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   VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 8 S 2917/88   

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https://dejure.org/1990,5684
VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 8 S 2917/88 (https://dejure.org/1990,5684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12.02.1990 - 8 S 2917/88 (https://dejure.org/1990,5684)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 12. Februar 1990 - 8 S 2917/88 (https://dejure.org/1990,5684)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Bebauungsplan und Erschließungsbeitragspflicht - Nachteil; Ausweisung einer öffentlichen Gehwegfläche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1990, 896
  • ZfBR 1990, 307
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 12.02.1990 - 8 S 2917/88
    Die Antragsteller werden durch den Bebauungsplan nicht in solchen Interessen negativ betroffen, die bei der Entscheidung über den Erlaß und den Inhalt des Bebauungsplans als private Belange der Antragsteller hätten mit berücksichtigt werden müssen (vgl. BVerwGE 59, 87).

    Da aber die Antragsteller ihr Grundstück nicht landwirtschaftlich, sondern zu Wohnzwecken nutzen und sie eine landwirtschaftliche Nutzung nach ihrem gesamten Vorbringen während des Planaufstellungsverfahrens auch nicht beabsichtigt haben, ist insoweit ein Belang betroffen, den einzustellen und zu berücksichtigen sich der Antragsgegnerin nicht aufdrängen mußte (vgl. BVerwG 59, 87,107).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2004 - 8 S 2392/03

    Bauleitplanung - Einhaltung der Anforderungen des § 3 Abs 2 S 2 BauGB; keine

    Der Bebauungsplan ist nicht unmittelbare rechtliche Grundlage für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen, sondern allein das Beitragsrecht, das nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Beitragspflicht an das Vorliegen eines Erschließungsvorteils knüpft; der Belang, von Erschließungsbeiträgen verschont zu bleiben, muss daher grundsätzlich nicht bereits in die bauplanerische Abwägung eingestellt werden (Fortführung des Beschl. des Senats vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 - , NVwZ 1990, 896).

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine künftige Beitragspflicht unbeachtlich, wenn das Grundstück im Innenbereich liegt, weil der Beitrag dann unabhängig von der Gültigkeit des Bebauungsplans unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 133 Abs. 1 Satz 2 BauGB erhoben werden kann (Senatsbeschl. vom 12.2.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.2014 - 5 S 3254/11

    Zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan -

    Denn hierbei handelt es sich um lediglich mittelbare Auswirkungen des angegriffenen Bebauungsplans, für die dieser keine unmittelbare rechtliche Grundlage darstellt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.09.2004 - 8 S 2392/03 -, NVwZ-RR 2005, 157; bereits Beschl. v. 28.09.1967 - II 459/67 -, BaWüVBl 1968, 46; ähnl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.02.1990 - 8 S 2917/88 -, NVwZ 1990, 896: bei Lage des betreffenden Grundstücks im Innenbereich).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2011 - 1 C 10021/11

    Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (vgl. etwa Urteil vom 18.04.2007, 8 C 11321/06.OVG) begründet grundsätzlich das Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung oder des Ausbaus einer im Bebauungsplan festgesetzten Straße keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Belastung mit Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen zwangsläufige Rechtsfolge des Erschlossenseins des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB ist; daher besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse, von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen verschont zu werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 15.01.1982, BauR 1982, 351 f.; einschränkend: VGH BW, Beschluss vom 12.02.1990, NVwZ 1990, 896 - Grundstück im Innenbereich ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.04.2007 - 8 C 11321/06

    Interesse eines außerhalb des Plangebiets begüterten Eigentümers an der

    Das Entstehen von Erschließungs- oder Ausbaubeitragspflichten infolge der Herstellung oder des Ausbaus einer im Bebauungsplan festgesetzten Straße begründet grundsätzlich keine mögliche Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Belastung mit Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen zwangsläufige Rechtsfolge des Erschlossenseins des Grundstücks im Sinne von §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BauGB ist; daher besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Interesse, von Erschließungs- oder Ausbaubeiträgen verschont zu werden (vgl. NdsOVG, BauR 1982, 351 f.; VGH BW, NVwZ 1990, 896).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.05.1993 - 8 S 1488/92

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans: Unbeachtlichkeit nicht konkretisierter

    Ein solches Planziel wäre vielmehr im gröbsten Maße fehlerhaft und nicht etwa nach dem Abwägungsgebot zu verlangen (Beschl. d. Senats v. 12.2.1990 - 8 S 2917/88 - NVwZ 1990, 896).
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