Rechtsprechung
ArbG Mainz, 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 |
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05
- ArbG Mainz, 01.07.2008 - 9 Ca 2399/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2008 - 3 Sa 79/08
Wird zitiert von ...
- LAG Rheinland-Pfalz, 01.07.2008 - 3 Sa 79/08
Schadensersatz - Steuerschaden - Verzugszinsen
Unter Zurückweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung des Klägers das am 18.12.2007 verkündete (und mit dem Beschluss vom 28.12.2007 berichtigte) Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 9 Ca 2399/05 - teilweise abgeändert und (- bis auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung -) insgesamt wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5665, 07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5450, 87 EUR seit dem 01.01.2005.Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils, das das Arbeitsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2007 am 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - verkündet und mit dem Beschluss vom 28.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - berichtigt hat (Urteil S. 2 ff. = Bl. 358 ff. d.A.; folgend: Urteil vom 18.12.2007).
In dem vorbezeichneten Urteil vom 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - hat das Arbeitsgericht unter Klageabweisung im übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger 5450, 87 EUR nebst Zinsen zu zahlen (Steuerschaden: 4274, 46 EUR; Steuerberaterkosten [anteiliger Betrag aus der Rechnung vom 27.04.2006]: 1044, 00 EUR; Wohnungsbauprämie: 90, 11 EUR; Arbeitnehmersparzulage: 42, 30 EUR).
Gegen das ihm am 11.01.2008 zugestellte Urteil vom 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - hat der Kläger am 11.02.2008 Berufung eingelegt und diese am 11.04.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 11.03.2008, Bl. 402 d.A.) begründet.
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.12.2007 - 9 Ca 2399/05 - teilweise, soweit die Klage abgewiesen wurde, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 4925, 27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3350, 41 EUR seit dem 01.01.2005, aus 575, 36 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 03.04.2006, aus 464, 00 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 22.12.2006 sowie aus 535, 50 EUR seit dem 18.10.2007 zu zahlen.
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