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   FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01   

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https://dejure.org/2003,14251
FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01 (https://dejure.org/2003,14251)
FG München, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 K 1015/01 (https://dejure.org/2003,14251)
FG München, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 9 K 1015/01 (https://dejure.org/2003,14251)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer tarifbegünstigten Veräußerung eines Teilbetriebes durch den Verkauf einer Arztpraxis; Veräußerung eines selbstständigen Teils des Vermögens in Form einer "Teilpraxisveräußerung"; Durchbrechung der Einheitlichkeit von Kassenpraxis und Privatarztpraxis ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der Kassenpatientenpraxis unter Fortführung des Privatpatientenpraxis; Einkommensteuer 1998

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine tarifbegünstigte Teilpraxisveräußerung bei Veräußerung der Kassenpatientenpraxis unter Fortführung der Privatpatientenpraxis - Einkommensteuer 1998

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1012
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 29.10.1992 - IV R 16/91

    Teilbetriebsveräußerung bei Tierärzten

    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BStBl II 1993, 182 ) kann die Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens i. S. von § 18 Abs. 3 EStG in Form einer Teilpraxisveräußerung nur dann in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt.

    Wenn die Kläger meinen, der Streitfall unterscheide sich von dem vom BFH im Urteil vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746 entschiedenen Fall dadurch, dass der Kläger die vom BFH angenommene Einheitlichkeit von Kassen- und Privatarztpraxis durch eine Aufteilung der sächlichen und personellen Betriebsmittel in zwei Praxen durchbrochen habe, so verkennen sie, dass eine Teilbarkeit der Patientenkreise nichts daran ändert, dass sich die am selben Ort befindlichen Patienten eines Arztes ungeachtet ihres kassenrechtlichen Status nicht durch organisatorische Maßnahmen in mehrere, bereits vor einer teilweisen Veräußerung lebensfähige wirtschaftliche Einheiten aufteilen lassen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 in BStBl II 1993, 182 ).

  • BFH, 28.06.2000 - IV B 35/00

    Fortführung der Tätigkeit nach Praxisveräußerung

    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Auch fällt die Weiterführung der Privatpatientenpraxis unstreitig nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. BFH-Beschuss vom 28. Juni 2000 IV B 35/00, BFH/NV 2001, 33 ).

    Die Weiterführung der Privatpatientenpraxis fiel auch nicht unter die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % (vgl. BFH v. 28.6.2000, BFH/NV 2001, 33 ).

  • BVerfG, 25.10.1977 - 1 BvR 15/75

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Heranziehung der (selbständigen)

    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Nach Auffassung des Senats besteht insoweit kein Anlass für eine Rechtsfortbildung, denn die für die freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG charakteristische persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BStBl II 1995, 732/734 m.w.N.), einem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlichen Differenzierungsgrund nach Art. 3 Grundgesetz für die steuerliche Vorzugsstellung der freien Berufe im Vergleich zu den Gewerbetreibenden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125 ; vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, HFR 1991, 614) schließt es aus, die betriebliche Organisationsform und nicht die auf der Grundlage der Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit als den Kern der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen.
  • BFH, 21.03.1995 - XI R 85/93

    Zur Abgrenzung zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit bei einem Arzt

    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Nach Auffassung des Senats besteht insoweit kein Anlass für eine Rechtsfortbildung, denn die für die freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG charakteristische persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BStBl II 1995, 732/734 m.w.N.), einem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlichen Differenzierungsgrund nach Art. 3 Grundgesetz für die steuerliche Vorzugsstellung der freien Berufe im Vergleich zu den Gewerbetreibenden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125 ; vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, HFR 1991, 614) schließt es aus, die betriebliche Organisationsform und nicht die auf der Grundlage der Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit als den Kern der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen.
  • BFH, 06.03.1997 - IV R 28/96

    Veräußerung einer Teilpraxis

    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Wenn die Kläger meinen, der Streitfall unterscheide sich von dem vom BFH im Urteil vom 6. März 1997 IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746 entschiedenen Fall dadurch, dass der Kläger die vom BFH angenommene Einheitlichkeit von Kassen- und Privatarztpraxis durch eine Aufteilung der sächlichen und personellen Betriebsmittel in zwei Praxen durchbrochen habe, so verkennen sie, dass eine Teilbarkeit der Patientenkreise nichts daran ändert, dass sich die am selben Ort befindlichen Patienten eines Arztes ungeachtet ihres kassenrechtlichen Status nicht durch organisatorische Maßnahmen in mehrere, bereits vor einer teilweisen Veräußerung lebensfähige wirtschaftliche Einheiten aufteilen lassen (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1992 in BStBl II 1993, 182 ).
  • BFH, 27.04.1978 - IV R 102/74

    Zur Frage, wann Teilpraxisveräußerung im Sinne des § 18 Abs. 3 EStG vorliegen

    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 27. April 1978 IV R 102/74, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1978, 562; vom 29. Oktober 1992 IV R 16/91, BStBl II 1993, 182 ) kann die Veräußerung eines selbständigen Teils des Vermögens i. S. von § 18 Abs. 3 EStG in Form einer Teilpraxisveräußerung nur dann in Betracht kommen, wenn ein freiberuflich tätiger Steuerpflichtiger mehrere selbständige, wesensmäßig verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Kundenkreisen ausübt.
  • BVerfG, 09.10.1990 - 2 BvR 146/90
    Auszug aus FG München, 19.02.2003 - 9 K 1015/01
    Nach Auffassung des Senats besteht insoweit kein Anlass für eine Rechtsfortbildung, denn die für die freiberufliche Tätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG charakteristische persönliche Arbeitsleistung des Berufsträgers (vgl. BFH-Urteil vom 21. März 1995 XI R 85/93, BStBl II 1995, 732/734 m.w.N.), einem nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wesentlichen Differenzierungsgrund nach Art. 3 Grundgesetz für die steuerliche Vorzugsstellung der freien Berufe im Vergleich zu den Gewerbetreibenden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125 ; vom 9. Oktober 1990 2 BvR 146/90, HFR 1991, 614) schließt es aus, die betriebliche Organisationsform und nicht die auf der Grundlage der Berufsausbildung ausgeübte Tätigkeit als den Kern der freiberuflichen Tätigkeit anzusehen.
  • FG Hamburg, 05.04.2011 - 6 K 191/10

    Kein steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn bei der "Praxisveräußerung" eines

    Die medizinischen Behandlungen von Privat- und Kassenpatienten sind ebenso wenig verschiedene, sondern gleichartige Tätigkeiten und unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Abrechnungsverfahrens (BFH-Urteil vom 06.03.1997, IV R 28/96, BFH/NV 1997, 746; Urteil des FG München vom 19.02.2003 9 K 1015/01, EFG 2003, 1012).
  • FG Hessen, 09.06.2008 - 13 K 145/08

    Zu den steuerlichen Konsequenzen bei der Veräußerung einer Arztpraxis

    Es liegt auch keine Veräußerung eines Teilbetriebs vor, was grundsätzlich auch bei der Veräußerung von Arztpraxen möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 04.11.2004, IV R 17/03, BStBl. 2005, 208; Finanzgericht des Saarlandes, Urteil vom 30.03.2006, 1 K 401/02, juris; Finanzgericht München, Urteil vom 19.02.2003, 9 K 1015/01, juris).
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