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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2004 - 8 L 311/03   

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https://dejure.org/2004,17551
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2004 - 8 L 311/03 (https://dejure.org/2004,17551)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21.07.2004 - 8 L 311/03 (https://dejure.org/2004,17551)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - 8 L 311/03 (https://dejure.org/2004,17551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übernahme eines Auszubildenden in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis; Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung für den Arbeitgeber; Nachweis darüber, dass eine Planstelle zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vorhanden war

  • Judicialis

    BPersVG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.11.1994 - 6 P 39.93

    Personalvertretung - Behördlicher Einstellungsstopp - Weiterbeschäftigung von

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2004 - 8 L 311/03
    Dies ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten und der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17.05.2000 - 6 P 9.99 - und vom 12.11.1994 - 6 P 39.93 -, E 97, 68).
  • BVerwG, 17.05.2000 - 6 P 9.99

    Weiterbeschäftigung; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Leistungsgrundsatz;

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2004 - 8 L 311/03
    Dies ist dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung keinen auf Dauer angelegten und der Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatz bereitstellen kann (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 17.05.2000 - 6 P 9.99 - und vom 12.11.1994 - 6 P 39.93 -, E 97, 68).
  • BVerwG, 15.12.2000 - 6 PB 5.00

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes der Divergenz - Aufhebung

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.07.2004 - 8 L 311/03
    Lässt sich nicht (mehr) feststellen, ob die Weiterbeschäftigung zur maßgeblichen Zeit unzumutbar gewesen ist, geht dies zu Lasten des Arbeitgebers, da er in dieser Frage darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 15.12.2000 - 6 PB 5.00 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 21).
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