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   VGH Baden-Württemberg, 30.03.1994 - 8 S 769/94   

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https://dejure.org/1994,4868
VGH Baden-Württemberg, 30.03.1994 - 8 S 769/94 (https://dejure.org/1994,4868)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30.03.1994 - 8 S 769/94 (https://dejure.org/1994,4868)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 30. März 1994 - 8 S 769/94 (https://dejure.org/1994,4868)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Aufschiebende Wirkung - überwiegend Wohnzwecken dienendes Bauvorhaben - nachträgliche Änderung der Genehmigung im Hinblick auf Garagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1995, 378
  • VBlBW 1994, 245
  • ZfBR 1994, 301 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.1991 - 3 S 1356/91

    Baurecht: aufschiebende Wirkung des Nachbarwiderspruchs - Wohnzweck

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1994 - 8 S 769/94
    Denn mit dem Nachweis der Stellplätze "steht und fällt" die gesamte Baugenehmigung (so schon zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG a.F. vgl. Beschl. des erk. Gerichtshof v. 17.6.1991 - 3 S 1356/91 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.07.1989 - 8 S 1657/89

    Abstandsfläche - Ermessensentscheidung bei Ausnahme nach § 7 Abs 3 Nr 2 LBOBauO

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 30.03.1994 - 8 S 769/94
    Da im Rahmen der bei einer Entscheidung nach § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 LBO vorzunehmenden Abwägung an die zu fordernde Ausnahmesituation auf der Seite des Bauherrn um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je weniger sich die Nichteinhaltung der Abstandsfläche für den Nachbarn nachteilig auswirkt (vgl. Senatsbeschl. v. 31.7.1989 - 8 S 1657/89 - BWVPr. 1989, 256), dürfte dies im vorliegenden Fall genügen, um die Zulassung einer Ausnahme zu rechtfertigen.
  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.1995 - 3 S 2415/95

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender

    Demgemäß und entsprechend dem Charakter der Vorschrift als Ausnahmeregelung erfaßt § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB-MaßnahmenG nach der Rechtsprechung aller mit Baurecht befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 17.06.1991 - 3 S 1356/91, v. 30.03.1994 - 8 S 769/94 - und vom 07.04.1994 - 5 S 764/94 -) grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird.

    Zu unterscheiden sind hiervon allerdings die Fälle, in denen eine Garage oder Nebenanlage zwingende Genehmigungsvoraussetzung für ein Wohnbauvorhaben ist und die hierfür erforderliche Baugenehmigung damit "steht und fällt" (vgl. Beschl. d. Senats v. 17.06.1991 a.a.O. zu § 10 Abs. 2 BauGB-MaßnahmenG a.F. sowie Beschl. d. 8. Senats v. 30.03.1994 a.a.O.) oder in denen mit einem Vorhaben, dessen Hauptnutzungsart das Wohnen ist, zugleich andere, dem Vorhaben zu- und untergeordnete Nutzungen oder bauplanungsrechtlich eigenständige Nutzungsarten, die allerdings nicht überwiegen dürfen, gleichzeitig mitgenehmigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.04.1994 a.a.O.).

    Zu Unrecht bezieht sich das Verwaltungsgericht für seine gegenteilige Auffassung auf den Beschluß des 8. Senats v. 30.03.1994 a.a.O. Denn dort handelte es sich um ein als Einheit mit einem Wohnbauvorhaben genehmigtes Garagenvorhaben, das der Bauherr nachträglich geändert hat und für das ihm (5 1/2 Monate später) eine weitere Genehmigung erteilt wurde.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.03.2001 - 8 S 2257/00

    Stellplatzberechnung für Hotel - Bonus für günstige Anbindung an ÖPNV

    Ferner berufen sich die Beklagte und das Regierungspräsidium Stuttgart zur Begründung ihrer Ansicht, die fragliche Stellplatzauflage sei als Bedingung i.S.d. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG anzusehen, zu Unrecht auf den Beschluss des Senats vom 30.3.1994 (- 8 S 769/94 - NVwZ-RR 1995, 378; ebenso: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7.4.1994 - 5 S 764/94 - BRS 56 Nr. 129; Beschluss vom 17.6.1991 - 3 S 1356/91 -), wonach mit dem Nachweis der Stellplätze die gesamte Baugenehmigung "steht und fällt".
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.1996 - 8 S 214/96

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Baugenehmigung: überwiegender

    § 10 Abs. 2 S 1 BauGB-MaßnahmenG (BauGBMaßnG) erfaßt grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird oder mit denen die Baugenehmigung für einen Wohnbau "steht und fällt" (wie Beschl v 7.4.1994 - 5 S 764/94 -, NVwZ-RR 1995, 378; v 29.9.1995 - 3 S 2415/95 - v 30.3.1994 - 8 S 769/94 -, NVwZ-RR 1995, 378).

    Die als Ausnahmeregelung aufzufassende Bestimmung des § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB-MaßnahmenG erfaßt nach der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befaßten Senate des beschließenden Gerichtshofs (Beschl. v. 7.4.1994 - 5 S 764/94 - NVwZ-RR 1995, 378; v. 29.9.1995 - 3 S 2415/95 -) grundsätzlich nur solche Vorhaben, durch die zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird oder mit denen die Baugenehmigung für einen Wohnbau "steht und fällt" (Beschl. des Senats v. 30.3.1994 - 8 S 769/94 - NVwZ-RR 1995, 378; Beschl. des 3. Senats v. 17.6.1991 - 3 S 1356/91 -).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.08.1995 - 3 S 1078/95

    Gerichtliche Maßnahmen bei Mißachtung der aufschiebenden Wirkung des

    Daß dem nachträglich genehmigten Gebäude für Mülltonnen diese Zweckbestimmung fehlt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung der mit Bausachen befaßten Senate des erkennenden Gerichtshofs dargelegt (vgl. Beschlüsse vom 17.6.1991 - 3 S 1356/91 - vom 30.3.1994 - 8 S 769/94 - und vom 7.4.1994 - 5 S 764/94 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1994 - 5 S 764/94

    Zur sofortigen Vollziehbarkeit einer Baugenehmigung für eine (zusätzliche) Garage

    Mit dem Nachweis dieser Stellplätze "steht und fällt" die Genehmigung des Vorhabens (so insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.06.1991 - 3 S 1356/91 - vgl. ferner zu einem Sonderfall VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 30.03.1994 - 8 S 769/94 -).
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