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ArbG Mainz, 28.03.2007 - 9 Ca 1257/06 |
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Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 28.03.2007 - 9 Ca 1257/06
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.09.2008 - 8 Sa 256/07
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 17.09.2008 - 8 Sa 256/07
Eingruppierung nach dem MTV "Pro Seniore"
Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.3.2007 - 9 Ca 1257/06 - wie folgt teilweise abgeändert: 1. Das Versäumnisurteil vom 28.12.2005 wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger für die Zeit von Januar 2005 bis Oktober 2005 1533, 30 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 179, 34 EUR seit dem 7.2.2005, 7.3.2005, 7.4.2005, 9.5.2005, 7.6.2005, 7.7.2005 und 6.8.2005, sowie aus jeweils 92, 64 EUR seit dem 7.9.2005, 8.10.2005 und 8.11.2005.das Urteil des Arbeitsgerichtes Mainz vom 28.03.2007, Az: 9 Ca 1257/06, wird insoweit aufgehoben als die Klage abgewiesen wurde, 2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.01.2007 nach Vergütungsgruppe AP V der Anlage B zum MTV I vom 24.09.2004, Betriebszugehörigkeit 3, zu vergüten, 3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.492,33 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 190, 50 EUR seit 07.12.2005 sowie seit 09.01.,.08.02., 08.03., 07.04., 07.05., 08.06., 07.07., 06.08., 07.09.