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   OLG Hamm, 05.06.2000 - 8 U 180/99   

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OLG Hamm, 05.06.2000 - 8 U 180/99 (https://dejure.org/2000,21410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.06.2000 - 8 U 180/99 (https://dejure.org/2000,21410)
OLG Hamm, Entscheidung vom 05. Juni 2000 - 8 U 180/99 (https://dejure.org/2000,21410)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 245
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 22.08.2005 - 8 U 189/04

    Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Anwaltssozietät - Anspruch

    Kein Gesellschafter hat, soweit eine anderweitige Vereinbarung fehlt, einen Anspruch auf alleinige Übertragung und Nutzung der gemeinsamen Telefon- und Telefaxnummern (vgl. Senat, NJW-RR 2001, 245).

    Der Kläger weist unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 5.6.2000, 8 U 180/99, NJW-RR 2001, 245 ff. zutreffend darauf hin, dass der Beklagte nicht verlangen kann, dass ihm die Telefon- und Faxanschlüsse der beendeten Sozietät zur alleinigen Nutzung übertragen werden.

  • VerfGH Thüringen, 03.07.2019 - VerfGH 20/14

    Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt wegen Verletzung

    Nach diesen Rechtsscheingrundsätzen wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung zudem die Frage der Passivlegitimation beurteilt (OLG Köln, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 22 U 168/02 -, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 5. Juni 2000 - 8 U 180/99 -, juris Rn. 6; aus der Literatur dazu etwa Sprau, in: Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 705 BGB, Rn. 49; Schäfer, DStR 2003, 1078 [1079]; Kamps/Alvermann, NJW 2001, 2121 [2122]; Schultz, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Auflage 2014, Zivilrechtliche Anwaltshaftung, Rn. 455 ff.).
  • AG Düsseldorf, 12.01.2006 - 56 C 9055/05

    Streit um die Rückabwicklung einer Zahung an eine rechtsfähige Außensozietät;

    Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des OLG Hamm an, wonach die rechtliche Verbindung von Rechtsanwälten in einer Bürogemeinschaft, die auf einem gemeinsamen Briefkopf nach außen hin gemeinsam auftritt und insoweit als Außensozietät handelt, auch im Innenverhältnis als (Schein-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu behandeln ist (OLG Hamm, NJW-RR 2001, 245).
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