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   FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03   

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https://dejure.org/2005,10818
FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03 (https://dejure.org/2005,10818)
FG Hessen, Entscheidung vom 01.09.2005 - 8 K 4177/03 (https://dejure.org/2005,10818)
FG Hessen, Entscheidung vom 01. September 2005 - 8 K 4177/03 (https://dejure.org/2005,10818)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 20
    GmbH-Anteil; Veräußerung; Umwandlung; Wertansatz; Wertverknüpfung; Betriebsvermögen - Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wertansatz bei Einbringung von GmbH-Anteilen gegen neue Aktien

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Behandlung der Einbringung von GmbH-Anteilen gegen Gewährung von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft; Ansetzung des tatsächlich aktivierten Wertes der aufnehmenden Kapitalgesellschaft als Veräußerungspreis; Bindung des Einbringenden an den ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 304
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 23.01.1986 - IV R 335/84

    Kapitalgesellschaft - Einlage - Einbringung eines Betriebs - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03
    Die Klägerin kann sich auch nicht mit dem erstrebten Erfolg auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile des BFH vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 23. Januar 1986 IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 und vom 30. April 2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804, in denen dieser eine Bindungswirkung nach § 20 Abs. 4 S.1 UmwStG verneint hat, berufen.

    (2) Darüber hinaus betreffen die Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233 und vom 23. Januar 1986 IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 jeweils den Fall, dass das Wahlrecht der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zwischen Buchwert - Zwischenwert - Teilwert hinsichtlich der Untergrenze des Wertansatzes durch eine Spezialvorschrift, hier § 17 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 2 S.3 UmwStG 1969 - heute § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 S.4 UmwStG - gesetzlich beschränkt war.

    Übersteigen die Passivposten des eingebrachten Betriebsvermögens die Aktivposten, wie in jenem dem Urteil in BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 zugrunde liegenden Streitfall, so schreibt § 17 Abs. 2 S.3 UmwStG 1969 (heute § 20 Abs. 2 S.4 UmwStG) vor, dass die Kapitalgesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mindestens so anzusetzen hat, dass sich die Aktivposten und die Passivposten ausgleichen.

    Entgegen der allgemeinen Formulierung im Leitsatz zu 1. des Urteils des BFH vom 23. Januar 1986 IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 ist der erkennende Senat der Ansicht, dass es keine allgemeine rechtliche Befugnis gibt, im Besteuerungsverfahren des Einbringenden zu überprüfen, ob die aufnehmende Kapitalgesellschaft mit ihrer Bewertung den Teilwert der einzelnen Wirtschaftsgüter nach § 20 Abs. 2 S.6 UmwStG überschritten hat (andere Ansicht: Patt in Dötsch/Eversberg/Jost/Pung/Witt, § 20 Rn. 201; Schmitt in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, § 20 Rn. 238; Merkert in Bordewin/Brandt, § 20 Rn. 88; Herrmann in Frotscher/Maas, § 20 Rn. 156; Widmann/Mayer, § 20 Rn. 659 und 974).

  • BFH, 24.03.1983 - IV R 138/80

    Einbringen von Betriebsvermögen - Kapitalgesellschaft - Einbringungsgewinn -

    Auszug aus FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03
    Die Klägerin kann sich auch nicht mit dem erstrebten Erfolg auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile des BFH vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 23. Januar 1986 IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 und vom 30. April 2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804, in denen dieser eine Bindungswirkung nach § 20 Abs. 4 S.1 UmwStG verneint hat, berufen.

    (2) Darüber hinaus betreffen die Urteile vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233 und vom 23. Januar 1986 IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 jeweils den Fall, dass das Wahlrecht der aufnehmenden Kapitalgesellschaft zwischen Buchwert - Zwischenwert - Teilwert hinsichtlich der Untergrenze des Wertansatzes durch eine Spezialvorschrift, hier § 17 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 2 S.3 UmwStG 1969 - heute § 20 Abs. 3 und § 20 Abs. 2 S.4 UmwStG - gesetzlich beschränkt war.

    In dem Streitfall, der dem BFH-Urteil in BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233 zu § 17 Abs. 3 UmwStG 1969 zugrunde lag, kann nach Ansicht des erkennenden Senats entsprechend dem Willen des Gesetzgebers nicht mehr auf den erstmaligen richtigen Teilwertansatz bzw. die spätere Korrektur des Teilwertansatzes bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft gewartet werden, die dann über § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf den Einbringenden übertragen würde.

  • BFH, 30.04.2003 - I R 102/01

    Kapitalgesellschaft: Einbringung eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03
    Die Klägerin kann sich auch nicht mit dem erstrebten Erfolg auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Urteile des BFH vom 24. März 1983 IV R 138/80, BFHE 139, 361, BStBl II 1984, 233; vom 23. Januar 1986 IV R 335/84, BFHE 146, 236, BStBl II 1986, 623 und vom 30. April 2003 I R 102/01, BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804, in denen dieser eine Bindungswirkung nach § 20 Abs. 4 S.1 UmwStG verneint hat, berufen.

    (4) Letztlich kann sich die Klägerin auf das in BFHE 202, 455, BStBl II 2004, 804 veröffentlichte Urteil auch deshalb nicht berufen, weil dieses die Einbringung des Mitunternehmeranteils - über das unter (1) Gesagte hinausgehend - an einer fortbestehenden Mitunternehmerschaft zum Gegenstand hatte.

    In ihrer Steuerbilanz ist das Bewertungswahlrecht Buchwert - Zwischenwert - Teilwert für das Wirtschaftsjahr auszuüben, in welches die Einbringung fällt (BFH in BFHE 202, 455, 458, BStBl II 2004, 804, 805).

  • BFH, 19.07.1993 - GrS 1/92

    Nachträgliche Änderungen des Veräußerungspreises für die Veräußerung eines

    Auszug aus FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03
    Zwar hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gerechtfertigt ist, wenn die Forderung aus der Veräußerung eines Betriebes nachträglich uneinbringlich wird (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 06. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl 1997, 509), denn § 16 EStG liegt die unausgesprochene Annahme zugrunde, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist (BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, 85, BStBl II 1993, 894, 897).
  • BFH, 17.10.2001 - I R 111/00

    Abgrenzung Kaufpreis/Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03
    Vielmehr ist aus den Gründen des BFH-Urteils vom 17. Oktober 2001 I R 111/00, BFH/NV 2002, 628, von einer Bindung an den tatsächlichen Wertansatz auszugehen.
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 47/95

    1. Zinsabfluß im Zeitpunkt der Soll-Buchung auf dem Kontokorrentkonto, solange

    Auszug aus FG Hessen, 01.09.2005 - 8 K 4177/03
    Zwar hat der BFH entschieden, dass die Anwendung des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO gerechtfertigt ist, wenn die Forderung aus der Veräußerung eines Betriebes nachträglich uneinbringlich wird (BFH-Beschluss vom 19. Juli 1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, BStBl II 1993, 894; BFH-Urteil vom 06. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl 1997, 509), denn § 16 EStG liegt die unausgesprochene Annahme zugrunde, dass das Veräußerungsgeschäft ohne Störungen so abgewickelt wird, wie es vertraglich vereinbart ist (BFH-Beschluss vom 19.07.1993 GrS 1/92, BFHE 172, 80, 85, BStBl II 1993, 894, 897).
  • BFH, 19.12.2007 - I R 111/05

    Bindung an den Wertansatz des aufnehmenden Unternehmens bei Einbringung von

    Das Hessische Finanzgericht (FG) erließ am 1. September 2005 ein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 304 veröffentlichtes Zwischenurteil (8 K 4177/03), mit dem es die bis zum 30. Juni 1999 erzielten Einkünfte der Grundstücksgemeinschaft als gewerbliche Einkünfte qualifizierte und von einem Einbringungsgewinn von 35 169 803 DM ausging.
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