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   OLG Hamm, 12.01.1998 - 8 U 103/97   

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https://dejure.org/1998,11766
OLG Hamm, 12.01.1998 - 8 U 103/97 (https://dejure.org/1998,11766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.01.1998 - 8 U 103/97 (https://dejure.org/1998,11766)
OLG Hamm, Entscheidung vom 12. Januar 1998 - 8 U 103/97 (https://dejure.org/1998,11766)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahrensrechtliche Anforderungen an die Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegen eine GmbH im Wege eines Informationserzwingungsverfahrens; Ausgestaltung der einzelnen Informationsrechte eines Gesellschafters einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Gerichtszuständigkeit bei Auskunftserzwingungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 684
  • DB 1998, 1127
  • NZG 1998, 432
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BayObLG, 15.10.1999 - 3Z BR 239/99

    Recht auf Einsicht in den Jahresabschluss durch den ausscheidenden

    c) Das aus § 51a GmbHG folgende Einsichtsrecht des Antragstellers in den Jahresabschluß als eigennütziges Mitgliedschaftsrecht wird nicht dadurch verdrängt, daß ihm als Mitglied der Gesellschafterversammlung als Ausfluß von deren Kompetenz zur Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses gemäß § 42a Abs. 1 Satz 1 GmbHG ebenfalls Jahresabschluß und Lagebericht vorzulegen sind (vgl. OLG Hamm GmbHR 1998, 336; Adler/Düring/Schmaltz Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen 6. Aufl. § 42a GmbHG Rn. 19; Roth/Altmeppen GmbHG 3. Aufl. § 51a Rn. 10; Rowedder/Wiedmann GmbHG 3. Aufl. § 42a Rn. 11; Scholz/Crezelius GmbHG 8. Aufl. § 42a Rn. 13).
  • OLG Hamm, 12.03.2008 - 8 U 205/07

    Informationsrecht des ausgeschlossenen GmbH-Gesellschafters wegen

    Das Auskunfts- und Einsichtsrecht aus § 51 a GmbHG, das gemäß § 51 b GmbHG grundsätzlich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltend zu machen ist (zur Zulässigkeit der Berufung, wenn das Landgericht im ordentlichen Verfahren entschieden hat, vgl. Senat, Urt. v. 12.01.1998, 8 U 103/97, GmbHR 1998, 336), besteht für Gesellschafter einer GmbH nur während der Dauer ihrer Mitgliedschaft.
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