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   VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07   

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VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07 (https://dejure.org/2008,6216)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07 (https://dejure.org/2008,6216)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. September 2008 - 8 UZ 1815/07 (https://dejure.org/2008,6216)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 5d Abs 4 S 1 DRiG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an einen wesentlich frei gehaltenen Aktenvortrag im zweiten juristischen Staatsexamen; Zulässigkeit der geringeren Beimessung der Leistungen im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber der Beimessung der Prüfungsleistungen im zweiten Staatsexamen durch ...

  • Judicialis

    DRiG § 5d Abs. 4 Satz 1; ; JAG (Hess) § 47 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DRiG § 5d Abs. 4 Satz 1; JAG (Hess) § 47 Abs. 3
    Zweite Staatsprüfung - versagte Hebung: Ausbildungsnoten; Begründung; geringeres Gewicht; Hebung; Leistungen im Vorbereitungsdienst; zweite juristische Staatsprüfung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2009, 63
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 12.07.1995 - 6 C 12.93

    "atypische Leistungskonstellation" - § 5d Abs. 4 DRiG, Voraussetzungen einer

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Dabei geht diese Regelung - wie auch die zugrunde liegende Vorschrift des § 5 d Abs. 4 Satz 1 DRiG - davon aus, dass die aus allen Einzelnoten entsprechend ihrer Gewichtung durch die Prüfungsordnung rechnerisch ermittelte Gesamtnote in aller Regel den Leistungsstand eines Prüflings zutreffend kennzeichnet, der Chancengleichheit durch die Gewichtung der verschiedenartigen Prüfungsleistungen weitestgehend Rechnung trägt und dass deshalb eine Abweichung davon nur ausnahmsweise aus gewichtigen Gründen zulässig ist, die eine Korrektur der errechneten Gesamtnote erfordern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 - 6 C 12/93 - BVerwGE 99 S. 74 ff. = DVBl. 1995 S. 1353 ff. = juris Rdnrn. 16 ff.).

    Auch der vom Kläger benannte Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht selbst in der "grundlegenden Entscheidung zur Hebung" vom 12. Juli 1995 (a.a.O.) die Frage der Begründung einer Hebungsentscheidung noch nicht behandelt und entschieden habe, begründet weder eine Klärungsbedürftigkeit dieser Frage noch eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 des Beschlussabdrucks).

    Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dieser Grundentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des dort begründeten Ausnahmecharakters einer Abweichung von der rechnerisch ermittelten, den Leistungsstand eines Prüflings in aller Regel zutreffend kennzeichnenden Gesamtnote sogar im Umkehrschluss entnehmen, dass das Festhalten an dieser Gesamtnote eher keiner substantiierten, nachvollziehbaren Begründung bedarf, weil dieses Erfordernis dort nur für eine nachteilige Abweichung nach unten aufgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1995 a.a.O. juris Rdnr. 20), die in Hessen gesetzlich nicht vorgesehen ist.

  • VGH Hessen, 20.11.1990 - 2 UE 3720/87

    Anhebung der Note im 2. juristischen Staatsexamen - Berücksichtigung der

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Der Beurteilungsspielraum der Prüfer bezieht sich auch darauf, welches Gewicht den "auch" zu berücksichtigenden Leistungen der Kandidaten im Vorbereitungsdienst zukommt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 - 2 UE 3720/87 - NVwZ-RR 1991 S. 630 [641]).

    Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Entscheidung das Erfordernis einer über die mündliche Erläuterung des Vorsitzenden im Prüfungstermin hinausgehenden schriftlichen Begründung abgelehnt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 a.a.O. S. 642 unter Bezug auf: OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 - OVGE 39 S. 36 [41 f.]), sind nunmehr die allgemein in der Rechtsprechung (vgl. die vom Kläger auf Seite 23 seiner Antragsbegründung zitierten Entscheidungen) entwickelten Grundsätze zur Bewertungsbegründung mündlicher Prüfungsleistungen entsprechend heranzuziehen und ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen, so dass diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig zu klären ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 oben des Beschlussabdrucks).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.01.2008 - 14 A 3658/06

    Nachprüfbarkeit von berufsbezogenen Prüfungsentscheidungen; Voraussetzungen für

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Unabhängig von der Frage, ob die mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 21. April 2008 deutlich nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereichte Vertiefung des klägerischen Vortrags im Hinblick auf das beigefügte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Januar 2008 - 14 A 3658/06 - (NWVBl. 2008 S. 237 ff. = juris) überhaupt berücksichtigungsfähig ist, geben die Entscheidungsgründe dieses Urteils dem Senat keinen Anlass, die Frage des Begründungsumfangs für eine Hebungsentscheidung in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären.
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Der Kläger hat zur Begründung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach Nr. 1 dieser Vorschrift weder einen "tragenden Rechtssatz" noch eine "erhebliche Tatsachenfeststellung", also eine entscheidungserhebliche rechtliche oder tatsächliche Begründung des Verwaltungsgerichts, mit "schlüssigen Gegenargumenten" so in Frage gestellt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 - DVBl. 2000 S. 1458 ff. = NVwZ 2000 S. 1163 ff. = juris), dass die Abweisung seiner Klage nach bloß summarischer, das Berufungsverfahren nicht vorwegnehmender Prüfung im Ergebnis als fehlerhaft erschiene.
  • BVerwG, 16.06.2003 - 7 B 106.02

    Beweisaufnahme; Erörterung des Sach- und Streitstands; Erörterung des

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Es genügte, dass es den Beteiligten die Möglichkeit gab, nach der Beweisaufnahme abschließend Stellung zu nehmen, denn es waren keine bisher nicht erörterten neuen Gesichtspunkte aufgetreten, die die Gefahr einer sog. Überraschungsentscheidung hätten begründen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106/02 - NVwZ 2003 S. 1132 ff. = juris Rdnr. 6).
  • BVerfG, 30.06.2005 - 1 BvR 2615/04

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch überzogene

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    So hat auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2005, mit dem es den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 wegen zu hoher Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes eines Verfahrensfehlers aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat, aus dem Vortrag des Klägers keinerlei Anhaltspunkte für eine Verletzung der Grundrechte aufgrund des Unterlassens einer Hebung der Gesamtnote entnommen und die Ausführungen von Verwaltungsgericht wie Verwaltungsgerichtshof von Verfassungs wegen nicht beanstandet (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. Juni 2005 - 1 BvR 2615/04 - S. 12 des Beschlussabdrucks).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 3 C 9.88

    Milcherzeugung - Referenzmenge - Entwicklungsplan

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Der Beurteilungsspielraum der Prüfer bezieht sich auch darauf, welches Gewicht den "auch" zu berücksichtigenden Leistungen der Kandidaten im Vorbereitungsdienst zukommt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 - 2 UE 3720/87 - NVwZ-RR 1991 S. 630 [641]).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.02.1991 - 9 S 3137/90

    Bewertungsrelevanz der Leistungen des Kandidaten in Prüfung und

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Denn die Anrechnung der Leistungen im Vorbereitungsdienst ist gerade nicht vorgeschrieben und es geht letztlich bei der Bildung der Abschlussnote um das Gesamtergebnis der Prüfung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. August 1999 - 8 UZ 418/99 - S. 3 des Beschlussabdrucks; in diesem Sinne ausführlich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. Februar 1991 - 9 S 3137/90 - VBlBW 1991 S. 310 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.1986 - 22 A 918/85
    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2008 - 8 UZ 1815/07
    Nachdem der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner früheren Entscheidung das Erfordernis einer über die mündliche Erläuterung des Vorsitzenden im Prüfungstermin hinausgehenden schriftlichen Begründung abgelehnt hat (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20. November 1990 a.a.O. S. 642 unter Bezug auf: OVG NW, Urteil vom 23. Oktober 1986 - 22 A 918/85 - OVGE 39 S. 36 [41 f.]), sind nunmehr die allgemein in der Rechtsprechung (vgl. die vom Kläger auf Seite 23 seiner Antragsbegründung zitierten Entscheidungen) entwickelten Grundsätze zur Bewertungsbegründung mündlicher Prüfungsleistungen entsprechend heranzuziehen und ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls abzustellen, so dass diese Frage nicht verallgemeinerungsfähig zu klären ist (vgl. schon Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2004 S. 6 oben des Beschlussabdrucks).
  • VG Hamburg, 23.12.2014 - 2 K 1285/11

    Zweite juristische Staatsprüfung; Neubewertung von Aufsichtsarbeiten und

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich darauf zurückgezogen, dass die Kenntnisnahme in der Begründung des Prüfungsausschusses für die Entscheidung, nicht von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abzuweichen, nicht zum Ausdruck kommen müsse (VGH Kassel, Beschl. v. 10.9.2008, 8 UZ 1815/07, juris Rn 46).
  • VG Düsseldorf, 09.09.2011 - 15 K 8222/09

    Gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit der Abweichungsentscheidung gemäß § 56 Abs 1

    vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Februar 1991 - 9 S 3137/90 -, KMK-HschR/NF 21 C.1 Nr. 4 (Leitsatz und Gründe), ferner juris (nur Leitsatz); vgl. ferner: HessVGH, Beschluss vom 10. September 2008 - 8 UZ 1815/07 -, NVwZ 2009, 63 f und juris.
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