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   FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05 GrE   

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FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05 GrE (https://dejure.org/2008,2798)
FG Münster, Entscheidung vom 19.06.2008 - 8 K 4414/05 GrE (https://dejure.org/2008,2798)
FG Münster, Entscheidung vom 19. Juni 2008 - 8 K 4414/05 GrE (https://dejure.org/2008,2798)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Einbeziehung von Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nach den Grundsätzen eines einheitlichen Vertragswerks; Behandlung eines Grundstückskaufvertrages mit einem im rechtlichen oder zumindest objektiv engen ...

  • Judicialis

    GrEStG § 8 Abs. 1; ; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; ; FGO § 74

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Einheitliches Vertragswerk: Voraussetzungen der Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Grunderwerbsteuer: - Einheitliches Vertragswerk: Voraussetzungen der Einbeziehung der Gebäudeherstellungskosten in die Bemessungsgrundlage der GrESt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist mit EU-Recht vereinbar

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist mit EU-Recht vereinbar

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 1317
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 01.03.2000 - II R 37/99

    GrESt; Bemessungsgrundlage; einheitliches Vertragswerk

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Dass die Grunderwerbbesteuerung nicht den Charakter einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung trägt, hat der EuGH - worauf auch das Niedersächsische FG Bezug nimmt - bereits mit Urteil vom 8. Juli 1986 in den zum Streitfall vergleichbaren Bauherren-Modell-Fällen entschieden (Rs. 73/85, NJW 1986, 3016; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732).

    Insoweit liegen keine tauglichen Vergleichsgruppen vor (vgl. auch BFH in HFR 2000, 732).

    Fällt ein bestimmter Vorgang unter das GrEStG, stellt § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck und systematischer Stellung keine Rechtsgrundlage dar, von der Erhebung der GrESt abzusehen (BFH in HFR 2000, 732).

    Zur Gleichbehandlung ist es aus Sicht des Senats daher sogar angezeigt, die Gebäude-Herstellungskosten bei einem einheitlichen Vertragswerk "doppelt" mit Umsatzsteuer und GrESt zu belasten (vgl. auch BFH in HFR 2000, 732; Hahne, BB 2008, 1047).

  • FG Niedersachsen, 02.04.2008 - 7 K 333/06

    EuGH-Vorlagefrage nach Vorliegen eines Verstoßes gegen das europäische

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Den am 21.5.2008 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf das Vorabentscheidungsgesuch des Niedersächsischen FG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 2.4.2008 (7 K 333/06; Az. EuGH C-156/08) haben die Kl. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsgesuch des Niedersächsischen FG an den EuGH zur Frage der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit der Einbeziehung von Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in Fallgestaltungen des einheitlichen Vertragswerks kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. April 2008 7 K 333/06, DStR 2008, 869, Az. EuGH C-156/08).

    Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die GrESt - ebenfalls abweichend von der Umsatz-/Mehrwertsteuer - nicht nur auf den geschaffenen Mehrwert der Leistung, sondern auf dessen Gesamtwert erstreckt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 2. April 2008 II R 53/06, DStR 2008, 1091; a.A. Niedersächsisches FG in DStR 2008, 869).

  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv engen sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält bzw. erhalten soll, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand (BFH-Urteile vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760; vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220 ; vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).

    Treten - wie vorliegend - auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen allerdings nur dann vor, wenn diese Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng miteinander verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344, und II R 145/87, BFH/NV 1991, 345; vom 21. April 1999 II R 29/98, BFH/NV 1999, 1507) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; in BFHE 211, 530; Mack, UVR 2008, 148).

    Der bloße Hinweis auf eine Kaufgelegenheit oder einen Generalübernehmer oder Bauunternehmer reicht hingegen nicht aus (vgl. BFH in BFHE 211, 530).

  • BFH, 02.04.2008 - II R 53/06

    Anteilsvereinigung in der Person einer Gesamthand nicht gemäß § 5 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Hieraus ergibt sich zugleich, dass sich die GrESt - ebenfalls abweichend von der Umsatz-/Mehrwertsteuer - nicht nur auf den geschaffenen Mehrwert der Leistung, sondern auf dessen Gesamtwert erstreckt (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 2. April 2008 II R 53/06, DStR 2008, 1091; a.A. Niedersächsisches FG in DStR 2008, 869).

    Zwar hat sich der BFH jüngst für eine Vereinbarkeit der deutschen GrESt mit dem gemeinschaftsrechtlichen Mehrfachbelastungsverbot ausgesprochen (BFH in DStR 2008, 1091).

  • EuGH, 08.07.1986 - 73/85

    Kerrutt / Finanzamt Mönchengladbach-Mitte

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Dass die Grunderwerbbesteuerung nicht den Charakter einer zusätzlichen Umsatzsteuerbelastung trägt, hat der EuGH - worauf auch das Niedersächsische FG Bezug nimmt - bereits mit Urteil vom 8. Juli 1986 in den zum Streitfall vergleichbaren Bauherren-Modell-Fällen entschieden (Rs. 73/85, NJW 1986, 3016; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 1. März 2000 II R 37/99, HFR 2000, 732).

    Es begegne - so der EuGH - keinen gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, wenn die Mitgliedstaaten andere Verkehrssteuern als die Umsatzsteuer erhöben und damit konkurrierende Abgabenregelungen zuließen, selbst wenn es hierbei zu einer Kumulierung mit der Mehrwertsteuer bei ein und demselben Vorgang käme (EuGH in NJW 1986, 3016).

  • EuGH, 16.12.1992 - C-208/91

    Beaulande / Directeur des services fiscaux de Nantes

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Nach Maßgabe der ständigen Rechtsprechung des EuGH, auf die auch das Niedersächsische FG verweist, sind die wesentlichen vier Merkmale der Mehrwertsteuer folgende: (1.) Allgemeine Geltung der Mehrwertsteuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; (2.) Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; (3.) Erhebung dieser Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; (4.) Abzug der auf den vorhergehenden Produktions- und Vertriebsstufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Mehrwertsteuer, so dass sich diese Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (vgl. EuGH-Urteile vom 11. Oktober 2007 Rs. C-283/06 u.a., HFR 2007, 1262; vom 25. Juni 1997 Rs. C-45/95, HFR 1997, 781; vom 16. Dezember 1992 Rs. C-208/91, HFR 1995, 286).

    In diesem Fall zielt die Abgabe nicht darauf ab, die Gesamtheit der wirtschaftlichen Vorgänge in dem jeweiligen Mitgliedstaat zu erfassen (EuGH in HFR 1995, 286).

  • EuGH, 27.11.2008 - C-156/08

    Vollkommer - Art. 104 § 3 der Verfahrensordnung - Sechste

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Den am 21.5.2008 gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) im Hinblick auf das Vorabentscheidungsgesuch des Niedersächsischen FG an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 2.4.2008 (7 K 333/06; Az. EuGH C-156/08) haben die Kl. in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

    Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das Vorabentscheidungsgesuch des Niedersächsischen FG an den EuGH zur Frage der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit der Einbeziehung von Baukosten in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage in Fallgestaltungen des einheitlichen Vertragswerks kommt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Niedersächsischen FG vom 2. April 2008 7 K 333/06, DStR 2008, 869, Az. EuGH C-156/08).

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Darüber hinaus wird ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; in BFH/NV 2000, 1240).

    Schließlich kann auch die Hinnahme eines von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablaufs die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks rechtfertigen (BFH-Urteil vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; BFH-Beschluss vom 28. April 1998 II B 121/97, BFH/NV 1998, 1522).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Maßgebend ist allein der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf (BFH-Urteil vom 2. März 2006 II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509).

    Maßgebend ist allein der tatsächlich verwirklichte Geschehensablauf (BFH in BFH/NV 2006, 1509), hier die Vergabe des Bauvertrags an ein eng mit dem Grundstücksveräußerer kooperierendes Unternehmen.

  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05
    Gleiches gilt, wenn bei Abschluss des Grundstückskaufvertrags für den Erwerber bereits faktische Zwänge bestanden haben, das Grundstück von der Veräußererseite bebauen zu lassen (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532; vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240).

    Darüber hinaus wird ein objektiv enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt (BFH-Urteile vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331; in BFH/NV 2000, 1240).

  • BFH, 23.08.2006 - II R 42/04

    GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

  • BFH, 21.04.1999 - II R 29/98

    Erwerb eines bebauten Grundstücks, mehrere Personen auf der Veräußererseite;

  • EuGH, 11.10.2007 - C-283/06

    KÖGÁZ u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 33 Abs. 1 - Begriff

  • EuGH, 25.06.1997 - C-45/95

    Kommission / Italien

  • BFH, 27.10.2004 - II R 12/03

    Erwerb eines Hausbausatzes vom Grundsücksverkäufer

  • BFH, 30.04.2003 - II R 29/01

    GrESt: Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Bauerrichtungsvertrag

  • BFH, 06.03.1991 - II R 133/87

    Bebautes Grundstück als Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der

  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • BFH, 18.07.1990 - I R 12/90

    Mündliche Verhandlung - Absichtserklärung des Klägers - Bestimmung des

  • BFH, 08.02.1995 - II R 19/92

    Vertragsgegenstand bei Erwerb einer Verwertungsbefugnis

  • BFH, 31.07.1997 - IX B 13/97

    Rechtliche Voraussetzungen für eine Aussetzung eines Verfahrens

  • BFH, 29.11.2005 - I B 196/04

    Aussetzung FG-Verfahren: Vorabentscheidung EuGH

  • BFH, 06.12.1989 - II R 72/87

    Grunderwerbsteuerrechtlichen Begriff eines Gegenstands eines Erwerbsvorgangs

  • BFH, 28.04.1998 - II B 121/97

    Revisionszulassung wegen Abweichung des Urteils des Finanzgerichts von der

  • BFH, 06.12.1989 - II R 145/87

    Berechnung der Grunderwerbsteuer bei dem Erwerb von einem Miteigentumsanteil

  • FG Düsseldorf, 02.10.2008 - 7 V 2747/08

    Voraussetzungen eines einheitlichen Vertragswerkes bei Abschluss eines

    Der erkennende Senat schließt sich auch den Ausführungen des Finanzgerichts Münster in dem Urteil vom 19.06.2008 (8 K 4414/05, EFG 2008, 1317) an.
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.08.2008 - 11 V 11145/08

    Keine gemeinschaftsrechtswidrige Mehrfachbelastung von Bauherren mit

    Der Senat schließt sich vielmehr den überzeugenden Ausführungen des FG Münster in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 (Az.: 8 K 4414/05 GrE; [...]) an.
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