Weitere Entscheidung unten: AG Meldorf, 20.05.2010

Rechtsprechung
   AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10   

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AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10 (https://dejure.org/2010,6269)
AG Meldorf, Entscheidung vom 18.05.2010 - 81 C 305/10 (https://dejure.org/2010,6269)
AG Meldorf, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 81 C 305/10 (https://dejure.org/2010,6269)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Öffentlichkeitsgrundsatz; Dauerhafte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes

  • openjur.de

    § 6b BDSG; § 169 GVG; § 20 LDSGSH

  • Telemedicus

    Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden

  • Telemedicus

    Videoüberwachung vor Gerichtsgebäuden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Dauerhaft praktizierte Videoüberwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes als psychologische Hemmschwelle hinsichtlich des Öffentlichkeitsgrundsatzes; Aussetzung des Verfahrens aufgrund der Überwachung des Eingangsbereichs eines Gerichtsgebäudes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Videoüberwachung eines Gerichtsgebäudes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06

    Städtische Videoüberwachung eines Kunstwerks in Regensburg entbehrt gesetzlicher

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Die offene Videoüberwachung eines öffentlichen Ortes kann und soll danach abschreckend wirken und insofern das Verhalten der Betroffenen lenken (BVerfGK 10, 330).

    Eine anlassunabhängige Videoüberwachung aller Verhandlungsteilnehmer ist als intensiver Eingriff (vgl. BVerfGK 10, 330) in dieses Recht anzusehen.

    Die Videoüberwachung erfasst nahezu ausschließlich Personen, die keinen Anlass für eine Überwachung geben (vgl. BVerfGK 10, 330).

    Das Bundesverfassungsgericht hat nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung öffentlicher Einrichtungen materiell verfassungsgemäß sein kann, wenn für sie ein hinreichender Anlass besteht (BVerfGK 10, 330).

  • BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95

    Fernsehaufnahmen im Gerichtssaal II

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert den Grundsatz ergänzend dahin gehend, dass vor einem Gericht öffentlich verhandelt und das Urteil öffentlich verkündet wird (BVerfGE 103, 44).

    Das Gerichtsverfassungsrecht berücksichtigt gegenläufige Belange durch Ausnahmen von dem Grundsatz der Öffentlichkeit (BVerfGE 103, 44).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Vor diesem Hintergrund ist es von besonderer Bedeutung, dass der freiheitliche Rechtsstaat auf die Gesetzestreue seiner Bürger vertraut, solange nicht konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen einen Anlass zur Einrichtung von Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen geben (vgl. BVerfGE 120, 378).

    Bei dem Anlass muss es sich aber um konkrete Gefahrenlagen oder allgemein gesteigerte Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen handeln (BVerfGE 120, 378).

  • BGH, 11.07.1979 - 3 StR 165/79

    Auswirkungen des Parteienprivilegs auf die Strafbarkeit - Unterstützung des

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Als psychologische Hemmschwelle wirkende Maßnahmen sind nach § 169 GVG verboten, wenn sie einer Verwehrung des Zutritts zur Hauptverhandlung gleichkommen (BGH, NJW 1980, 249).

    Wollte man eine ungeschriebene immanente Schranke des § 169 GVG für zulässige Maßnahmen des Gerichts oder des Gerichtspräsidenten, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dienen, anerkennen (vgl. BGH, NJW 1980, 249), so wäre die Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Amtsgerichts Meldorf auch von dieser Schranke nicht gedeckt: Die Videoüberwachung des Eingangsbereichs des Amtsgerichts Meldorf ist keine zulässige Maßnahme, die der Aufrechterhaltung der Sicherheit im Gerichtsgebäude dient.

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Ein Unterlassungsanspruch kann schon bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen (BGH, Urteil vom 16.03.2010, Az. VI ZR 176/09).
  • BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08

    Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Die Verantwortung für die notwendige Zurückdrängung der Ideen der Feinde der Freiheit überlässt der freiheitliche Rechtsstaat der freien öffentlichen Auseinandersetzung (BVerfG, NJW 2010, 47) und der Überzeugungskraft des eigenen staatlichen Handelns.
  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08

    Vorratsdatenspeicherung

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland (BVerfG, NJW 2010, 833).
  • BVerfG, 17.02.2009 - 1 BvR 2492/08

    Bayerisches Versammlungsgesetz

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung videoüberwacht wird, könne Einschüchterungswirkungen haben (BVerfGE 122, 342; ebenso VG Münster, NWVBl 2009, 487).
  • VG Münster, 21.08.2009 - 1 K 1403/08

    Darf die Polizei bei Demonstrationen filmen?

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    So hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, das Bewusstsein, dass die Teilnahme an einer Versammlung videoüberwacht wird, könne Einschüchterungswirkungen haben (BVerfGE 122, 342; ebenso VG Münster, NWVBl 2009, 487).
  • BGH, 06.10.1976 - 3 StR 291/76

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verletzung

    Auszug aus AG Meldorf, 18.05.2010 - 81 C 305/10
    Dementsprechend kann im Einzelfall in Verfahren, in denen die Sicherheit im Gebäude nicht oder nicht ohne Weiteres gewährleistet erscheint, etwa angeordnet werden, dass nur Personen Zutritt erhalten, die sich besonders ausweisen (BGH, NJW 1977, 157).
  • VG Wiesbaden, 20.01.2010 - 6 K 1063/09

    Videoüberwachung in Gerichtsgebäuden

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Rechtsprechung
   AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10   

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https://dejure.org/2010,16687
AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10 (https://dejure.org/2010,16687)
AG Meldorf, Entscheidung vom 20.05.2010 - 81 C 305/10 (https://dejure.org/2010,16687)
AG Meldorf, Entscheidung vom 20. Mai 2010 - 81 C 305/10 (https://dejure.org/2010,16687)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Besprechungen u.ä.

  • ferner-alsdorf.de (Entscheidungsanmerkung)

    Kameraüberwachung in Gerichten und die Gerichtsöffentlichkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.04.1995 - VI ZR 272/94

    Zulässigkeit von Filmaufnahmen einer Person

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    Ebenso anerkannt ist, dass öffentliche und sonstige Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug).

    Schließlich gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze immer dann, wenn Dritte eine Überwachung mittels einer Kamera ernsthaft befürchten müssen, unabhängig davon, ob die Videokamera tatsächlich zur Bildaufzeichnung, zur Bildübertragung oder nur als Attrappe eingesetzt wird (BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 13; BGH, NJW 1995, 1955).

    Für zulässig hält die Rechtsprechung eine Videoüberwachung öffentlicher Flächen ohne Einwilligung der Betroffenen einzig, wenn gerade auf dem überwachten Grundstück (KG a.a.O.: nicht auf Nachbargrundstücken) schwerwiegende Rechtsverletzungen, etwa Angriffe gegen eine Person oder ihre unmittelbare Wohnsphäre, begangen worden sind und ihnen ohne Videoüberwachung nicht zumutbar begegnet werden könnte (BGH, NJW 1995, 1955 m.w.N.); selbst in diesem Fall darf die Überwachungsmaßnahme nur zielgerichtet und zeitlich befristet zur Identifizierung des Täters dieser Handlungen und zur Durchsetzung der gegen ihn bestehenden Ansprüche eingesetzt werden.

    Anders als Kfz-Kennzeichen lassen die hier erfassten Bewegtbilder von Personen erkennen, wer wann wie oft und in welcher Begleitung das Amtsgericht betritt, auch in welcher Stimmung und mit welchem Gesichtsausdruck er dies tut (BGH, NJW 1995, 1955).

  • BVerfG, 11.03.2008 - 1 BvR 2074/05

    Automatisierte Kennzeichenerfassung

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    Soweit das Bundesverfassungsgericht die automatisierte Suche nach zur Fahndung ausgeschriebenen Kfz-Kennzeichen schon bei allgemein gesteigerten Risiken von Rechtsgutgefährdungen oder -verletzungen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erachtet hat (BVerfGE 120, 378), rechtfertigt auch dies die Videoüberwachung des hiesigen Gerichtseingangs nicht: Erstens ist die Erfassung von Kfz-Kennzeichen nicht mit dem Filmen von Personen vergleichbar.

    Drittens hat das Bundesverfassungsgericht eine Erfassung der Kennzeichen sämtlicher passierender Fahrzeuge nur dann nicht als Grundrechtseingriff angesehen, wenn im Nichttrefferfall die sofortige Löschung der Aufnahme erfolgt (BVerfGE 120, 378, Ls. 1).

    Viertens muss der vorsorgliche Kfz-Kennzeichenabgleich dem Bundesverfassungsgericht zufolge auf Situationen begrenzt bleiben, in denen Umstände der konkreten Örtlichkeit oder dokumentierte Lageerkenntnisse über Kriminalitätsschwerpunkte einen Anknüpfungspunkt geben, der auf gesteigerte Risiken der Rechtsgutgefährdung oder -verletzung und zugleich auf eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hinweist, dass diesen Risiken mit Hilfe der automatisierten Kennzeichenerfassung begegnet werden kann (BVerfGE 120, 378, Rn. 175).

  • BGH, 16.03.2010 - VI ZR 176/09

    Überwachungskamera auf Privatgrundstück

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass alleine das Privateigentum und bei Wohnungseigentum das Sondereigentum einer Sache dem Eigentümer das Recht gibt, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB), sie dauerhaft mit technischen Mitteln zu überwachen und den Zutritt zu ihr allein Personen zu gestatten, welche sich mit ihrer Videoüberwachung einverstanden erklären (vgl. BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 11).

    Schließlich gelten die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze immer dann, wenn Dritte eine Überwachung mittels einer Kamera ernsthaft befürchten müssen, unabhängig davon, ob die Videokamera tatsächlich zur Bildaufzeichnung, zur Bildübertragung oder nur als Attrappe eingesetzt wird (BGH, NJW 2010, 1533, Rn. 13; BGH, NJW 1995, 1955).

  • OLG Düsseldorf, 05.01.2007 - 3 Wx 199/06

    Videoüberwachung von Stellplätzen

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    Ebenso anerkannt ist, dass öffentliche und sonstige Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug).
  • KG, 04.08.2008 - 8 U 83/08

    Videoüberwachung im Aufzug des Miethauses

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    Ebenso anerkannt ist, dass öffentliche und sonstige Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug).
  • KG, 15.06.2009 - 8 U 245/08

    Wohnraummietverhältnis: Anspruch eine gehbehinderten Mieters auf Genehmigung

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    Das Kammergericht hat entschieden, dass die Videoüberwachung einer Eingangstür selbst für einen körperbehinderten Hausrechtsinhaber nicht erforderlich ist, wenn ihm als milderes Mittel die Inaugenscheinnahme von Besuchern durch einen Türspion zur Verfügung steht (KG, WuM 2009, 738).
  • OLG München, 11.03.2005 - 32 Wx 2/05

    Unverschuldete Fristversäumung bei behördenintern verzögerter Weiterleitung der

    Auszug aus AG Meldorf, 20.05.2010 - 81 C 305/10
    Ebenso anerkannt ist, dass öffentliche und sonstige Flächen, die zu betreten Dritte (z.B. Mieter) berechtigt sind, nicht unter Berufung auf das Eigentum oder Hausrecht (vgl. § 6b BDSG) mit technischen Mitteln überwacht werden dürfen (BGH, NJW 1995, 1955: öffentlicher Zugangsweg zu Nachbargrundstück; OLG München, NZM 2005, 668: Zugangsweg zu anderen Wohneinheiten; OLG Düsseldorf, FGPrax 2007, 165, Rn. 17 ff.: Garagenhof in Gemeinschaftseigentum; KG, NZM 2009, 736: Mietshausaufzug).
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