Rechtsprechung
KG, 25.01.1999 - 8 U 2822/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Schriftformwahrung durch Unterzeichnung nur der Anlage zum Vertrag; Vorteilsanrechnung bei Vertragsstrafe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Düsseldorf, 18.09.2013 - 12 Sa 602/13
Mitteilung der Nichtverlängerung als Kündigung
Die vorhandenen Verknüpfungen zwischen Anlage und Hauptteil ließen nicht den zweifelsfreien Schluss zu, dass die Unterschrift unter der letzten Anlage auch die Befristungsabrede im Hauptteil deckte (Abgrenzung zu KG Berlin 25.01.1999 - 8 U 2822/97, juris).Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 25.01.1999 - 8 U 2822/97, juris) ist noch weiter davon ausgegangen, dass es zur Wahrung der Schriftform bei einem einheitlich gestalteten, aber nicht fest verbundenen Mietvertrag ausreichend sein kann, wenn beide Parteien lediglich die Anlagen unterzeichnen und die Bezugnahme eindeutig ist.
Richtig ist allerdings - worauf die Beklagte hingewiesen hat - dass das Kammergericht Berlin (Urteil vom 25.01.1999 a.a.O.) es hat ausreichen lassen, dass die dortige Anlage 1 als "Anlage zu dem Mietvertrag vom .
D.Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG betreffend die Entfristungsklage insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des Kammergerichts C. vom 25.01.1999 (a.a.O.) zugelassen.
- KG, 28.10.2002 - 8 U 213/01
Wirksamkeit der Kündigung eines Mietverhältnisses über Büroräume einer …
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine einheitliche Urkunde i.S. von § 126 BGB auch dann vorliegen, wenn die einzelnen Seiten der Urkunde nicht körperlich miteinander verbunden sind, aber entweder durch die einheitliche Gestaltung der Urkunde wie etwa Paginierung und fortlaufende Nummerierung der Vertragsregelungen oder durch die wechselseitigen Bezugnahmen der Regelungen auf den einzelnen Blättern der Urkunde eine inhaltliche Verknüpfung hergestellt wird (Senatsurteil vom 29.01.98- 8 U 6218/96, KG - Report 1998, 154; Senatsurteil vom 05.03.98 8 U 7326/96, NJW-RR 1998, 943; Senatsurteil vom 25.01.99 - 8 U 2822/97; KG- Report 2000, 235).