Rechtsprechung
FG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 K 20/19 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Gewährung eines Freibetrags für Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf durch Vornahme der Betreuung des Sohnes in einem nicht unwesentlichen Umfang
- IWW
§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
Gewährung eines Freibetrags für Betreuungsbedarf und Erziehungsbedarf durch Vornahme der Betreuung des Sohnes in einem nicht unwesentlichen Umfang
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Übertragung des BEA-Freibetrags: Anforderungen an Merkmal der regelmäßigen, nicht ...
- datev.de (Kurzinformation)
Übertragung des BEA-Freibetrags: Anforderungen an das Merkmal der regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung
- haufe.de (Kurzinformation)
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf: Anforderungen an das Merkmal der regelmäßigen, nicht unwesentlichen Betreuung
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Familienleistungsausgleich
- Die Günstigerprüfung
- Kinderfreibetrag
Papierfundstellen
- FamRZ 2020, 1966
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 08.11.2017 - III R 2/16
Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines …
Auszug aus FG Niedersachsen, 19.02.2020 - 9 K 20/19
Bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % ist im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem "nicht unwesentlichen Umfang" als erfüllt anzusehen, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt werden können (Anschluss an BFH, Urteil vom 8. November 2017 III R 2/16, BFHE 260, 103, BStBl. II 2018, 266).Aus Gründen der Vereinfachung hat der BFH dabei grundsätzlich keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % im Regelfall das Merkmal einer Betreuung in einem "nicht unwesentlichen Umfang" als erfüllt anzusehen, wobei weitere Indizien in diesem Fall im Übrigen regelmäßig vernachlässigt werden können (vgl. BFH, Urteil vom 8. November 2017 III R 2/16, BFHE 260, 103, BStBl. II 2018, 266).
- VG Frankfurt/Main, 15.01.2019 - 9 L 17/19 Der hilfsweise, für den Fall der Einreise, gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (9 K 20/19) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin zu 2) vom 27.12.2018 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.