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   FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06   

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FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06 (https://dejure.org/2009,20373)
FG Köln, Entscheidung vom 10.02.2009 - 8 K 4048/06 (https://dejure.org/2009,20373)
FG Köln, Entscheidung vom 10. Februar 2009 - 8 K 4048/06 (https://dejure.org/2009,20373)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausschluss des Schuldzinsenabzugs nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (EStG) wegen Überentnahmen; Vornahme einer zweigeteilten Prüfung bei der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG; Vorliegen von Überentnahmen als Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 4a

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - § 4 Abs. 4a EStG verfassungsgemäß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 398
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.08.2007 - XI R 26/05

    Überentnahmen; Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Angesichts dieser Grundentscheidung des Gesetzgebers, hinsichtlich deren verfassungsmäßigen Zulässigkeit der Senat auch keinen Zweifel hegt (vergl. zur allgemeinen Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift: BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267), ist der partielle Ausschluss des Schuldzinsenabzugs im Streitfall zu Recht erfolgt.

    Fragen der Liquidität des Betriebs, insbesondere die Frage, ob die das Betriebsvermögen mindernden Posten auf tatsächlich dem Unternehmen Liquidität entziehenden Umständen beruhen oder andere Gründe haben (z.B. Abschreibungen und Rückstellungen), spielen dabei nach der gesetzlichen Konzeption keine Rolle (zur Maßgeblichkeit des Gewinnbegriffs nach § 4 Abs. 1 EStG auch im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG: Korn, EStG, § 4 Rz. 840); dieser Konzeption folgend geht deshalb auch der BFH - für den Senat zutreffend - davon aus, dass die hier einschlägige Fassung des § 4 Abs. 4a EStG gerade keine liquiditätsbezogene Begrenzung des Schuldzinsenabzug enthält und entsprechend etwa vorgenommene AfA den Gewinn für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht erhöhen (BFH-Urteil vom 1. August 2007 XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267 m.w.N.).

  • FG Münster, 10.02.2005 - 8 K 3745/03

    Verfassungsrechtliche Beurteilung der Nichtberücksichtigung von Über- und

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Denn auch insoweit gilt, dass die Tatsache des Vorliegens von Überentnahmen der Anknüpfungspunkt für die Begrenzung des Schuldzinsenabzugs ist und nicht etwa die Finanzierung von Umlaufvermögen (so ebenso: Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177).

    Insbesondere enthält die Regelung, obschon deren Tatbestand u.a. auf abgeschlossene Sachverhalte vor dem ersten Streitjahr abstellt, lediglich eine verfassungsrechtlich zulässige sog. unechte Rückwirkung (vergl. dazu ausführlich: Finanzgericht Münster, Urteil vom 10. Februar 2005 8 K 3745/03 F, EFG 2005, 1177 m.w.N.).

  • BFH, 29.03.2007 - IV R 72/02

    Gesellschafterbezogenes Abzugsverbot für Zinsen, die durch eine Finanzierung von

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Der Senat sah sich deshalb nicht veranlasst, im Verfahren Beiladungen vorzunehmen (zur Frage von notwendigen Beiladungen im Verfahren betreffend Gewinnfeststellungsbescheide im Zusammenhang mit Fragen betreffend § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG -: BFH-Urteil vom 23. Dezember 2005 VIII R 96/03, BFH/NV 2006, 789 und BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BStBl II 2008, 420).
  • BFH, 21.09.2005 - X R 40/02

    Schuldzinsenabzug: Berücksichtigung von Unterentnahmen in 1999 und 2000

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Sind diese betrieblich veranlasst, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob die geltend gemachten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und daher nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind (vergl. dazu BFH-Urteil vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512 m.w.N.).
  • FG Saarland, 26.06.2008 - 1 K 1208/03

    Zu vGA im Rahmen der Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers; zur

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Etwas anderes käme nur in Betracht, wenn der Beklagte durch die Handhabung in der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand geschaffen hätte, der es als treuwidrig erscheinen ließe, wenn er sich in Folgejahren nunmehr auf die zutreffende Rechtslage beriefe (vergl. dazu Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 26. Juni 2008 1 K 1208/03, EFG 2008, 1742).
  • BFH, 23.12.2005 - VIII R 96/03

    Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG , Beiladung betroffener Mitunternehmer

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Der Senat sah sich deshalb nicht veranlasst, im Verfahren Beiladungen vorzunehmen (zur Frage von notwendigen Beiladungen im Verfahren betreffend Gewinnfeststellungsbescheide im Zusammenhang mit Fragen betreffend § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes - EStG -: BFH-Urteil vom 23. Dezember 2005 VIII R 96/03, BFH/NV 2006, 789 und BFH-Urteil vom 29. März 2007 IV R 72/02, BStBl II 2008, 420).
  • FG Schleswig-Holstein, 01.07.2008 - 1 V 135/07

    Aussetzung der Vollziehung: Neuregelung des Schuldzinsenabzugs durch § 4 Abs. 4a

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Ob es im Rahmen der Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG geboten ist, Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 zu berücksichtigen (vergl. zum Meinungsstand insoweit: Booza-Bodden, Anmerkung zum Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 1. Juli 2008 1 V 135/07 in EFG 2008, 1634 m.w.N.) bedarf hier keiner Erörterung, weil solche Unterentnahmen aus der Zeit vor 1999 im Streitfall nicht vorlagen.
  • FG Köln, 20.03.2008 - 15 K 409/04

    Abweisung der Klage

    Auszug aus FG Köln, 10.02.2009 - 8 K 4048/06
    Entscheidend ist alleine, dass mit der Entnahme Gelder aus dem betrieblichen in den privaten Bereich gelangt sind (ebenso: Finanzgericht Köln, Urteil vom 20. März 2008 15 K 409/04, EFG 2008, 1191).
  • BFH, 30.08.2012 - IV R 48/09

    Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Umlaufvermögen unterfallen nicht

    Das FG wies die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 398 veröffentlichtem Urteil als unbegründet ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Köln vom 10. Februar 2009  8 K 4048/06 aufzuheben und die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Streitjahre vom 31. März 2004 (2002), 20. Januar 2005 (2003), 21. Februar 2006 (2004) und vom 13. Juni 2006 (2005) jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21. September 2006 dahingehend zu ändern, dass ein Hinzurechnungsbetrag gemäß § 4 Abs. 4a EStG nicht berücksichtigt wird.

  • BFH, 23.03.2011 - X R 4/06

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23. 03. 2011 X R 28/09 - Berechnung der nicht

    Hinsichtlich des Schuldzinsenabzugs für die Finanzierung des Umlaufvermögens nimmt das FA Bezug auf die Urteile des FG Köln vom 10. Februar 2009  8 K 4048/06 (EFG 2010, 398; Revision eingelegt: IV R 48/09), des Sächsischen FG vom 18. März 2009  2 K 1012/08 (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 585; Revision eingelegt: III R 60/09) und des FG Rheinland-Pfalz vom 27. April 2009  5 K 2038/08 (EFG 2009, 1446; Revision eingelegt: X R 28/09).
  • BFH, 21.12.2011 - VIII B 110/11

    Überraschungsentscheidung, Anwendung von § 4 Abs. 4a EStG

    Die Kläger lassen in diesem Zusammenhang unter Verkennung des Urteils des FG Köln vom 10. Februar 2009  8 K 4048/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 398) außer Acht, dass die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG nach ständiger Rechtsprechung die betriebliche Veranlassung der geltend gemachten Schuldzinsen voraussetzt; erst nach Feststellung der betrieblichen Veranlassung ist dann auf einer zweiten Stufe zu prüfen, ob die als Betriebsausgaben angesetzten Schuldzinsen auf Überentnahmen beruhen und demgemäß nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BFH-Urteile vom 21. September 2005 X R 40/02, BFH/NV 2006, 512, m.w.N.; vom 17. August 2010 VIII R 42/07, BFHE 230, 424, BStBl II 2010, 1041; vom 3. März 2011 IV R 53/07, BFHE 233, 127, BStBl II 2011, 688).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

    Vielmehr stellt die tatsächlich in das Gesetz übernommene Fassung nicht auf die Frage ab, ob dem Betrieb Liquidität entzogen wurde, sondern unterstellt im Ergebnis bei Bestehen einer Überentnahme eine (teilweise) private Veranlassung des Schuldzinsenabzugs (vgl. etwa BFH-Urteil vom 1. August 2007, XI R 26/05, BFH/NV 2007, 2267; FG Köln, Urteil vom 10. Februar 2009, 8 K 4048/06, EFG 2010, 298; bestätigt durch BFH-Urteil vom 30. August 2012, IV R 48/09, BFH/NV 2013, 73; BFH-Urteil vom 23. März 2011, X R 33/05, BFH/NV 2011, 1669).
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