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   VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01   

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VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01 (https://dejure.org/2001,2874)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02.10.2001 - 8 S 399/01 (https://dejure.org/2001,2874)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 02. Oktober 2001 - 8 S 399/01 (https://dejure.org/2001,2874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts; Selbständiges Erlassverfahren ; Rechtmäßigkeit eines das ungekürzte Entgelt festsetzenden Heranziehungsbescheides ; Wasserintensive Produktion; Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit; Beherrschte Unternehmen ; ...

  • Judicialis

    AO § 227; ; WG § 17 a Abs. 3; ; WG § 17 d Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227; WG § 17a Abs. 3; WG § 17d Abs. 1
    Wasserentnahmeentgelt, Ermäßigung, Voraussetzungen, Wasserintensive Produktion, Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit; Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 52, 125 (Ls.)
  • DVBl 2002, 492 (Ls.)
  • DVBl 2002, 492 RdL 2005, 140 (Leitsatz) Schriftt u Rspr 2000
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2880/98

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für einen Konzern

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    In Ansehung der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in drei Entscheidungen (Urteil vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - Urteile vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 = NVwZ-RR 2000, 716 und - 8 S 2880/98 -) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen.

    Der Senat verkennt nicht, dass die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene differenzierte Prüfung der Ermäßigungsvoraussetzungen Schwierigkeiten bereiten kann, weil die einzelnen Zahlenwerke wie auch eventuelle Konzernverflechtungen nur schwer durchschaubar sein mögen, zumal er im Urteil vom 11.6.1999 (- 8 S 2880/98 -) hervorgehoben hat, dass jede Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung naturgemäß wirtschaftliche Wertungen enthalte, die von den Behörden nicht weiter überprüft werden könnten.

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    Nach 17 d Abs. 1 Satz 1 WG kann die Wasserbehörde unbeschadet des § 117 a WG i.V.m. den §§ 163 und 227 AO im Einzelfall das Wasserentnahmeentgelt (zu dessen Verfassungsmäßigkeit vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.11.1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 - BVerfGE 93, 319 ff.) auf Antrag um bis zu 90 % des sich aus § 17 a Abs. 3 WG ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der Entgeltpflichtige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, dass er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre.
  • VGH Baden-Württemberg, 11.06.1999 - 8 S 2521/98

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    In Ansehung der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in drei Entscheidungen (Urteil vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - Urteile vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 = NVwZ-RR 2000, 716 und - 8 S 2880/98 -) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen.
  • BVerwG, 17.06.1994 - 8 C 22.92

    Erschließungsbeitragsrecht: Zumutbarkeit des Aufwands zur Beseitigung der dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    Vielmehr ist der Anspruch auf ihre Ermäßigung aufgrund eines entsprechenden Antrages in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 227 AO) zu betreiben und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96/97 ff.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S 33/36 f.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 - NVwZ 1995, 1213/125; Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.1998 - 8 S 221/97

    Ermäßigung des Wasserentnahmeentgeltes - Abweichung von ständiger

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    In Ansehung der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in drei Entscheidungen (Urteil vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - Urteile vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 = NVwZ-RR 2000, 716 und - 8 S 2880/98 -) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen.
  • BVerwG, 12.09.1984 - 8 C 124.82

    Pflicht zur Berücksichtigung offensichtlich vorliegender Billigkeitsgründe zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    Vielmehr ist der Anspruch auf ihre Ermäßigung aufgrund eines entsprechenden Antrages in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 227 AO) zu betreiben und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96/97 ff.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S 33/36 f.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 - NVwZ 1995, 1213/125; Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 54.85

    Heranziehungsverfahren - Billigkeitserlaß - Vereinbarung - Beitragspflicht -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    Vielmehr ist der Anspruch auf ihre Ermäßigung aufgrund eines entsprechenden Antrages in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 227 AO) zu betreiben und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96/97 ff.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S 33/36 f.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 - NVwZ 1995, 1213/125; Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543).
  • BVerwG, 18.11.1998 - 8 C 20.97

    Erschließungsbeitrag, Vorausleistung, Billigkeitserlaß.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 02.10.2001 - 8 S 399/01
    Vielmehr ist der Anspruch auf ihre Ermäßigung aufgrund eines entsprechenden Antrages in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 227 AO) zu betreiben und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96/97 ff.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S 33/36 f.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 - NVwZ 1995, 1213/125; Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543).
  • VG Karlsruhe, 13.11.2002 - 4 K 1034/00

    Entgelt für Wasserentnahme - Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit -

    Zusätzlich sei darauf abzustellen, dass ihr als Gesellschafterin der Kernkraftwerk Obrigheim GmbH, der Gemeinschaftskraftwerk Neckar GmbH und der Großkraftwerk Mannheim AG das von diesen zu entrichtende Wasserentnahmeentgelt nach der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 02.10.2002 - 8 S 399/01 - entsprechend ihrem Anteil an diesen Gesellschaften zuzurechnen sei.

    Ein von dem Entgeltpflichtigen behaupteter Anspruch auf Ermäßigung zu zahlenden Wasserentnahmeentgelts ist nämlich aufgrund eines entsprechenden Antrags in einem selbständigen Erlassverfahren zu betreiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001 - 8 S 399/01 -, ZfW 2002, 179).

    Sofern etwa das Wasserentnahmeentgelt Teil derjenigen Jahreskosten sei, die von Aktionärsgesellschaften des Entgeltpflichtigen entsprechend ihren Kapitalanteilen aufgrund einer Aktionärsvereinbarung zu vergüten seien, müsse auf die dem entgeltpflichtigen Unternehmen übergeordnete Ebene abgestellt werden, weil das Wasserentnahmeentgelt in einem solchen Fall nur auf der Ebene der Aktionärsgesellschaften des entgeltpflichtigen Unternehmens kassenwirksam werde (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001 - 8 S 399/01 - a.a.O.).

    Ob eine Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Sinne des § 17 d Abs. 1 S. 1 WG gegeben sei, bestimme sich jedenfalls bei beherrschten Unternehmen allein nach den betrieblichen Daten des herrschenden Unternehmens (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001, a.a.O., Leitsatz Nr. 3; s. auch bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 19.10.2000 - 6 K 2823/99 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.12.2005 - 8 S 314/03

    Zum Anspruch auf Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts für die Entnahme von

    Vielmehr ist der Anspruch auf Ermäßigung aufgrund eines entsprechenden Antrages in einem selbständigen Erlassverfahren (vgl. § 227 AO) zu betreiben und gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage zu verfolgen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 12.9.1984 - 8 C 124.82 - BVerwGE 70, 96, 97 ff.; Urteil vom 1.8.1986 - 8 C 54.85 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 27 S. 33, 36 f.; Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 22.92 - NVwZ 1995, 1213, 1215; Urteil vom 18.11.1998 - 8 C 20.97 - NVwZ 1999, 543; Urteil des Senats vom 2.10.2001 - 8 S 399/01 - ZfW 2002, 179).

    Deshalb kommt nur eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Neubescheidung des Ermäßigungsantrags der Klägerin nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht (Urteil des Senats vom 2.10.2001 - 8 S 399/01 - ZfW 2002, 179).

    Hinsichtlich der Frage, welche Umstände in diesem Sinne wesentlich sind, hat der Senat in mehreren Entscheidungen (Urteile vom 30.3.1998 - 8 S 221/97 - vom 11.6.1999 - 8 S 2521/98 - VBlBW 2000, 84 und - 8 S 2880/98 - sowie vom 2.10.2001 - 8 S 399/01 - ZfW 2002, 179) festgehalten, dass bei den Einzelfallentscheidungen nicht ohne vernünftigen Grund von denjenigen Kriterien abgewichen werden dürfe, die bei der Formulierung der Verwaltungsvorschrift herangezogen wurden und der ständigen Verwaltungspraxis zugrunde liegen.

  • VG Berlin, 02.10.2015 - 4 K 86.13

    Deutsche Telekom: Einzahlung in die Postbeamtenversorgungskasse wird nicht

    Auch soweit die Klägerin wegen der Unzumutbarkeit der Belastung unter Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit auf die Rechtsprechung des VGH Mannheim (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 -, Rn. 31, juris,; Urteil vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 -, Rn. 16ff., juris) zum Wasserentnahmeentgelt im Land Baden-Württemberg nach der - ehemaligen - Vorschrift des § 17d Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG BW) abstellt, kann ihr nicht gefolgt werden.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2017 - 1 B 27.15

    Zur Verminderung der aus § 16 Abs 1 S 1 PostPersRG resultierenden

    (1) Schon der Wortlaut lässt die von der Klägerin bevorzugte Auslegung von § 16 Abs. 2 PostPersRG dahingehend, dass dessen Voraussetzungen durch die Zahlung des Jahresbeitrages in der in § 16 Abs. 1 Satz 1 PostPersRG genannten Höhe per se erfüllt oder jedenfalls deshalb gegeben seien, weil das Postnachfolgeunternehmen kein Produkt höherer Qualität zu gleichen Kosten bzw. kein Produkt gleicher Qualität zu höchstens gleichen Kosten herstellen kann wie die Konkurrenz, weil sein Gewinn vor Steuern (EBT) dauerhaft 5 % unterhalb desjenigen von Vergleichsunternehmen liegt (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteile vom 2. Oktober 2001 - 8 S 399/01 - juris Rn. 30 f. und vom 6. Dezember 2005 - 8 S 314/03 - juris Rn. 16 f. zum Wasserentnahmeentgelt), weil es keine angemessene Eigenkapitalverzinsung (Basiszins nebst Risikozuschlag) erwirtschaftet (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 10. Februar 2015 - 3 AZR 734/13 - juris Rn. 31 ff. zu Anpassung von Betriebsrenten) oder weil es durch die Zahlung und die durch die Beschäftigung von Beamten verursachten Mehrkosten in Wettbewerbsstrategien beeinträchtigt und nicht in der Lage ist, Marktanteile zumindest zu verteidigen, nicht zu.
  • VG Stuttgart, 19.12.2003 - 18 K 2008/02

    Ermäßigungsvoraussetzungen bei der Erhebung des Wasserentnahmegeldes

    Dem Beklagten ist zwar einzuräumen, dass die Ermäßigung rechtswidrig erfolgte, denn nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten, die von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gebilligt worden ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.10.2001 - 8 S 399/01 -, ZfW 2002, 179), kann eine wasserintensive Produktion als Tatbestandsmerkmal des § 17 b Abs. 1 WG nur angenommen werden, wenn das ungekürzte Wasserentnahmeentgelt 1 â?° des Umsatzes oder 3 â?° des Roherlöses des Entgeltpflichtigen übersteigt.
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