vaters, welche mit einem Betrag von mindestens 200.000 DM zu bewerten sei.

    Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach § 163 AO 1977 wie im Streitfall offenkundig aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2.): Wie vorstehend zu 1.a) ausgeführt ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Hinweis auf einer Treuhandschaft lediglich eine bloß - unbeachtliche - Schutzbehauptung aufstellt, für die er weder in dem vorliegenden Verfahren noch in dem ebenfalls bei dem Senat zu dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Verfahren oder in den Verfahren, die bei dem 6. Senat zu den Aktenzeichen 6 K 509/01 und 6 K 513/01 anhängig waren, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art bezeichnet hat.

  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Ob im Verhältnis von Steuerfestsetzungs- und Billigkeitsverfahren eine Verpflichtung zur Aussetzung des Verfahrens besteht, ist noch nicht abschließend geklärt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18. September 2002, XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2. m.w.Nachw.).

    Die Aussetzung des Verfahrens ist nämlich grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Beschluss vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2. m.w.Nachw.).

    Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach § 163 AO 1977 wie im Streitfall offenkundig aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2.): Wie vorstehend zu 1.a) ausgeführt ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Hinweis auf einer Treuhandschaft lediglich eine bloß - unbeachtliche - Schutzbehauptung aufstellt, für die er weder in dem vorliegenden Verfahren noch in dem ebenfalls bei dem Senat zu dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Verfahren oder in den Verfahren, die bei dem 6. Senat zu den Aktenzeichen 6 K 509/01 und 6 K 513/01 anhängig waren, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art bezeichnet hat.

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Allerdings kann - wie der Kläger unter Hinweis auf die Errungenschaftsgemeinschaft seiner Eltern nach spanischem Recht (der Sociedad Gananciales ) einwenden will - ein Treugeber Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, wenn ein Treuhänder im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers handelt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1993, IX R 269/87, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1994, 615 unter I.2. m.w.Nachw.).

    Einkünfte aus Kapitalvermögen können dem Treugeber jedoch nicht allein wegen des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zugerechnet werden (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993, IX R 269/87, BStBl II 1994, 615 unter I.2.a a.E.).

    Die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber setzt vielmehr voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1993, IX R 269/87, BStBl II 1994, 615 unter I.2.b m.w.Nachw.).

  • BFH, 28.02.2001 - I R 41/99

    Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden im Sinne von § 171 Abs. 10 AO 1977 stehen (BFH-Urteil vom 28. Februar 2001, I R 41/99, BStBl II 2001, 416 unter 1.a).

    Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden im Sinne von § 171 Abs. 10 AO 1977 stehen (BFH-Urteil vom 28. Februar 2001, I R 41/99, BStBl II 2001, 416 unter 1.a).

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der - grundsätzlich zulässigen - Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 unter III.3.c, dd und vom 4. Mai 2005, XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485 unter 3.a jew. m.w.Nachw.).
  • BFH, 12.06.1997 - I R 70/96

    Stundungszinsen bei Einbringungen nach dem UmwStG 1977

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Dagegen stehen das (Sach-)Verfahren gegen die Steuerfestsetzung und das (Billigkeits-)Verfahren wegen des Erlasses der mit dem Steuerbescheid festgesetzten Beträge gemäß § 227 AO 1977 selbständig nebeneinander und sind nicht voneinander abhängig, und zwar auch dann nicht, wenn - in den Fällen einer sachlichen Unbilligkeit - ungewiss und streitig ist, ob sich das erstrebte Ergebnis bereits durch Sachauslegung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften oder erst im Einzelfall durch Billigkeitserweis herbeiführen lässt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1997, I R 70/96, BStBl II 1998, 38 unter II.2.).
  • BFH, 04.05.2005 - XI B 230/03

    Steuerfahndung; Rechtsweg; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der - grundsätzlich zulässigen - Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 unter III.3.c, dd und vom 4. Mai 2005, XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485 unter 3.a jew. m.w.Nachw.).
  • BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97

    Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Insoweit ist die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme vorgreiflich, weil dann die Steuerfestsetzung ggf. gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 geändert werden muss (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Juli 1997, IX B 13/97, BFH/NV 1998, 201 unter 1.a).
  • BFH, 15.07.1997 - VIII R 56/93

    Keine Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung nach § 17 EStG im Wege der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Damit ist im Streitfall zugleich ohne Belang, dass der bei der Prüfung, ob tatsächlich ein Treuhandverhältnis gegeben ist, sonst ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1997, VIII R 56/93, BStBl II 1998, 152 unter II.2.c, dd).
  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01
    Nicht ausreichend für die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber ist, dass ihm das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BStBl II 1999, 514 unter II.1.b, cc m.w.Nachw.).
  • BFH, 24.06.2004 - III R 50/01

    Anspruch des Nießbrauchers auf Eigenheimzulage bei Beteiligung an den

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 71/99

    Unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen

  • BFH, 18.05.2006 - II B 28/04

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; fehlende Entscheidungserheblichkeit bei

  • BFH, 18.05.2006 - II B 41/04

    NZB: Ablehnung Erlass nach § 227 AO

  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01

    Fehlende sachliche und persönliche Billigkeit bei Antrag auf Erlass hinterzogener

    Hiergegen hat der Kläger eine Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 8 K 394/01 anhängig ist.

    In dem Verfahren 8 K 394/01 behauptet der Kläger im Wesentlichen, sein Vater habe die Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen würden, vollständig erklärt.

    Der Kläger führt - wie in dem Verfahren 8 K 394/01 - aus, mit der Scheidung seiner Eltern sei deren Güterstand nach spanischem Recht - der Sociedad Gananciales (Errungenschaftsgemeinschaft) - zwar beendet, aber noch nicht vollständig auseinandergesetzt worden.

    Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die - teilweise auch das Verfahren 8 K 394/01 betreffenden - Schriftsätze des Beklagten vom 14. Januar 2002, vom 13., 16. und 19. August, 19. Oktober und 23. Dezember 2004, ggf. nebst Anlagen.

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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01   

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FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01 (https://dejure.org/2005,11385)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06.10.2005 - 8 K 395/01 (https://dejure.org/2005,11385)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 8 K 395/01 (https://dejure.org/2005,11385)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Billigkeitserlass der vom Erblasser hinterzogenen Steuern ; Zurechnung von Einkünften aus ausländischen Kapitalerträgen ; Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis; Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen im Steuerrecht; Voraussetzung für das Vorliegen einer ...

  • rechtsportal.de

    Billigkeitserlass wegen vom verstorbenen Vater hinterzogener Steuern; Zurechnung von Kapitalerträgen aus Spanien

  • datenbank.nwb.de

    Billigkeitserlass wegen vom verstorbenen Vater hinterzogener Steuern - Zurechnung von Kapitalerträgen aus Spanien

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Geerbtes Schwarzgeld - verheimlichte Werte im Nachlass

  • 123recht.net (Kurzinformation, 7.8.2008)

    Nachzahlung hinterzogener Steuern durch den Erben // Der Erbe muss die hinterzogenen Steuern des Erblassers nachzahlen.

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01

    Besteuerung nicht erklärter Kapitaleinnahmen: Zurechnung von Kapitaleinkünften

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Hiergegen hat der Kläger eine Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 8 K 394/01 anhängig ist.

    In dem Verfahren 8 K 394/01 behauptet der Kläger im Wesentlichen, sein Vater habe die Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen würden, vollständig erklärt.

    Der Kläger führt - wie in dem Verfahren 8 K 394/01 - aus, mit der Scheidung seiner Eltern sei deren Güterstand nach spanischem Recht - der Sociedad Gananciales (Errungenschaftsgemeinschaft) - zwar beendet, aber noch nicht vollständig auseinandergesetzt worden.

    Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die - teilweise auch das Verfahren 8 K 394/01 betreffenden - Schriftsätze des Beklagten vom 14. Januar 2002, vom 13., 16. und 19. August, 19. Oktober und 23. Dezember 2004, ggf. nebst Anlagen.

  • BFH, 26.02.1987 - IV R 298/84

    Erlaß von Steuern aus Billigkeitsgründen bei zukunftssichernden Maßnahmen bei

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (dazu näher BFH-Urteil vom 26. Februar 1987, IV R 298/84, BStBl II 1987, 612 unter 2.b m.w.Nachw.).

    Das gilt allerdings nicht in den Fällen, in denen die Verwertung der Vermögenssubstanz den Ruin des Steuerpflichtigen bedeuten würde (BFH-Urteil vom 26. Februar 1987, IV R 298/84, BStBl II 1987, 612 unter 2.b).

  • BFH, 20.01.1999 - I R 69/97

    Keine Anerkennung von Treuhandverhältnissen zur Erzielung der Steuerbefreiung für

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber setzt vielmehr voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993, IX R 269/87, BStBl II 1994, 615 unter I.2.b m.w.Nachw.), der Treugeber mithin das Risiko der Einkunftserzielung trägt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BStBl II 1999, 514 unter II.1.b, cc m.w.Nachw.).

    Nicht ausreichend für die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber ist, dass ihm das wirtschaftliche Ergebnis eines Rechtsgeschäfts zugute kommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BStBl II 1999, 514 unter II.1.b, cc m.w.Nachw.).

  • BFH, 27.01.1993 - IX R 269/87

    Steuerliche Behandlung von Immobilienfonds

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Deshalb werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen etwa bei Bestehen eines Treuhandverhältnisses dem Treugeber nicht allein wegen des Bestehens eines Treuhandverhältnisses zugerechnet (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993, IX R 269/87, BStBl II 1994, 615 unter I.2.a a.E.).

    Die Zurechnung der Einkünfte beim Treugeber setzt vielmehr voraus, dass der Treuhänder ausschließlich auf Rechnung und Gefahr des Treugebers handelt (BFH-Urteil vom 27. Januar 1993, IX R 269/87, BStBl II 1994, 615 unter I.2.b m.w.Nachw.), der Treugeber mithin das Risiko der Einkunftserzielung trägt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 1999, I R 69/97, BStBl II 1999, 514 unter II.1.b, cc m.w.Nachw.).

  • BFH, 29.01.2002 - VIII B 91/01

    Steuerfahndung - Durchsuchung von Banken; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der - grundsätzlich zulässigen - Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 unter III.3.c, dd und vom 4. Mai 2005, XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485 unter 3.a jew. m.w.Nachw.).
  • BFH, 28.02.2001 - I R 41/99

    Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Dies gilt insbesondere, wenn die angefochtenen Bescheide im Verhältnis von Folge- zu Grundlagenbescheiden im Sinne von § 171 Abs. 10 AO 1977 stehen (BFH-Urteil vom 28. Februar 2001, I R 41/99, BStBl II 2001, 416 unter 1.a).
  • BFH, 04.05.2005 - XI B 230/03

    Steuerfahndung; Rechtsweg; Grundsatz "in dubio pro reo"

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Nicht behebbare tatsächliche Zweifel dürfen deshalb selbst dann nicht im Rahmen der - grundsätzlich zulässigen - Schätzung des Hinterziehungsbetrags zu Lasten des Steuerpflichtigen gewürdigt werden, wenn die Unsicherheit hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten auf der unterbliebenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen beruht (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 2002, VIII B 91/01, BFH/NV 2002, 749 unter III.3.c, dd und vom 4. Mai 2005, XI B 230/03, BFH/NV 2005, 1485 unter 3.a jew. m.w.Nachw.).
  • BFH, 18.09.2002 - XI B 126/01

    Ruhen des Verfahrens; Aussetzung des Verfahrens (AdV) bei Musterverfahren beim

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Die Aussetzung des Verfahrens ist allerdings grundsätzlich eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (vgl. BFH-Beschluss vom 18. September 2002, XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2. m.w.Nachw.).
  • BFH, 21.01.2000 - VII B 205/99

    Zinserträge aus Tafelgeschäften

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    Der Kläger hat bislang weder diesen Sachverhalt hinreichend genau vorgetragen noch dargetan, dass er dem Beklagten eine entsprechende - diesen jedoch nicht zwingend bindende (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Januar 2000, VII B 205/99, BFH/NV 2000, 1080 unter 2.) - Lohnsteuerbescheinigung im Sinne von § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG vorgelegt hat.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 06.10.2005 - 8 K 395/01
    bb) Einen sachlichen Grund für die begehrte Billigkeitsmaßnahme kann der Kläger auch nicht aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995, 2 BvL 37/91 (Entscheidungen des BVerfG, Band 93, 121, BStBl II 1995, 655) ableiten.
  • BFH, 27.09.2001 - X R 134/98

    Baukindergeld für behindertes Kind bei Heimunterbringung

  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 71/99

    Unentgeltliche Übertragung von Kapitalerträgen

  • BFH, 31.03.2004 - X R 25/03

    Erlass; sachliche Unbilligkeit: Veräußerungsgewinn, obwohl früher entstandene

  • BFH, 13.03.1990 - VII S 3/90

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • BFH, 20.10.2000 - I B 47/00

    Verlustvortrag, zeitliche Beschränkung

  • BFH, 05.11.1992 - V B 204/91

    Haftung des Geschäftsführers (§ 191 AO )

  • FG Baden-Württemberg, 18.01.2006 - 8 K 394/01

    Besteuerung nicht erklärter Kapitaleinnahmen: Zurechnung von Kapitaleinkünften

    Hiergegen hat der Kläger eine Klage erhoben, die bei dem Senat unter dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängig ist.

    Unabhängig hiervon ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Hinweis auf einer Treuhandschaft lediglich eine bloß - unbeachtliche - Schutzbehauptung aufstellt, für die er weder in dem vorliegenden Verfahren noch in dem ebenfalls bei dem Senat zu dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Verfahren oder in den Verfahren, die bei dem 6. Senat zu den Aktenzeichen 6 K 509/01 und 6 K 513/01 anhängig waren, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art bezeichnet hat.

    Das Verfahren ist auch nicht auszusetzen, weil der Kläger mit der unter dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Klage begehrt, ihm die in dem Verfahren 8 K 395/01 - für die Streitjahre 1989 bis 1995 - streitigen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977) im Wege einer Billigkeitsmaßnahme zu erlassen.

    Der Kläger begehrt in der Finanzstreitsache 8 K 395/01 eine Billigkeitsmaßnahme lediglich im Hinblick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf das angebliche Übermaß der festgesetzten Einkommensteuer sowie im Hinblick die Ansprüche, die die Erbmasse deshalb belasten sollen, weil der Mutter nach spanischem Güter- und Unterhaltsrecht gegen den Vater ebenso zugestanden haben sollen wie ein weiterer Anspruch auf Zahlung einer Entschädigungsrente für die Zeit nach dem Tode des Vaters, welche mit einem Betrag von mindestens 200.000 DM zu bewerten sei.

    Eine Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens besteht aber jedenfalls dann nicht, wenn das Begehren einer abweichenden Festsetzung der Steuer nach § 163 AO 1977 wie im Streitfall offenkundig aussichtslos ist (BFH-Urteil vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189 unter II.2.): Wie vorstehend zu 1.a) ausgeführt ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger mit dem Hinweis auf einer Treuhandschaft lediglich eine bloß - unbeachtliche - Schutzbehauptung aufstellt, für die er weder in dem vorliegenden Verfahren noch in dem ebenfalls bei dem Senat zu dem Aktenzeichen 8 K 395/01 anhängigen Verfahren oder in den Verfahren, die bei dem 6. Senat zu den Aktenzeichen 6 K 509/01 und 6 K 513/01 anhängig waren, hinreichend gewichtige Anhaltspunkte tatsächlicher Art bezeichnet hat.

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