Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2005 - 8 S 78.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,74725
OVG Berlin-Brandenburg, 12.08.2005 - 8 S 78.05 (https://dejure.org/2005,74725)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12.08.2005 - 8 S 78.05 (https://dejure.org/2005,74725)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 12. August 2005 - 8 S 78.05 (https://dejure.org/2005,74725)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2005,74725) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2007 - 3 S 81.07

    Zur Einrichtung einer Jahrgangsstufe 11 an der Gesamtschule in Lychen

    Das Verfehlen der Mindestzahl von 60 Anmeldungen am letzten Schultag vor den Ferien nach Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschriften des brandenburgischen Ministers für Bildung, Jugend und Sport über die Unterrichtsorganisation in den Schuljahren 2007/2008 und 2008/2009 schließt die Einrichtung einer 11. Jahrgangsstufe regelmäßig aus (Anschluss an die Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 8 S 77.05 u. OVG 8 S 78.05 -).

    Dies steht mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts im Einklang, wonach bereits das Verfehlen der Mindestzahl von Anmeldungen am letzten Schultag vor den Ferien die Einrichtung einer 11. Jahrgangsstufe ausschließt (vgl. Beschlüsse des 8. Senats vom 12. August 2005 - OVG 8 S 77.05 u. OVG 8 S 78.05 -, jeweils S. 5 des Beschlussabdrucks).

  • VG Frankfurt/Oder, 04.09.2007 - 1 L 272/07
    Es handelt sich um einen Bescheid, der den Antragstellerinnen als Dritten gegenüber unmittelbare Rechtswirkung entfaltet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.08.2005 - 8 S 78.05 -) und sie insofern belastet, als er die mit der zuvor - entgegen der Auffassung des Antragsgegners zu 2. - bereits konkludent erfolgte Einrichtung der 11. Jahrgangsstufe bzw. deren stillschweigende Zulassung in Form eines Widerrufs rückgängig machen sollte.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht