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LG Münster, 04.12.2014 - 08 O 56/14 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Teilungsabkommen zwischen gesetzlicher Unfallversicherung und Haftpflichtversicherung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anwendung des Teilungsabkommens i.R.d. Ersatzes von erbrachten Aufwendungen nach einem Fahrradunfall eines Versicherten
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Teilungsabkommen - Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage - Verzicht umfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität - kein Groteskfall - Kostenaufstellung der BG
- Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Volltext/Leitsatz)
Teilungsabkommen - Verzicht auf die Prüfung der Haftungsfrage - Verzicht umfasst auch die haftungsausfüllende Kausalität - kein Groteskfall - Kostenaufstellung der BG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 01.10.2008 - IV ZR 285/06
Inanspruchnahme des Haftpflichtversicherers für Aufwendungen für die …
Auszug aus LG Münster, 04.12.2014 - 8 O 56/14
Ob der Anspruch begründet ist, also dem Versicherungsnehmer unter anderem eine objektive Pflichtverletzung anzulasten ist, ist dagegen unerheblich, weil es dabei um die Haftungsfrage geht, auf deren Prüfung die Parteien verzichtet haben, und weil jede andere Auslegung dem Wortlaut und dem Zweck des Teilungsabkommens widersprechen würde (vgl. BGH NJW-RR 2009, 36, 38 f. m.w.N.). - BGH, 28.05.1956 - II ZR 77/55
Eigentümer eines Kfz-Anhängers als Halter eines Kfz
Auszug aus LG Münster, 04.12.2014 - 8 O 56/14
Ein solcher "Groteskfall" ist anzunehmen, wenn nach dem unstreitigen Sachverhalt unzweifelhaft und offensichtlich ist, dass eine Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gar nicht in Frage kommt (vgl. schon BGH, Urteil vom 28.05.1956, II ZR 77/55 - juris Rn. 12). - BGH, 26.05.1982 - IVa ZR 78/81
Anwendung eines Teilungsabkommens im Bereich der Produzentenhaftung - Möglichkeit …
Auszug aus LG Münster, 04.12.2014 - 8 O 56/14
Denn nach diesem haftet der Haftpflichtversicherer bei Betracht kommender schuldhafter Verursachung (vgl. BGH, Urteil vom 26.05.1982, IVa ZR 78/81 - juris Rn. 15: Haftung (im Rahmen der Produkthaftung) kann "nicht als ganz fernliegend bezeichnet werden") immer nach den vereinbarten Regelungen zur Höhe.