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   LG Oldenburg, 05.06.1996 - 8 T 617/95   

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https://dejure.org/1996,7201
LG Oldenburg, 05.06.1996 - 8 T 617/95 (https://dejure.org/1996,7201)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05.06.1996 - 8 T 617/95 (https://dejure.org/1996,7201)
LG Oldenburg, Entscheidung vom 05. Juni 1996 - 8 T 617/95 (https://dejure.org/1996,7201)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beschwerderecht für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1996, 1343
  • Rpfleger 1997, 21
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 03.10.1984 - VIII ARZ 2/84

    Berechtigtes Interesse des Mieters an der Aufnahme dritter Personen in die

    Auszug aus LG Oldenburg, 05.06.1996 - 8 T 617/95
    Partners in der Mietwohnung zu dulden (BGH, FamRZ 1985, 42 = NJW 1985, 130).
  • BGH, 07.05.1982 - V ZR 58/81

    Wohnungsrecht und nichteheliche Lebensgemeinschaft

    Auszug aus LG Oldenburg, 05.06.1996 - 8 T 617/95
    Lebensgemeinschaft in analoger Anwendung des § 1093 II BGB in die Wohnung aufzunehmen, wenn beide unverheiratet sind und das Verhältnis auf Dauer angelegt ist (BGH, FamRZ 1982, 774 = NJW 1982, 1868).
  • BGH, 13.01.1993 - VIII ARZ 6/92

    Eintrittsrecht des überlebenden Partners nach Tod des Mieters bei eheähnlicher

    Auszug aus LG Oldenburg, 05.06.1996 - 8 T 617/95
    Der BGH hat in seiner Entscheidung v. 13.1.1993 (FamRZ 1993, 533 = NJW 1993, 999) ausgesprochen, daß die Anerkennung einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau voraussetzt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft weiterer Art zuläßt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.
  • BayObLG, 22.01.1998 - 4Z BR 1/98

    Beschwerderecht des Lebenspartners eines Betroffenen bei der Bestellung eines

    Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, daß dem Gesetzgeber bei der Einführung u. a. des § 69 g FGG am 12.9.1990 die damals bereits allgemein beachtete Zunahme nichtehelicher Lebensgemeinschaften, sowie die Auswirkung dieser Entwicklung auf Teile der Rechtsprechung und der Gesetzgebung in den Bereichen des Miet- und Wohnungsrechts, des Bundessozialhilfe- und des Arbeitsförderungsgesetzes bekannt war (vgl. hierzu LG Oldenburg FamRZ 1996, 1343 ) und somit die vorgenannte bewußte Entscheidung des Gesetzgebers gegen ein Beschwerderecht des Lebensgefährten auch in Kenntnis dieser Entwicklung getroffen wurde.
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