Rechtsprechung
FG Köln, 10.02.1998 - 8 K 7340/96 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch Schenkung und Darlehnshingabe der Eltern an Kinder
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Angehörigenverträge: - Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Köln, 10.02.1998 - 8 K 7340/96
- BFH, 19.02.2002 - IX R 32/98
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.03.1996 - IX R 51/92
Die Darlehensgewährung eines minderjährigen Kindes an ein Elternteil zur …
Auszug aus FG Köln, 10.02.1998 - 8 K 7340/96
Im Streitfall handele es sich im übrigen nicht um eine Rückgewähr wieder an die Schenkerin und Mutter wie in dem Sachverhalt des BFH-Urteils vom 26.3.1996 - IX R 51/92 (BStBl II 1996, 443 ), sondern um die Weiterleitung an einen Dritten, nämlich den Vater (Bl. 26 d.A.).Es bedurfte nicht des Umwegs über Schenkung und Darlehn, um den Kindern einen den Guthabenzinsen entsprechenden Betrag zuzuwenden (so auch das BFH-Urteil IX R 51/92).
Der Senat läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, weil der Sachverhalt des Streitfalls nicht völlig identisch ist mit dem Sachverhalt des BFH-Urteils IX R 51/92.
- BFH, 26.11.1996 - IX R 51/94
Unrechte einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung …
Auszug aus FG Köln, 10.02.1998 - 8 K 7340/96
Eine Umgehung im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine vertragliche Gestaltung gewählt wird, die - gemessen an dem erstrebten Ziel - unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist (vgl. dazu zuletzt BFH-Urteil vom 26.11.1996 - IX R 51/94, DStR 1998, 49).Eine rechtliche Gestaltung ist aber dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zur Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Ziele nicht gebraucht, obwohl hierfür keine beachtlichen außersteuerlichen Gründe vorliegen, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel, Steuern zu sparen, nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil IX R 51/94 m.w.N.).