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   FG Sachsen, 17.09.2014 - 8 K 641/14 (Kg)   

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https://dejure.org/2014,30665
FG Sachsen, 17.09.2014 - 8 K 641/14 (Kg) (https://dejure.org/2014,30665)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17.09.2014 - 8 K 641/14 (Kg) (https://dejure.org/2014,30665)
FG Sachsen, Entscheidung vom 17. September 2014 - 8 K 641/14 (Kg) (https://dejure.org/2014,30665)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsanspruch von Kindergeld i.R.e. Haushaltswechsels des Kindes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld Begründung eines neuen Obhutsverhältnisses bei Umzug des Kindes aus dem Haushalt des einen in den des anderen Elternteils

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld - Begründung eines neuen Obhutsverhältnisses bei Umzug des Kindes aus dem Haushalt des einen in den des anderen Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 613
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98

    Kindergeldzahlung bei Haushaltswechsel

    Auszug aus FG Sachsen, 17.09.2014 - 8 K 641/14
    In einem solchen Fall wird das Kind nach dem Umzug von dem aufnehmenden Elternteil betreut, versorgt und unterhalten, so dass ein neues Obhutsverhältnis begründet wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 224/98, BStBl II 2001, 713 , m.w.N.).
  • FG Köln, 17.09.2009 - 10 K 1150/07

    Anspruch auf Kindergeld bei vorübergehendem Aufenthalt des Kindes beim getrennt

    Auszug aus FG Sachsen, 17.09.2014 - 8 K 641/14
    Nach Auffassung des FG Köln (Urteil vom 17. September 2009 10 K 1150/07) kommt dabei dem Zeitmoment besondere Bedeutung zu.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.04.2015 - A 11 S 106/15

    Zulässigkeit der Überstellung eines alleinstehenden Mannes nach Bulgarien zur

    Am 06.02.2014 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (A 8 K 640/14) und beantragte die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14).

    Dem Senat liegen die Akten des Bundesamts (ein Heft) und die des Verwaltungsgerichts Stuttgart über das Klageverfahren (A 8 K 640/14) und das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (A 8 K 641/14) vor.

    Die mit der Abgabe der Zustimmung beginnende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO ist vor dem Hintergrund des am 06.02.2014 eingereichten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO und der in diesem Verfahren mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27.02.2014 - A 8 K 641/14 - erfolgten Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 29.01.2014 enthaltene Abschiebungsanordnung auch tatsächlich noch nicht abgelaufen (Art. 20 Abs. 1 lit. d) Dublin II-VO; vgl. auch Senatsurteil vom 16.04.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293).

  • VG Stuttgart, 16.04.2014 - A 8 K 640/14
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und der beigezogenen Akte des Verfahrens A 8 K 641/14 Bezug genommen.

    Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - A 8 K 641/14 - den Kläger betreffend ausgeführt:.

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