Rechtsprechung
LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist und der Berufungsbegründungsfrist als Voraussetzung der Zulässigkeit einer Berufung; Ablauf der Sechs-Monats-Frist nach Verkündung des Urteils; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurechenbarkeit des ...
- Judicialis
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 2
Unzulässige Berufung, Wiedereinsetzungsantrag - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 11.10.2002 - 15 Ca 66694/00
- LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.09.2002 - III ZB 44/02
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung …
Auszug aus LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03
Die sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebende sechsmonatige Frist zur Berufungseinlegung ist vom Prozessbevollmächtigten zu überwachen (vgl. BGH vom 28.10.1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459), eine solche Pflicht trifft auch den Rechtsanwalt nach Mandatsübernahme, der in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 30, 71; BGH Beschluss vom 26.09.2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636). - BGH, 04.04.2000 - VI ZB 3/00
Sorgfaltspflichten des einen Rechtsmittelauftrag erteilenden Rechtsanwalts
Auszug aus LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03
Die sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebende sechsmonatige Frist zur Berufungseinlegung ist vom Prozessbevollmächtigten zu überwachen (vgl. BGH vom 28.10.1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459), eine solche Pflicht trifft auch den Rechtsanwalt nach Mandatsübernahme, der in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 30, 71; BGH Beschluss vom 26.09.2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636). - BGH, 24.10.2001 - VIII ZB 19/01
Sorgfaltspflicht des Prozeßbevollmächtigten bei Vorlage der Akte zur Fertigung …
Auszug aus LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03
Diese Prüfung muss zwar nicht sofort, sondern kann auch am folgenden Tag vorgenommen werden, darf aber nicht bis zum letzten Tag der Vorfrist zurückgestellt werden, weil die Prüfung dann keinen Sinn mehr machen würde (vgl. BGH Beschluss vom 24.10.2001 - VIII ZB 19/01 - VersR 2002, 1391, m.w.N.). - BGH, 28.10.1993 - VII ZB 21/93
Pflicht des Rechtsanwalts zur Überwachung der Berufungsfrist
Auszug aus LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03
Die sich aus § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG ergebende sechsmonatige Frist zur Berufungseinlegung ist vom Prozessbevollmächtigten zu überwachen (vgl. BGH vom 28.10.1993 - VII ZB 21/93 - NJW 1994, 459), eine solche Pflicht trifft auch den Rechtsanwalt nach Mandatsübernahme, der in eigener Verantwortung die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels zu überprüfen hat (vgl. BGH Beschluss vom 04.04.2000 - VI ZB 3/00 - NJW 2000, 30, 71; BGH Beschluss vom 26.09.2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636). - BGH, 10.02.1999 - IV ZB 2/99
Überprüfung des Fristenlaufs durch den Rechtsanwalt bei Vorlage der Akten zur …
Auszug aus LAG Berlin, 24.10.2003 - 8 Sa 747/03
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat darüber hinaus ihre Pflicht zur eigenverantwortlichen Prüfung der richtigen Berechnung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Fertigung der Berufungsschrift am 14. April 2003 verletzt (vgl. zur Pflicht zur Fristüberprüfung bei Vorlage der Handakten: BGH Beschluss vom 10.02.1999 - IV ZB 2/99 - RuS 1999, 307), so dass dem Kläger wegen der Versäumung beider Fristen keine Wiedereinsetzung gewährt werden konnte und die Berufung als unzulässig zu verwerfen war.
- LAG Hamm, 11.05.2004 - 19 Sa 1789/03
Verspätete Einlegung der Berufung
Wird aber während des Laufs der gesetzlichen Höchstfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG das mit der zutreffenden, auf den Fristbeginn spätestens fünf Monate nach Verkündung des Urteils hinweisenden Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil zugestellt, hindert § 9 Abs. 5 ArbGG nicht den Fristablauf (vgl. LAG Berlin, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 8 Sa 747/03, Juris).