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   BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 136.82   

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BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 136.82 (https://dejure.org/1984,2069)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1984 - 9 C 136.82 (https://dejure.org/1984,2069)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1984 - 9 C 136.82 (https://dejure.org/1984,2069)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Geschäftsverteilungsplan - Beanstandung - Verhinderung - Geschäftsstelle - Ehrenamtlicher Richter - Unvorhergesehene Verhinderung - Hilfsliste - Richterbank

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1984, 579
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Vielmehr darf es bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) grundsätzlich davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, dass sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BFH 22. Dezember 2004 - II B 166/03 - zu II 1 b aa der Gründe, BFH/NV 2005, 705; BVerwG 28. Februar 1984 - 9 C 136/82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18) .
  • BVerwG, 26.06.1986 - 2 CB 5.85

    Beschluss - Tatbestandsberichtigungsantrag - Mündliche Verhandlung -

    Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BVerwGE 44, 215 [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73], Beschlüsse vom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - und vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - sowie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ).

    Die Sitzungen der Tatsachengerichte wären bei Verhinderung der in erster Linie berufenen ehrenamtlichen Richter nicht mehr durchführbar, wenn im Zusammenhang mit der Heranziehung von Ersatzrichtern unmittelbar vor dem Termin umfangreiche Ermittlungen angestellt werden müßten (Beschluß vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - ; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ).

  • BVerwG, 09.08.2010 - 2 B 36.10

    Disziplinarsache; Verhinderung des Beamtenbeisitzers; Verzicht auf das

    Eine Nachprüfung der Angaben durch das Gericht ist im Regelfall nicht geboten (Urteile vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 104.73 - BVerwGE 44, 215 = Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 7 S. 9 f.; vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 S. 6 ff. und vom 25. April 1991 - BVerwG 7 C 11.90 - BVerwGE 88, 159 = Buchholz 300 § 21i GVG Nr. 1 S. 5).

    Bleibt dies erfolglos, kann es in der Reihenfolge der Hilfsliste fortfahren (Urteil vom 28. Februar 1984 a.a.O. S. 6 f.).

  • BVerwG, 31.01.1986 - 2 CB 57.84

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des OVG - Befangenheit eines

    Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BVerGE 44, 215 ; Beschlüsse vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - sowie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ).

    Damit entscheidet sie weder über die Notwendigkeit der Vertretung noch über die Besetzung der Richterbank (BVerwGE 44, 215 [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]; Urteile vom 18. März 1976 - BVerwG 2 C 8.74 - sowie vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ).

  • BFH, 07.06.2001 - VIII R 40/00

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung - Ehrenamtlicher Richter - Rechtmäßigkeit

    Dabei darf das Gericht bei dem auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richter davon ausgehen, dass er sich seiner richterlichen Pflicht nicht ohne zwingenden Grund entziehen wird; es muss deshalb in aller Regel auch nicht nachprüfen, ob der mitgeteilte Grund tatsächlich besteht (BFH vom 14. März 1986 VI R 11/85, BFH/NV 1986, 548; vom 18. Juni 1996 IV R 66/95, BFH/NV 1996, 840; Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 187/85, BFH/NV 1989, 532; BVerwG in BVerwGE 13, 147; vom 28. Februar 1984 9 C 136/82, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht --NVwZ-- 1984, 579).

    Eine Verpflichtung zur Überprüfung des angegebenen Hinderungsgrunds kommt mithin nur dann in Betracht, wenn es entweder offensichtlich an einer pflichtgemäßen Abwägung des ehrenamtlichen Richters fehlt (BFH in BFH/NV 1996, 840) oder hierfür zumindest (greifbare) Anhaltspunkte vorliegen (BVerwG in NVwZ 1984, 579).

  • BVerwG, 22.10.1985 - 7 C 78.84

    Verwaltungsgericht - Ehrenamtlicher Richter - Verhinderung - Vertretung

    Erklärt sich ein ehrenamtlicher Richter unter Angabe eines Grundes für verhindert, so ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 13, 147 [BVerwG 27.10.1961 - VII C 26/61]; zuletzt Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - Buchholz 310 § 30 VwGO Nr. 18 = DÖV 1984, 723 = NVwZ 1984, 579) grundsätzlich nicht verpflichtet, den Hinderungsgrund nachzuprüfen.

    Anerkannt ist in der Rechtsprechung ferner, daß auch berufliche oder geschäftliche Verpflichtungen ein Hinderungsgrund sein können (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984, a.a.O.; Beschluß vom 22. November 1979 - BVerwG 6 CB 56.79 - DÖV 1980, 766 = VerwRspr. Bd. 31 S. 752 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.12.1987 - 2 CB 20.87

    Anforderungen an eine Divergenzrüge - Umdeutung einer Divergenzrüge in eine

    Es darf vielmehr bei den auf gewissenhafte Amtsführung vereidigten ehrenamtlichen Richtern (§ 45 DRiG) davon ausgehen und sich ohne weitere Ermittlungen darauf verlassen, daß sie sich ihrer richterlichen Pflicht nicht ohne triftigen Grund entziehen, sondern nach pflichtgemäßer Abwägung zu dem Ergebnis gelangt sind, verhindert zu sein (BVerwGE 44, 215 [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]; Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ; Beschlüsse vom 13. Mai 1976 - BVerwG 7 C 5.76 - , vom 17. Dezember 1982 - BVerwG 8 CB 83.80 - sowie vom 31. Januar 1986 - BVerwG 2 CB 57.84 - ).
  • BVerwG, 17.12.1990 - 5 CB 42.90

    Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Gerichtsbesetzung - Altersgrenze für

    Daß die Übertragung der Heranziehung von Ersatzrichtern an die Geschäftsstelle keinen Verfahrensverstoß im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO darstellt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwGE 44, 215 [BVerwG 12.12.1973 - VI C 104/73]; Beschluß vom 23. Oktober 1980 sowie Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 136.82 - ).
  • BFH, 22.12.2004 - II B 166/03

    Besetzung des Gerichts; ehrenamtlicher Richter

    Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt die Auffassung, dass eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns bei unvorhergesehener Verhinderung eines ehrenamtlichen Richters nicht hingenommen zu werden braucht (Urteil vom 28. Februar 1984 9 C 136.82, Die öffentliche Verwaltung 1984, 723).
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