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   OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99   

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OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99 (https://dejure.org/2000,19873)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22.09.2000 - 8 SN 328.99 (https://dejure.org/2000,19873)
OVG Berlin, Entscheidung vom 22. September 2000 - 8 SN 328.99 (https://dejure.org/2000,19873)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • studentenpolitik.de

    Einstweilige Anordnung gegen AStA der Humboldt Universität Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2001, 101
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Bremen, 26.11.1997 - 1 B 120/97

    Universität Bremen; Studentenschaft; Allgemeinpolitisches Mandat; Immatrikulierte

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Aufgrund der damit verdeutlichten Maßgeblichkeit allein der durch Gesetz bestimmten verbandstypischen Aufgabenstellung und Kompetenzeinräumung (vgl. OVG Bremen, NVwZ 1999, 211) war daneben eine Auseinandersetzung mit der Grundordnung der Humboldt-Universität Berlin als vermeintlicher Quelle zusätzlicher Äußerungs- und Unterstützungskompetenzen entbehrlich, weil auch sie nur im rang nachgeordnete, untergesetzliche Vorschriften enthalten kann.

    In der Rechtsprechung - auch des beschließenden Senats (Beschluss vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24.98 -) - ist geklärt, dass die Aufgaben der Antragsgegnerin als Zwangsverband zur Bündelung spezifischer studentischer Interessen (vgl. BVerwGE 59, 231, 236) ohne Befugnis zu eigener Aufgabendefinition (vgl. OVG Bremen NVwZ 1999, 211) gesetzlich bestimmt und begrenzt werden.

    daran fehlt es, wenn der objektiv zentrale Aussagegehalt allgemeinpolitische Fragen betrifft (OVG Bremen, NVwZ 1999, 211); der rein formale Rückgriff auf satzung und grundordnung genügt nicht.

    Dass die verfasste Studentenschaft in dieser Weise einen Zwangsverband darstellt, dem die immatrikulierten Studenten als zwangsmitglieder angehören, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 323, 324; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 und NVwZ 2000, 342, 343) und ergibt sich zudem eindeutig aus dem Gesetz, § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG.

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 10.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Es kommt ungeachtet der sog. "Brückenschlagstheorie" auf die deutliche Erkennbarkeit studien- und hochschulpolitischer Zusammenhänge an (vgl. BVerwG, NVwZ 2000, 323, 325).

    Dass die verfasste Studentenschaft in dieser Weise einen Zwangsverband darstellt, dem die immatrikulierten Studenten als zwangsmitglieder angehören, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 323, 324; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 und NVwZ 2000, 342, 343) und ergibt sich zudem eindeutig aus dem Gesetz, § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG.

  • BVerwG, 13.12.1979 - 7 C 58.78

    Allgemeinpolitisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    In der Rechtsprechung - auch des beschließenden Senats (Beschluss vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24.98 -) - ist geklärt, dass die Aufgaben der Antragsgegnerin als Zwangsverband zur Bündelung spezifischer studentischer Interessen (vgl. BVerwGE 59, 231, 236) ohne Befugnis zu eigener Aufgabendefinition (vgl. OVG Bremen NVwZ 1999, 211) gesetzlich bestimmt und begrenzt werden.

    Allgemeinpolitische Aktivitäten ohne unmittelbaren Bezug zur Hochschule gehen über den so determinierten Rahmen hinaus, verlassen den Bereich aufgabenrelevanter Repräsentation verbandstypischer Interessen, verfolgen andere als gruppenspezifische Zielsetzungen (vgl. BVerwGE 59, 231, 238f.).

  • OVG Berlin, 25.05.1998 - 8 SN 24.98
    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Die Annahme der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht habe sich insoweit auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats über die Zurechnung von Äußerungen, die sie in ihren eigenen Druckerzeugnissen verbreitet (Senatsbeschluss vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24.98 -), bezogen, beruht auf einer Fehlinterpretation des angegriffenen Beschlusses.

    In der Rechtsprechung - auch des beschließenden Senats (Beschluss vom 25. Mai 1998 - OVG 8 SN 24.98 -) - ist geklärt, dass die Aufgaben der Antragsgegnerin als Zwangsverband zur Bündelung spezifischer studentischer Interessen (vgl. BVerwGE 59, 231, 236) ohne Befugnis zu eigener Aufgabendefinition (vgl. OVG Bremen NVwZ 1999, 211) gesetzlich bestimmt und begrenzt werden.

  • BVerwG, 26.09.1969 - VII C 65.68

    Vorbeugende Unterlassungsklage, Sog. politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Ein (öffentlich-rechtlicher) sog. Zweckverband mit Pflichtmitgliedschaft wie die Antragsgegnerin darf nur zur Erfüllung bestimmter legitimer öffentlicher zwecke nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip gebildet werden und nur gesetzlich definierte öffentliche Aufgaben wahrnehmen (Starck, a.a.O., Art. 2 Abs. 1 GG RdNr. 90 f.; BVerwGE 34, 69, 74).
  • BVerwG, 13.07.1989 - 7 B 188.88

    Atomgesetz - Genehmigungsbehörde - Risikoermittlung - Teilgenehmigung -

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Eine fehlerhafte Anwendung eines von einem Divergenzgericht aufgestellten Rechtssatzes ist ebenso wenig eine zulassungsrelevante Abweichung wie ein lediglich unterschiedliches Ergebnis der zu vergleichenden Entscheidungen (BVerwG, NVwZ 1989, 1169; Buchholz 310 § 108 Nr. 264; Meyer-Ladewig in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124 RdNr. 42).
  • OVG Bremen, 08.07.1999 - 1 B 143/99

    Voraussetzungen der Zulässigkeit von Meinungsäußerungen gegen studentische

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Dass die verfasste Studentenschaft in dieser Weise einen Zwangsverband darstellt, dem die immatrikulierten Studenten als zwangsmitglieder angehören, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. etwa BVerwG, NVwZ 2000, 323, 324; OVG Bremen, NVwZ 1999, 211 und NVwZ 2000, 342, 343) und ergibt sich zudem eindeutig aus dem Gesetz, § 18 Abs. 1 Satz 1 BerlHG.
  • BVerwG, 20.04.1999 - 9 C 29.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Danach liegen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung erster Instanz dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wenn also ein Erfolg der Angriffe gegen die erstinstanzliche Entscheidung wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg (Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1999 - OVG 8 N 10.99 - und vom 29. Juli 1999 - OVG 8 N 33.99 - vgl. auch Seibert, NVwZ 1999, 113, 115 mit zahlreichen Nachweisen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.09.1994 - 25 B 1507/94

    Politisches Mandat der Studentenschaft

    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Seine Annahme, dass jeder weitere künftige Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats durch die Antragsgegnerin ein abgeschlossener, im Verfahren der Hauptsache keiner Korrektur mehr zugänglicher Grundrechtsverstoß sei, trifft zu (vgl. OVG NW, NVwZ-RR 1995, 278, 279).
  • OVG Berlin, 19.08.1997 - 8 SN 295.97
    Auszug aus OVG Berlin, 22.09.2000 - 8 SN 328.99
    Er erfordert zumindest gewichtige Gesichtspunkte, die eine dem Rechtsmittelführer günstige Erfolgsprognose erlauben (vgl. Beschluss des Senats vom 19. August 1997 - OVG 8 SN 295.97 - NVwZ 1998, 197).
  • OVG Berlin, 29.07.1999 - 8 N 33.99
  • OVG Berlin, 25.07.2000 - 8 SN 119.00
  • OVG Berlin, 04.05.2005 - 8 N 196.02

    Klagerecht der einzelnen Studierenden aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen die Tätigkeit

    Das Verwaltungsgericht hat auch nicht das rechtliche Gehör verletzt, indem es zur Begründung der Kompetenzüberschreitung durch die Beklagte auf "die den Beteiligten bekannten Beschlüsse der Kammer vom 23. November 1999 (VG 2 A 135.99), bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 22. September 2000 (OVG 8 SN 328.99), 17. April 2000 (VG 2 A 181.99) bestätigt durch den Beschluss des OVG Berlin vom 27. April 2001 (OVG 8 L 30.00), 6. März 2001 (VG 2 A 121.00), 22. November 2001 (VG 2 A 95.01) und 22. Mai 2002 (VG 2 A 257.01) Bezug genommen hat.
  • OVG Berlin, 27.04.2001 - 8 L 30.00

    Vollstreckung eines gegen die Studentenschaft einer Universität im Wege

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