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   FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04 K, F   

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FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04 K, F (https://dejure.org/2007,13772)
FG Münster, Entscheidung vom 07.12.2007 - 9 K 1918/04 K, F (https://dejure.org/2007,13772)
FG Münster, Entscheidung vom 07. Dezember 2007 - 9 K 1918/04 K, F (https://dejure.org/2007,13772)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fortführung von Verlustvorträgen einer GmbH nach Verschmelzung auf eine andere GmbH; Anforderungen an eine Teilbetriebsverpachtung; Verpachtung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen als Voraussetzung für die Annahme einer Teilbetriebsverpachtung; Anforderungen an die ...

  • Judicialis

    UmwStG 1995 § 12 Abs. 3 S. 2; ; UmwStG § 27 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UmwStG § 12 Abs. 3 S. 2; UmwStG § 27 Abs. 3
    "Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung"

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umwandlungssteuerrecht - "Branchenwechsel zur Vermögensverwaltung"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 496
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 05.06.2007 - I R 9/06

    Verlust der wirtschaftlichen Identität nach § 8 Abs. 4 KStG 1996 a.F. - Mit einer

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    aa) Bei dieser Beurteilung geht der Senat - im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.b, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb) - von den folgenden rechtlichen Maßstäben aus: Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 "eingestellt", wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein.

    Nebenkosten und Umsatzsteuer belaufen haben (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a cc, in dem der BFH bereits geringere Umsätze als im Streitfall für die Annahme wirtschaftlicher Aktivität ausreichen lässt).

    dd) Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Widerspruch darin, dass der BFH einerseits daran festhält, die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG 1991 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 seien hinsichtlich der Voraussetzung der "Einstellung" des Geschäftsbetriebs übereinstimmend auszulegen (nochmals betont in den BFH-Urteilen vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.a, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb), andererseits aber in der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 KStG 1991 einen Branchenwechsel - der sowohl im Streitfall als auch in dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 216, 144 zugrunde lag, gegeben war - als "Einstellung" ansieht (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, unter II.2.a).

    Zwar enthalten beide Vorschriften das Merkmal der "Einstellung"; dieses Merkmal steht aber in jeweils unterschiedlichen Zusammenhängen (vgl. dazu jetzt auch BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb): Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 ist eine Stichtagsbetrachtung auf den Zeitpunkt der Eintragung des Vermögensübergangs im Handelsregister vorzunehmen.

    Im Übrigen eröffnet § 8 Abs. 4 Satz 1 KStG 1991 die Möglichkeit, einen Verlust der wirtschaftlichen Identität auch dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels nicht erfüllt sind; eine derartige Generalklausel ist in § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 aber nicht enthalten (vgl. auch insoweit BFH-Urteil vom 5. Juni 2007 I R 9/06, unter II.2.b aa).

  • BFH, 29.11.2006 - I R 16/05

    Übergang des Verlustabzugs bei Verschmelzung von Unternehmen - Einstellung des

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Im Übrigen sei nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Verlustabzug sogar dann fortzuführen, wenn die übertragende Gesellschaft nach Beendigung ihrer werbenden Tätigkeit lediglich noch eine Büroetage vermiete (BFH-Urteil vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144).

    aa) Bei dieser Beurteilung geht der Senat - im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.b, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb) - von den folgenden rechtlichen Maßstäben aus: Eine Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 "eingestellt", wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein.

    dd) Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Widerspruch darin, dass der BFH einerseits daran festhält, die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG 1991 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 seien hinsichtlich der Voraussetzung der "Einstellung" des Geschäftsbetriebs übereinstimmend auszulegen (nochmals betont in den BFH-Urteilen vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.a, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb), andererseits aber in der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 KStG 1991 einen Branchenwechsel - der sowohl im Streitfall als auch in dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 216, 144 zugrunde lag, gegeben war - als "Einstellung" ansieht (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, unter II.2.a).

    In der Literatur wird auch nach Ergehen des BFH-Urteils in BFHE 216, 144 - nach Auffassung des Senats zu Recht - noch weiterer Klärungsbedarf gesehen (vgl. Olbing, GmbHR 2007, 446; in der Anmerkung von Buciek, Inf. 2007, 292, wird die - auch im Fall des BFH-Urteils in BFHE 216, 144 gegebene - Vermietungstätigkeit gar nicht erwähnt, sondern allein auf die originäre gewerbliche Rest-Tätigkeit abgestellt).

  • BFH, 13.08.1997 - I R 89/96

    Verlustabzug bei Mantelkauf

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    dd) Nach Auffassung des Senats liegt auch kein Widerspruch darin, dass der BFH einerseits daran festhält, die Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG 1991 und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 seien hinsichtlich der Voraussetzung der "Einstellung" des Geschäftsbetriebs übereinstimmend auszulegen (nochmals betont in den BFH-Urteilen vom 29. November 2006 I R 16/05, BFHE 216, 144, unter II.2.a, und vom 5. Juni 2007 I R 9/06, DStR 2007, 2152, unter II.2.a bb), andererseits aber in der Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 KStG 1991 einen Branchenwechsel - der sowohl im Streitfall als auch in dem Sachverhalt, der dem BFH-Urteil in BFHE 216, 144 zugrunde lag, gegeben war - als "Einstellung" ansieht (BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 89/96, BFHE 183, 556, BStBl II 1997, 829, unter II.2.a).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 28. August 2003 IV R 20/02 (BFHE 203, 143, BStBl II 2004, 10, unter II.1.f) folgt nichts anderes.
  • BFH, 18.08.2009 - X R 20/06

    Wesentliche Betriebsgrundlagen bei der Verpachtung eines Handwerksbetriebs im

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Vielmehr sind auch etliche der im März 1996 an die Y-GmbH veräußerten Anlagen - darunter Hebebühne, Schweißanlage, Hydraulikpresse, Achsmessstand, Bremsenprüfstand, Abgasuntersuchungs- und ABS-Prüfgeräte - als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (ebenso zu einer insoweit vergleichbaren Fallgestaltung Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. September 2005 9 K 231/02, EFG 2006, 1895; Revision unter dem Az. X R 20/06 anhängig).
  • BFH, 31.08.2005 - XI R 62/04

    Katalogberuf - beratender Betriebswirt

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Hierfür genügt es bereits, wenn sie tatsächlich nur mit einem einzigen Geschäftspartner Geschäftsbeziehungen unterhält (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 2005 XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505, unter II.4., mit weiteren Nachweisen).
  • FG Niedersachsen, 07.09.2005 - 9 K 231/02

    Voraussetzungen für die endgültige Aufgabe eines Gewerbebetriebes; Anforderungen

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Vielmehr sind auch etliche der im März 1996 an die Y-GmbH veräußerten Anlagen - darunter Hebebühne, Schweißanlage, Hydraulikpresse, Achsmessstand, Bremsenprüfstand, Abgasuntersuchungs- und ABS-Prüfgeräte - als wesentliche Betriebsgrundlagen anzusehen (ebenso zu einer insoweit vergleichbaren Fallgestaltung Urteil des Niedersächsischen FG vom 7. September 2005 9 K 231/02, EFG 2006, 1895; Revision unter dem Az. X R 20/06 anhängig).
  • BFH, 29.01.2003 - I R 90/02

    Änderungsbescheid, Bekanntgabe vor dem 1.1.2001

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Auf eine bestimmte Qualität dieses Antrags kommt es nicht an (ebenso Urteil des FG Köln vom 11. April 2001 1 K 8574/99, EFG 2001, 1088; das anschließende Revisionsverfahren hat nicht zu einer Sachentscheidung geführt, vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 90/02, BFH/NV 2003, 1056).
  • FG Köln, 11.04.2001 - 1 K 8574/99

    Auslegung des Begriffs "beantragen" in § 27 Abs. 3 UmwStG (

    Auszug aus FG Münster, 07.12.2007 - 9 K 1918/04
    Auf eine bestimmte Qualität dieses Antrags kommt es nicht an (ebenso Urteil des FG Köln vom 11. April 2001 1 K 8574/99, EFG 2001, 1088; das anschließende Revisionsverfahren hat nicht zu einer Sachentscheidung geführt, vgl. BFH-Urteil vom 29. Januar 2003 I R 90/02, BFH/NV 2003, 1056).
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