Rechtsprechung
BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 354/02 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf die hälftige Vorhandwerkerzulage - Manteltarifvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) - Widerruflich bestellter Vorhandwerker - Berechnung des Arbeitsentgeltes des Altersteilzeitarbeitnehmers - Berechnung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Offenbach, 14.09.2000 - 5 Ca 154/00
- LAG Hessen, 28.02.2002 - 3 Sa 1634/00
- BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 354/02
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 15.11.1994 - 5 AZR 522/93
Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage bei gleichzeitig möglicher …
Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 354/02
Bei einer gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtete Feststellungsklage ist zu erwarten, dass diese einem gegen sie ergangenen Feststellungsurteil nachkommen und die sich daraus ergebenden Leistungsansprüche er füllen wird (BAG 15. November 1994-5 AZR 522/93 - ZTR 1995, 324). - BAG, 22.02.1978 - 4 AZR 553/76
Tarifliche Tätigkeitsmerkmale - Tarifliche Mindestvergütung - Überwiegend …
Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 354/02
Mit der tariflichen Vorhandwerkerzulage wird die Leitungs- und Überwachungsfunktion des Vorarbeiters abgegolten (vgl. BAG 22. Februar 1978 - 4 AZR 553/76 - AP MTB II zu § 21 Nr. 3). - LAG Hessen, 28.02.2002 - 3 Sa 1634/00
Wirksamkeit des Widerrufs der Vorhandwerkerzulage
Auszug aus BAG, 24.06.2003 - 9 AZR 354/02
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 28. Februar 2002 - 3 Sa 1634/00- wird zurückgewiesen.
- LAG Berlin-Brandenburg, 19.01.2009 - 10 Sa 2021/08
Altersteilzeit - Bewährungsaufstieg in der Freistellungsphase
Zur Begründung führt der Kläger aus, dass die Spiegelbildrechtsprechung bereits in zwei Urteilen des BAG vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 und 9 AZR 354/02) erwähnt worden und damit zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung durch die Personalsachbearbeiterin bekannt gewesen sei.Das Bundesarbeitsgericht hat beginnend mit den Entscheidungen vom 24. Juni 2003 (9 AZR 353/02 und 9 AZR 354/02) und fortgesetzt mit den Urteilen vom 4. Oktober 2005 (9 AZR 449/04) und 11. April 2006 (9 AZR 369/05) zutreffend festgestellt, dass der Arbeitnehmer im Altersteilzeitverhältnis Im Blockmodell während der Arbeitsphase mit seinen vollen Arbeitsleistungen im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung tritt.