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   AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03   

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https://dejure.org/2006,34394
AG Neubrandenburg, 04.09.2006 - 9 IN 148/03 (https://dejure.org/2006,34394)
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 04.09.2006 - 9 IN 148/03 (https://dejure.org/2006,34394)
AG Neubrandenburg, Entscheidung vom 04. September 2006 - 9 IN 148/03 (https://dejure.org/2006,34394)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Obliegenheit des Schuldners in der Insolvenz zur Herausgabe der Hälfte einer nicht aus Bargeld bestehenden Erbschaft an den Treuhänder; Eintritt des Treuhänders in eine ungeteilte Erbengemeinschaft zur Erfüllung der Herausgabepflicht aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 Insolvenzordnung ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2006, 647
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.01.2013 - IX ZB 163/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte

    Er ist weder berechtigt noch verpflichtet, die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände auf den Treuhänder zu übertragen (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 295 Rn. 39; FK-Ahrens,InsO, 6. Aufl., § 295 Rn. 50; Nerlich/Römermann, InsO, 2011, § 295 Rn. 25; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 295 Rn. 12; Ahrens in Kohte/Ahrens/Grote/Busch, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren, 5. Aufl., § 295 Rn. 50; Häsemeyer, Insolvenzrecht, 4. Aufl., Rn. 26.53; Hoffmann, Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., S. 132; Neher, Der Erbanfall in der Insolvenz, S. 205 ff, 209; Kesseler, RNotZ 2003, 557, 561; Messner, ZVI 2004, 433, 435; Busch, ZVI 2011, 77, 83; HK-InsO/Landfermann, 6. Aufl., § 295 Rn. 16; MünchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl., § 295 Rn. 66, 67; aA Preuß, NJW 1999, 3450, 3452; Braun/Lang, InsO, 5. Aufl., § 295 Rn. 13; Hess, InsO, 2. Aufl., § 295 Rn. 42 ff; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2012, § 295 Rn. 19b; Döbereiner, Die Restschuldbefreiung nach der Insolvenzordnung (1997), S. 159; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Restschuldbefreiung, 2. Aufl., Rn. 291).
  • BGH, 22.10.2009 - IX ZB 249/08

    Anforderungen an die Überwachung der Erfüllung der Obliegenheiten eines

    Er bezeichnet ein Verhalten, durch das von der Abtretung erfasste Bezüge oder von Todes wegen erworbenes Vermögen der Kenntnis des Treuhänders entzogen werden (AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, 648; vgl. zu § 283 StGB LK-StGB/Tiedemann, 12. Aufl. § 283 Rn. 38; MünchKomm-StGB/Radtke, § 283 Rn. 17; vgl. auch Fischer, StGB 56. Aufl. § 283 Rn. 5, der ein Verhalten für ausreichend hält, das darauf gerichtet ist, das Vorhandensein des Vermögensbestandteils der Kenntnis zu entziehen).
  • AG Göttingen, 18.07.2007 - 74 IK 130/00

    Erwerb eines Grundstücks mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht; Übertragung

    Ein Verheimlichen iSd § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfordert nicht ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder (a. A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647); ein bloßes Verschweigen genügt.

    Das Amtsgericht Neubrandenburg (NZI 2006, 647, 648) fordert für ein Verheimlichen von Vermögen ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielsetzung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Erbfall und dem Nachlassvermögen erhält.

  • AG Göttingen, 06.12.2007 - 74 IK 333/04

    Verschweigen als Verheimlichen im Sinne des § 295 Abs. 1 Nr. 3 Insolvenzordnung

    Ein Verheimlichen iSd § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfordert nicht ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder (a. A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647); ein bloßes Verschweigen genügt.

    a) Das Amtsgericht Neubrandenburg (NZI 2006, 647, 648) fordert für ein Verheimlichen von Vermögen ein ausdrückliches Handeln des Schuldners gegenüber dem Treuhänder mit der Zielsetzung zu verhindern, dass der Treuhänder Kenntnis von dem Erbfall und dem Nachlassvermögen erhält.

  • AG Oldenburg, 03.02.2009 - 61 IN 21/03

    Versagung der Restschuldbefreiung im Fall der Nichtherausgabe von

    Diese Erbschaft hätte der Schuldner auch von sich aus ungefragt anzeigen müssen (AG Göttingen, ZInsO 2008, 49 ; a.A. AG Neubrandenburg NZI 2006, 647, Frankfurter Kommentar InsO / Ahrens, § 295 Rz. 50 m.w.N.).
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