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   LG Bonn, 11.10.2001 - 8 T 292/99   

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LG Bonn, 11.10.2001 - 8 T 292/99 (https://dejure.org/2001,28460)
LG Bonn, Entscheidung vom 11.10.2001 - 8 T 292/99 (https://dejure.org/2001,28460)
LG Bonn, Entscheidung vom 11. Oktober 2001 - 8 T 292/99 (https://dejure.org/2001,28460)
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 32/02

    Richterablehnung im Wohnungseigentumsverfahren - falsche Sachentscheidung

    In diesem Zusammenhang rügen die Antragsgegner die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/88 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstanden des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.

    Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zu dem nicht gleichzeitig mit den zuvor genannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber den Antragsgegnern schließen lässt noch willkürlich erscheint.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/88 AG Bonn ( 8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen Antragstellern am 18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist.

    Soweit die Antragsgegner die richterliche Würdigung des im Termin vom 02.10.2001 - 8 T 292/99 LG Bonn - vorgelegten Verwaltervertrages mit Datum vom 18.09.1998 beanstanden und darauf hinweisen, dass unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Rechtsanwälte S. pp.

    Dieser Beschluss ist wirksam, auch wenn der Bestellungsbeschluss von den Antragsgegnern angefochten worden ist; das Anfechtungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen, nachdem der Senat mit Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 249/01 (8 T 292/99 LG Bonn; 28 II 187/88 WEG AG Bonn) im Rechtsbeschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen hat.

    Im Hinblick auf die Nichtigkeit des Eigentümerbeschlusses ist es ohne Bedeutung,dass der diesbezügliche Anfechtungsstreit (28 II 187/98 WEG AG Bonn; 8 T 292/99 LG Bonn) aufgrund des Beschlusses des Senats vom 18.01.2002 - 16 Wx 249/01 - weiterhin am Landgericht anhängig ist.

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 34/02

    Verwirkung des Anfechtungsrechts eines Wohnungseigentümers

    Das Ablehnungsgesuch kann auch nicht mit Erfolg auf die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Verfahren 8 T 292/99 gestützt werden.

    In diesem Zusammenhang rügen die Beteiligte zu 1) und 2) die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.

    Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zudem nicht gleichzeitig mit den zuvor genannten Verfahren gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) schließen lässt noch willkürlich erscheint.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/88 AG Bonn (8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen Antragstellern am 18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist.

    Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) die richterliche Würdigung des im Termin vom 02.10.2001 - 8 T 292/99 LG Bonn - vorgelegten Verwaltervertrages mit Datum vom 18.09.1998 beanstanden und darauf hinweisen, dass unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Rechtsanwälte S. pp.

  • OLG Köln, 20.09.2002 - 16 Wx 31/02

    Amtsermittlungsgrundsatz und Darlegungslast im Wohnungseigentumsverfahren -

    Das Ablehnungsgesuch kann auch nicht mit Erfolg auf die Verfahrensweise des Beschwerdegerichts im Verfahren 8 T 292/99 gestützt werden.

    In diesem Zusammenhang rügt die Antragstellerin die getrennte Terminierung und Entscheidung in den Verfahren 8 T 292/99 (28 II 187/98 AG Bonn), 8 T 140/00 (28 II 2/97 AG Bonn), 8 T 153/00 (28 II 192/97 AG Bonn), 8 T 154/00 (28 II 26/99 AG Bonn) und 8 T 135/01 (28 II 177/99 AG Bonn) sowie die "konsequente Hintanstellung" des Verfahrens 28 II 15/96 AG Bonn und beanstandet des weiteren, dass das Landgericht den besonderen Zusammenhang des Verfahrens 8 T 292/99 mit dem Verfahren 8 T 135/01 nicht beachtet habe.

    Dass die Verfahren 8 T 292/99 und 8 T 135/01 getrennt und zudem mit den zuvor genannten Verfahren nicht gemeinsam terminiert worden sind, betrifft eine richterliche Ermessensentscheidung im Rahmen der Prozessleitung, die - aus Sicht einer vernünftigen Partei - weder auf eine unsachliche Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber der Antragstellerin schließen lässt noch willkürlich erscheint.

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung der im Verfahren 28 II 187/98 AG Bonn (8 T 292/99 LG Bonn) von den dortigen Antragstellern am 18.09.1999 beantragten einstweiligen Anordnung, mit der der Verwalterin die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.09.1999 untersagt werden sollte, deren Beschlussfassung Gegenstand des Verfahrens 28 II 177/99 AG Bonn (8 T 135/01 LG Bonn) ist.

    Soweit die Antragstellerin die richterliche Würdigung des im Termin vom 02.10.2001 - 8 T 292/99 LG Bonn - vorgelegten Verwaltervertrages mit Datum vom 18.09.1998 beanstandet und darauf hinweist, dass unter Berücksichtigung des Schriftsatzes der Rechtsanwälte S. pp.

  • OLG Köln, 22.08.2008 - 16 Wx 228/07

    Voraussetzungen der Abberufung eines Verwalters durch die Eigentümergemeinschaft

    Die Beteiligte zu 4. hat keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Regelungen des am 11.03.2004 im Beschwerdeverfahren 8 T 292/99 LG Bonn geschlossenen Vergleichs zu Ziffer 4 und 7 umzusetzen.
  • OLG Köln, 18.01.2002 - 16 Wx 249/01

    Wohnungsrecht: Keine Verwirkung des Anfechtungsrechts bei Nichtvorlage einer

    Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu I. und II. wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichs Bonn vom 11.10.2001 - 8 T 292/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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