Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,9513
BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02 (https://dejure.org/2003,9513)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2003 - 9 B 49.02 (https://dejure.org/2003,9513)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 9 B 49.02 (https://dejure.org/2003,9513)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,9513) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rüge der mangelnden richterlichen Aufklärung im Verwaltungsgerichtsverfahren; Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung; Rüge einer fehlerhaften Verwertung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials; Beurteilung der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 15.03.2000 - 11 A 42.97

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Verfahren "Besonders

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Auch der Korrekturwert Besonders überwachtes Gleis ist also gemittelt über alle Zugarten festzustellen (vgl. BVerwGE 110, 370 ).

    Höchstrichterlich geklärt ist insoweit, dass die Fußnote zur Tabelle C eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zulässt (vgl. BVerwGE 110, 370 ).

    Höchstrichterlich geklärt ist insoweit, dass das Kontrollmessverfahren die Dauerhaftigkeit der den Korrekturwerten entsprechenden Lärmminderung sicherstellen muss, solange die Strecke mit ihrer Fahrbahnart in Betrieb ist (vgl. BVerwGE 110, 370 ).

    Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats dahin geklärt, dass bei der durch § 41 Abs. 2 BImSchG gebotenen wertenden Betrachtung, ob das Lärmschutzkonzept dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in ausgewogener Weise Rechnung trägt, ein Abwägungsspielraum verbleibt, der einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich ist, und dass etwaige Abwägungsfehler dementsprechend unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG unschädlich sein können (BVerwGE 110, 370 ).

    21 Die weiter aufgeworfene Frage, in welchem Umfang bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kosten der Schutzmaßnahme zum Schutzzweck im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG die Lärmvorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden kann, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats dahin geklärt, dass sich die Vorbelastung insoweit schutzmindernd auswirkt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 110, 370 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 BVerwG 11 A 50.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 38).

    Ausschlaggebend ist vielmehr, ob bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtumstände das Lärmschutzkonzept dem Vorrang des aktiven Lärmschutzes in ausgewogener Weise Rechnung trägt (vgl. BVerwGE 110, 370 ).

  • BVerwG, 05.03.1997 - 11 A 25.95

    Verwaltungsverfahrensrecht - Voraussetzungen eines Entscheidungsvorbehalts nach §

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen der ihm durch § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegten Verpflichtung, bei der Bestimmung von Grenzwerten, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen, ein normatives Ermessen zukommt, das angesichts fortbestehender technisch wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ).

    21 Die weiter aufgeworfene Frage, in welchem Umfang bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kosten der Schutzmaßnahme zum Schutzzweck im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG die Lärmvorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden kann, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats dahin geklärt, dass sich die Vorbelastung insoweit schutzmindernd auswirkt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 110, 370 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 BVerwG 11 A 50.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 38).

  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Insoweit ist höchstrichterlich geklärt, dass dem Verordnungsgeber im Rahmen der ihm durch § 43 Abs. 1 Satz 2 BImSchG auferlegten Verpflichtung, bei der Bestimmung von Grenzwerten, die zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche nicht überschritten werden dürfen, den Besonderheiten des Schienenverkehrs Rechnung zu tragen, ein normatives Ermessen zukommt, das angesichts fortbestehender technisch wissenschaftlicher Unsicherheiten in der Lärmwirkungsforschung einen weiten Gestaltungsspielraum in sich schließt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 106, 241 ).

    Ebenso ist geklärt, dass der Verordnungsgeber verpflichtet bleibt, die Fortentwicklung der Lärmwirkungsforschung zu beobachten, insoweit den Schienenbonus unter Kontrolle zu halten und ggf. entstehende neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (vgl. BVerwGE 106, 241 ).

  • BVerwG, 21.04.1999 - 11 A 50.97

    Ausbau der Bahnstrecke Hamburg - Büchen - Berlin: Klage gegen das im

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    21 Die weiter aufgeworfene Frage, in welchem Umfang bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Kosten der Schutzmaßnahme zum Schutzzweck im Rahmen des § 41 Abs. 2 BImSchG die Lärmvorbelastung schutzmindernd berücksichtigt werden kann, ist durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats dahin geklärt, dass sich die Vorbelastung insoweit schutzmindernd auswirkt (vgl. BVerwGE 104, 123 ; 110, 370 ; BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 BVerwG 11 A 50.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 28 S. 38).
  • BVerwG, 27.10.2000 - 4 A 18.99

    FFH-Richtlinie; potentielles Schutzgebiet; Schutzregime; gemeinschaftsrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Ein Revisionsverfahren würde zu keiner weitergehenden Klärung führen, zumal der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seine im dogmatischen Ansatz abweichende Auffassung, § 41 Abs. 2 BImSchG enthalte striktes Recht (vgl. BVerwGE 108, 248 ), bisher nicht entscheidungstragend verlautbart hat und zudem die Auffassung vertritt, die § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG entsprechende Fehlerfolgenregelung des § 17 Abs. 6 c FStrG sei auch auf Fehler zu erstrecken, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht zu überwindende Schranken nicht beachtet hat (vgl. BVerwGE 112, 140 ).
  • BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98

    Bebauungsplan; Straßenplanung; Planungskompetenz; Abschnittsbildung;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Ein Revisionsverfahren würde zu keiner weitergehenden Klärung führen, zumal der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts seine im dogmatischen Ansatz abweichende Auffassung, § 41 Abs. 2 BImSchG enthalte striktes Recht (vgl. BVerwGE 108, 248 ), bisher nicht entscheidungstragend verlautbart hat und zudem die Auffassung vertritt, die § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG entsprechende Fehlerfolgenregelung des § 17 Abs. 6 c FStrG sei auch auf Fehler zu erstrecken, die darauf beruhen, dass die planende Behörde durch Abwägung nicht zu überwindende Schranken nicht beachtet hat (vgl. BVerwGE 112, 140 ).
  • BVerwG, 20.05.1998 - 11 C 3.97

    erheblicher baulicher Eingriff; Bahnsteig; Schienenweg; wesentliche Änderung;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Diese Frage ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass die mehr als nur geringfügig zunehmende Lärmbetroffenheit von Anwohnern einer planfeststellungsbedürftigen Baumaßnahme bei der Abwägung der Planfeststellungsbehörde auch dann einzustellen und zu berücksichtigen ist, wenn sie keine Schutzansprüche nach der 16. oder 24. BImSchV auslöst, und dies insbesondere dann gilt, wenn eine Verletzung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter substantiiert geltend gemacht wird oder sich deren Möglichkeit der Behörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1998 BVerwG 11 C 3.97 Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 18 S. 50 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Dies wäre nur der Fall, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwGE 13, 90 ; stRspr).
  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Ein solcher Fehler ist revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und kann deshalb einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 BVerwG 9 B 710.94 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f.).
  • BVerwG, 24.05.1996 - 8 B 98.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Rüge des Verstoßes gegen Denkgesetze

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2003 - 9 B 49.02
    Dass das mit dieser Rechenmethode gewonnene Ergebnis nicht zwingend oder nicht überzeugend oder sogar unwahrscheinlich sein mag, reicht dafür nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1996 BVerwG 8 B 98.96 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 270).
  • BVerwG, 01.09.1999 - 4 BN 25.99
  • BVerwG, 20.02.1962 - VIII B 190.61

    Voraussetzungen für die Zulassung zur Revision trotz ungenügender Sachaufklärung

  • VGH Bayern, 23.02.2007 - 22 A 01.40089

    Planfeststellung für den viergleisigen Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    gerichts und der Oberverwaltungsgerichte anerkannt (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 18] m.w.N.; BayVGH vom 12.4.2002 DVBl 2002, 1140, Urteilsabdruck S. 26 ff.).

    Nachdem Schutzansprüche nach den normativen Vorgaben (16. oder 24. BImSchV) in Bezug auf Spitzenpegel nicht ausgelöst werden, hat die Planfeststellungsbehörde Spitzenpegel nur dann gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 AEG a.F. in ihre Abwägung einzustellen, wenn sich die Möglichkeit einer Betroffenheit durch solche entweder der Behörde angesichts der konkreten Situation aufdrängen muss oder die Verletzung insbesondere grundrechtlich geschützter Rechtsgüter substantiiert geltend gemacht wird (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 16] m.w.N.).

    Denn dass diese Spitzenpegel im Einzelfall zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können, ist weder substantiiert geltend gemacht noch musste sich dies angesichts der konkreten Situation der Planfeststellungsbehörde aufdrängen (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 16]).

    Dies bedeutet zunächst, dass keine Gewichtung des Anteils der unterschiedlichen Zugarten erfolgt, so dass nicht auf die ungünstigsten Zugarten (wie klotzgebremste Nahverkehrszüge) und ihren Anteil an der konkreten Streckenbelastung abgestellt werden darf (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 8] m.w.N.).

    Dies bedeutet weiter, dass die jeweilige Korrektur zur Berücksichtigung unterschiedlicher Fahrbahnen den Lärmminderungs- oder -erhöhungseffekt der Fahrbahnen isoliert betrachtet und nicht auf die konkreten Umstände der jeweils planfestgestellten Anlage abstellt, so dass der Einfluss von Lärmschutzwänden nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O. RdNr. 10; BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34).

    (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNrn. 8, 15]).

    Sie stellen, wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert (vgl. z.B. BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 14]), sicher, dass eine dauerhafte Lärmminderung gewährleistet ist (vgl. dazu auch BayVGH vom 12.4.2002 a.a.O., Urteilsabdruck S. 34 f.).

    Die Messung durch eine Zugart ist ausreichend, da auch der Nachweis der dauerhaften Lärmminderung wiederum strecken- und parameterunabhängig erfolgen kann (vgl. BVerwG vom 11.2.2003 a.a.O.).

    sprechend unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 7 Satz 1 AEG a.F. unschädlich sein (vgl. auch BVerwG vom 11.2.2003 Az. 9 B 49/02 [juris RdNr. 20]).

  • BVerwG, 21.12.2010 - 7 A 14.09

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Schutzauflage; Ausgleichszahlung;

    Er geht mit der Verpflichtung einher, diese Norm unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (vgl. Urteil vom 18. März 1998 - BVerwG 11 A 55.96 - BVerwGE 106, 241 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 8; Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 9 B 49.02 - juris Rn. 18).
  • VGH Hessen, 17.11.2011 - 2 C 2165/09

    Viergleisiger Ausbau einer Eisenbahnstrecke

    Auch das Vorhandensein von Lärmschutzwänden bleibt bei der Anwendung des Korrekturwerts von 3 dB(A) für das Schleifverfahren BüG unberücksichtigt (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2003 - 9 B 49.02 -, juris Rn. 10).
  • BVerwG, 22.08.2007 - 9 B 8.07

    Besonders überwachtes Gleis; Lärmminderung; Korrekturwert; Gleispflegeabschlag;

    Wie der Senat bereits entschieden hat, lässt die das besonders überwachte Gleis betreffende Fußnote zur Tabelle C der Anlage 2 der 16. BImSchV eine am Mittelwert orientierte Betrachtung des zwischen den Schleifzyklen bestehenden Lärmminderungseffekts zu (Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 9 B 49.02 - juris Rn. 13 unter Hinweis auf das Urteil vom 15. März 2000 - BVerwG 11 A 42.97 - BVerwGE 110, 370 ).

    Wie der Senat dargelegt hat, sind die Schallkontrollmessungen zugarten- und streckenparameterunabhängig vorzunehmen, weil sie als Voraussetzung des erforderlichen Nachweises eines dauerhaften Lärmminderungseffekts durch das besonders überwachte Gleis keinen anderen Anforderungen unterliegen können als dieser selbst (Beschluss vom 11. Februar 2003 - BVerwG 9 B 49.02 - juris Rn. 15).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht