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VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06 |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderung an die Darlegungspflicht i.R.e. Verfassungsbeschwerde zu etwaigen Rechtsverletzungen; Festsetzung eines Bußgeldbescheides wegen fahrlässigen Überschreitens einer außerorts durch Gebotszeichen (Zeichen 274) festgesetzten Höchstgeschwindigkeit
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Freiberg, 15.12.2005 - 2 OWi 530 Js 35751/05
- OLG Dresden, 25.08.2006 - Ss(OWi) 475/06
- VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (4)
- VerfGH Sachsen, 12.09.2002 - 1-IV-02
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06
Eine Beweisaufnahme darf nicht aus Gründen unterbleiben, die im Prozessrecht keine Stütze finden (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 01-IV-02). - VerfGH Sachsen, 14.12.2006 - 67-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - Vf. 67-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 01.06.2006 - 52-IV-06
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06
Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn eine Norm des einfachen Rechts offenkundig fehlerhaft angewendet oder eine offensichtlich einschlägige Norm vom Gericht nicht berücksichtigt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 1. Juni 2006 - Vf. 52-IV-06, st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.10.2004 - 95-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 18.01.2007 - 80-IV-06
Vielmehr obliegt es dem Beschwerdeführer, Umstände darzulegen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Sächsischen Verfassung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Oktober 2004 - Vf. 95-IV-04).
- VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 126-IV-19 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016, Vf. 90-IV-15; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 25.10.2018 - 65-IV-18 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH…, Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 89-IV-18
Untersagung der Zwangsvollstreckung auf Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung …
Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH…, Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 4-IV-16 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - Vf. 90-IV-15; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 88-IV-19 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 - Vf. 109-IV-19;… Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 27.08.2015 - 15-IV-15 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 12.12.2019 - 109-IV-19 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH…, Beschluss vom 28. Januar 2016, a.a.O.; Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 73-IV-15 Dabei gebietet die Gewährleistung rechtlichen Gehörs auch die Berücksichtigung beachtlicher Beweisanträge (SächsVerfGH, Beschluss vom 30. September 2014 - Vf. 19-IV-14; BVerfG…, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - juris Rn. 13 m. w. N.), wobei die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen erst dann überschritten wird, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02; Beschluss vom 28. September 2015 - Vf. 89-IV-14).
- VerfGH Sachsen, 28.09.2015 - 89-IV-14
Grundhonorar und Nebenkosten des Sachverständigen können getrennt geprüft werden
Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02). - VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 90-IV-15 Die Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn die Ablehnung eines Beweisantrages im Prozessrecht keine Stütze findet (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - Vf. 80-IV-06; Beschluss vom 12. September 2002 - Vf. 1-IV-02).
- VerfGH Sachsen, 27.02.2018 - 107-IV-17
- VerfGH Sachsen, 21.04.2016 - 137-IV-15
- VerfGH Sachsen, 28.01.2016 - 45-IV-15
- VerfGH Sachsen, 30.09.2016 - 95-IV-16