Weitere Entscheidung unten: OLG Karlsruhe, 27.01.2014

Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,21180
OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2013,21180)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.07.2013 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2013,21180)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02. Juli 2013 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2013,21180)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 19 Abs 1 S 2 Nr 9 RVG, Nr 3400 RVG-VV
    Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde durch den Prozessgegner: Anfall einer Verkehrsanwaltsgebühr

  • verkehrslexikon.de

    Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten und Verkehrsanwaltsgebühr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VV- RVG Nr. 3400; RVG § 19 Abs. 1 Nr. 9
    Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrsanwaltsgebühr in der Revisionsinstanz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Was gehört alles noch zur Instanz?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verkehrsanwaltsgebühr für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der Revisionsinstanz

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2013, 1136
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZR 186/90

    Anwaltsgebührenrechtlicher Begriff des Rechtszuges; Anforderungen an den Abschluß

    Auszug aus OLG Hamburg, 02.07.2013 - 8 W 61/13
    Nach der Rechtsprechung des BGH ist auch aus der Sicht des Mandanten erst mit der Übernahme des Mandats durch den Anwalt der nächsthöheren Instanz.der vorausgegangene Rechtszug endgültig beendet ( BGH, Urteil v. 21.3.91 zum Aktz. IX ZR 186/90, Rn. 7, zit. nach juris ) .
  • OLG Hamburg, 19.05.2016 - 8 W 52/16

    Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungspflichtige Tätigkeiten des zweitinstanzlichen

    Ihnen ist gemein, dass es Tätigkeiten im Vorfeld des eigentlichen Rechtsmittelverfahrens sind, die mehr dem formalen als dem sachlichen Bereich zuzurechnen sind, und deren Umfang - auch in Bezug auf die sich daraus ergebende Verantwortlichkeit des Anwalts - nicht so hoch anzusetzen ist, dass ein besonderes Entgelt zur Abgeltung geboten wäre (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz. 8 W 61/13 m.w.N.).

    Dementsprechend ist es mit der Verfahrensgebühr des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten bereits abgegolten, dass er die Nichtzulassungsbeschwerde und weitere Schriftsätze entgegennimmt, die Fristen überwacht (BGH, Beschluss v.10.7.12 zum Aktz.VI ZB 7/12, Rn.5, zit. nach juris), den Prozessverlauf beobachtet (Senat, Beschluss vom 18.7.2014 zum Aktz. 8 W 69/14) und einem etwaigen Fristverlängerungsgesuch des Gegners zustimmt (Senat, Beschluss v.2.7.13 zum Aktz.8 W 61/13).

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 8 W 61/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,12086
OLG Karlsruhe, 27.01.2014 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2014,12086)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.01.2014 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2014,12086)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 27. Januar 2014 - 8 W 61/13 (https://dejure.org/2014,12086)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 864
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 23.09.2015 - XII ZB 234/15

    Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung über Kindesunterhalt:

    Das Verfahren der Vollstreckbarerklärung richtet sich in solchen Fällen insgesamt nach den Art. 23 ff. EuUnthVO, und zwar unabhängig davon, ob es um Unterhaltszeiträume vor dem 18. Juni 2011 oder danach geht (OLG Karlsruhe FamRZ 2014, 864; Andrae/Schimrick in Rauscher EuZPR/EuIPR 4. Aufl. Art. 75 EG-UntVO Rn. 8; vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 203, 372 = FamRZ 2015, 479 Rn. 13).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2015 - 1 UF 261/14
    Maßgeblich nach Artikel 75 Abs. 2 lit. a VO (EG) 4/2009 ist der Zeitpunkt des Entscheidungserlasses (OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864, 865 m.w.Nachw.).

    Maßgeblich nach Artikel 75 Abs. 2 lit. a VO (EG) 4/2009 ist der Zeitpunkt des Entscheidungserlasses (OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864, 865 m.w.Nachw.).

  • AG Flensburg, 22.06.2021 - 94 F 1/21

    Verstoß gegen ordre public durch Unterhaltsausschluss durch das fremdes

    Die EuUnthVO ist anwendbar, weil das vorliegende Verfahren Unterhaltspflichten betrifft, die auf einem eherechtlichen Verhältnis beruhen, und erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung am 18.06.2011 eingeleitet wurde, Art. 1 Abs. 1, 75, 76 EuUnthVO (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864).
  • OLG Frankfurt, 18.10.2016 - 3 UF 336/12

    Verfahren zur Vollstreckbarerklärung für Unterhaltstitel aus EU-Mitgliedsländern

    Die Exequatur ist dann auch für Unterhaltsansprüche, die nach dem 18.06.2011 entstanden sind bzw. noch entstehen werden erforderlich, wenn die Entscheidung vor dem 18.06.2011 erlassen wurde (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2014, 864, 865; OLG Düsseldorf v. 28.04.2015 -1 UF 261/14-, Juris).
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