Rechtsprechung
VGH Baden-Württemberg, 09.10.1989 - 8 S 2077/89 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Sigmaringen, 25.07.1989 - 5 K 550/89
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.1989 - 8 S 2077/89
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 25.02.1992 - 3 S 309/92
Bedeutung der Wohnungsdichte bei der Zulässigkeitsprüfung nach BauGB § 34 Abs 1; …
Bedeutsam ist allein, ob sich diese Überschreitung der Umgebungsbebauung auf das Nachbaranwesen auch unzumutbar auswirkt (so zu Recht VGH Bad.-Württ., Beschluß v. 9.10.1989 - 8 S 2077/89 -). - VGH Baden-Württemberg, 27.11.1989 - 8 S 2051/89
Berechnung baurechtlicher Abstandsflächen
Ob die Überschreitung der festgesetzten Geschoßflächenzahl für einen Nachbarn unzumutbar ist, richtet sich ohnehin nicht schematisch nach dem Prozentsatz der Überschreitung, sondern danach, ob sich als deren Folge das Vorhaben -- etwa wegen der Größe oder der von ihm ausgehenden Störungen -- für den Nachbarn unzumutbar auswirkt (vgl. Beschl. des Senats v. 9.10.1989 -- 8 S 2077/89 -- m.w.N.).Auch die von der Klägerin beklagte Verschlechterung der Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse führt nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots; denn zu dessen Wahrung sind die -- vorliegend eingehaltenen -- bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen nach § 6 LBO grundsätzlich ausreichend (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 22.11.1984 -- 4 B 244.84 --, BRS 42 Nr. 206 …und Urt. v. 18.12.1985 -- 4 CB 49 und 50.85 -- sowie Beschl. des Senats v. 9.10.1989 a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 01.02.1993 - 8 S 2796/92
Nachbarschützende Wirkung des OBauSa Stuttgart § 40b und des OBauSa § 50 Abs 1
Jedoch müssen auch dann die Nachteile noch von erheblichem Gewicht sein; bedeutsam ist allein, ob sich das Bauvorhaben auf das Nachbaranwesen auch unzumutbar auswirkt (vgl. hierzu Beschl. des erk. Senats v. 9.10.1989 - 8 S 2077/89 -), d.h. welche Folgewirkungen die mit den Abweichungen erzielte Wohnungsdichte nach sich zieht und ob diese Auswirkungen die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschreiten.
- VGH Baden-Württemberg, 26.07.1990 - 8 S 2617/88
Fall einer Nachbarklage gegen ein Bauvorhaben - Mängel der Bekanntmachung der …
Ob nämlich ein Vorhaben nach seinen Nutzungszahlen gegenüber einem Nachbaranwesen als rücksichtslos beurteilt werden kann, richtet sich nicht schematisch nach der Höhe der Überschreitung des Rahmens der Umgebungsbebauung, sondern vielmehr danach, wie sich eine etwaige Überschreitung auf das nachbarliche Anwesen und dessen Nutzungsmöglichkeiten im konkreten Fall auswirkt (vgl. die Beschlüsse des erk. Senats v. 9.10.1989 -- 8 S 2077/89 -- und v. 16.10.1989 -- 8 S 2585/89 --). - VGH Baden-Württemberg, 03.04.1990 - 8 S 599/90
Zum Rücksichtnahmegebot bei Überschreitung der Geschoßflächenzahl und der …
Eine unzumutbare Verschlechterung der Grundstückssituation ist zu verneinen, wenn die dem Nachbargrundstück zugewandte Giebelwand des geplanten Gebäudes in den Abmessungen in etwa denen der dem Baugrundstück zugewandten Wand des Nachbargebäudes entspricht und wenn auch mit der Nutzung des Vorhabens keine unzumutbaren Störungen für den betreffenden Nachbarn verbunden sind (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.10.1989 -- 8 S 2077/89 --). - OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.1994 - 1 S 275/94
6.34 Abstandsvorschriften - Abstandflächen; Untergeordnete Gebäudeteile; …
Maßgeblich ist vielmehr, ob sich eine Überschreitung des Rahmens auf das Nachbaranwesen - etwa wegen der Größe des geplanten Vorhabens oder wegen von diesem ausgehende Störungen - im konkreten Fall unzumutbar auswirkt (vgl. in diesem Sinne VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.10.1989 - 8 S 2077/89 -).