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   EuGH, 28.04.1988 - 86/87   

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https://dejure.org/1988,10941
EuGH, 28.04.1988 - 86/87 (https://dejure.org/1988,10941)
EuGH, Entscheidung vom 28.04.1988 - 86/87 (https://dejure.org/1988,10941)
EuGH, Entscheidung vom 28. April 1988 - 86/87 (https://dejure.org/1988,10941)
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Wird zitiert von ... (4)

  • LSG Baden-Württemberg, 15.07.2005 - L 8 V 2778/04

    Kriegsopferversorgung - Entziehung der Versorgungsleistungen wegen Verstoßes

    Zu den weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf das Schreiben des Klägers (Bl. 86/87 der § 1a-Akte) verwiesen.
  • FG Hamburg, 28.02.2002 - IV 86/98

    Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

    Indes hat der BFH (Urteil vom 21.05.2001 VII R 106/96 ZfZ 1999, 301) in der Folge der Vorlageentscheidung des EuGH vom 25.02.1999 (C-86/87, a.a.O.) im Zusammenhang mit der Annahme der fehlenden Versicherbarkeit (Vorlagefrage 2) zu Recht klargestellt, dass das finanzielle Risiko für die Existenz des Unternehmens im Rahmen des § 905 ZK-DVO schon deshalb keine Rolle spielt, weil die mögliche Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmens durch die Abgabenerhebung keinen besonderen Umstand im Sinne dieser Vorschrift darstellt.
  • LG Karlsruhe, 23.10.2023 - 11 O 19/23

    Grundentscheidung zur Entschädigung "für die erlittene Strafhaft" bei bloßer

    Ist dies - wie hier - nicht möglich und bleibt der Zeitraum offen, für den eine Entschädigung zu gewähren ist, scheitert der Entschädigungsanspruch im Betragsverfahren insgesamt an der Unvollständigkeit der Grundentscheidung (OLG Düsseldorf, JMBl NW 1987, 198: Urt. v. 21.5. 1987 - 18 U 249/86; v. 5.11.1987 - 18 U 86/87; v. 23.11.1989 - 18 U 137/89), auf deren fristgerechte Ergänzung bei der zuständigen Stelle nicht beantragt wurde.
  • BVerwG, 24.09.1965 - VII C 186.63

    Rechtsmittel

    Da mithin die Löschung eines Handwerkers in der Handwerksrolle zur Beendigung seiner Mitgliedschaft in der Handwerksinnung führen muß (so auch Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Handwerksordnung, Anm. III zu § 53 und Fröhler, Das Recht der Handwerksinnung, 1959, S. 86/87) und damit auch die Zugehörigkeit seiner versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zur Innungskrankenkasse endet, werden diese nunmehr kraft Gesetzes Mitglieder der allgemeinen Ortskrankenkasse (§ 234 RVO).
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