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ArbG Frankfurt/Main, 08.10.1997 - 9 Ca 171/97 |
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ArbG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08. Oktober 1997 - 9 Ca 171/97 (https://dejure.org/1997,21889)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rechtmäßigkeit einer durch den Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer erklärten ordentlichen Kündigung; Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Beteiligung des Arbeitnehmers an den das Unternehmen des Arbeitgebers betreffenden Frachtdiebstählen; Erklärung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZA-RR 1998, 355
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93
Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen
Auszug aus ArbG Frankfurt/Main, 08.10.1997 - 9 Ca 171/97
Die Kammer folgt der Rechtsprechung des BAG, wonach allein die Kenntnis eines konkreten Anlasses nicht ausreichend ist (Urteil vom 29.07.1993 - 3 AZR 90/93 - DB 1994, 146, [BAG 29.07.1993 - 2 AZR 90/93] unter II 1 b).
- LAG Köln, 11.04.2005 - 3 Sa 481/04
Straftat, Hehlerei, außerordentliche Kündigung, Folgekündigung
Ein solches Verhalten stellt, jedenfalls immer dann, wenn es im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht, einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der an sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu begründen (BAG, Urteil vom 06.11.2003 - 2 AZR 631/02 -, EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 2; LAG Hamm, Urteil vom 20.07.2000 - 12 Sa 791/00 -, NZA - RR 2001, 635; Arbeitsgericht Frankfurt, Urteil vom 08.10.1997 - 9 Ca 171/97 -, NZA - RR 1998, 355).