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   FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03   

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https://dejure.org/2006,8536
FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03 (https://dejure.org/2006,8536)
FG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 9 K 2574/03 (https://dejure.org/2006,8536)
FG Berlin, Entscheidung vom 06. März 2006 - 9 K 2574/03 (https://dejure.org/2006,8536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers einer GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Achten Sie auf die richtige Gestaltung: Freiberufliche Tätigkeit ist auch für GmbH-Geschäftsführer möglich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Frage der Qualifizierung der Tätigkeit eines Geschäftsführers als selbstständig oder nichtselbstständig ; Einordnung der Ausübung der Tätigkeit auf Grund eines Beratervertrages; Begriff des "Arbeitnehmers" in steuerrechtlichem Sinn; Haftender für den Fall einer ...

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1425
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 10.03.2005 - V R 29/03

    Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03
    Die vom Beklagten in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des für das Lohnsteuerrecht zuständigen VI. Senats des BFH (vgl. die Zusammenstellung bei Drenseck, in: Schmidt, EStG, 24. Aufl., § 19 Rz. 15 "Gesetzl. Vertreter einer Kapitalgesellschaft") sind  aufgrund eines neuen Urteils des für das Umsatzsteuerrecht zuständigen V. Senats des BFH vom 10. März 2005 V R 29/03, BStBl II 2005, 730 als überholt anzusehen.

    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage nach dem selbständigen oder nichtselbständig Tätigwerden natürlicher Personen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer  nach denselben Grundsätzen zu beurteilen  (vgl. dazu nur BFH-Urteile in BStBl II 2005, 730 sowie  vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 gleicher Ansicht: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. September 2005, BStBl I 2005, 936 m. Anm. Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 1692).    Der V. Senat des BFH hat aber in dem o.g. Urteil, mit dem er den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige FG zurückverwiesen hat eine Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig tätigen Nicht-Arbeitnehmer (Unternehmer) explizit für möglich erachtet, soweit eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im oben genannten Sinne für eine solche Einordnung spreche (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 8. September 2005 V B 47/05, BFH/NV 2006, 622, FG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2005 5 B 5498/04, nicht veröffentlicht; Titgemeyer, Betriebs-Berater - BB - 2006, 408 ff.; Widmann, Der Betrieb - DB - 2005, 2373; Lohse/Zanzinger, DStR 2006, 725 ff., 730).

  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03
    In seinem Urteil vom 14. Juni 1985 (VI R 150-152/82, BStBl II 1985, 661) hat der BFH hierzu zahlreiche Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die bezeichnete Abgrenzung Bedeutung haben können.

    Im Sinne der im BFH-Urteil in BStBl II 1985, 661 beispielhaft aufgeführten Kriterien für eine Arbeitnehmertätigkeit war Herr Fxxx weder hinsichtlich des Ortes oder der Zeit noch hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit weisungsgebunden.

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage nach dem selbständigen oder nichtselbständig Tätigwerden natürlicher Personen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer  nach denselben Grundsätzen zu beurteilen  (vgl. dazu nur BFH-Urteile in BStBl II 2005, 730 sowie  vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 gleicher Ansicht: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. September 2005, BStBl I 2005, 936 m. Anm. Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 1692).    Der V. Senat des BFH hat aber in dem o.g. Urteil, mit dem er den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige FG zurückverwiesen hat eine Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig tätigen Nicht-Arbeitnehmer (Unternehmer) explizit für möglich erachtet, soweit eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im oben genannten Sinne für eine solche Einordnung spreche (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 8. September 2005 V B 47/05, BFH/NV 2006, 622, FG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2005 5 B 5498/04, nicht veröffentlicht; Titgemeyer, Betriebs-Berater - BB - 2006, 408 ff.; Widmann, Der Betrieb - DB - 2005, 2373; Lohse/Zanzinger, DStR 2006, 725 ff., 730).
  • BFH, 09.10.1996 - XI R 47/96

    Zur Frage der Selbständigkeit eines GmbH-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03
    Dabei stellte sich die Prüferin auf den Standpunkt, dass der Geschäftsführer einer GmbH nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - typischerweise nichtselbständig für das Unternehmen tätig sei (Hinweis auf Urteil vom 9. Oktober 1996 XI R 47/96, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1997, 255).
  • BFH, 09.09.2003 - VI B 53/03

    Werbeprospektverteiler - nichtselbstständige oder gewerbliche Tätigkeit?

    Auszug aus FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03
    Die im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Beurteilung ist revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar (vgl. zum Ganzen nur Beschluss vom 9. September 2003 VI B 53/03, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2004, 42 m.w.N.).
  • BFH, 08.09.2005 - V B 47/05

    NZB - GmbH-Geschäftsführer; Abgrenzung selbstständige/nicht selbstständige

    Auszug aus FG Berlin, 06.03.2006 - 9 K 2574/03
    Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist die Frage nach dem selbständigen oder nichtselbständig Tätigwerden natürlicher Personen für die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer  nach denselben Grundsätzen zu beurteilen  (vgl. dazu nur BFH-Urteile in BStBl II 2005, 730 sowie  vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534 gleicher Ansicht: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 21. September 2005, BStBl I 2005, 936 m. Anm. Küffner/Zugmaier, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2005, 1692).    Der V. Senat des BFH hat aber in dem o.g. Urteil, mit dem er den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das zuständige FG zurückverwiesen hat eine Einordnung eines GmbH-Geschäftsführers als selbständig tätigen Nicht-Arbeitnehmer (Unternehmer) explizit für möglich erachtet, soweit eine Würdigung des Gesamtbildes der Verhältnisse im oben genannten Sinne für eine solche Einordnung spreche (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 8. September 2005 V B 47/05, BFH/NV 2006, 622, FG Berlin, Beschluss vom 13. Januar 2005 5 B 5498/04, nicht veröffentlicht; Titgemeyer, Betriebs-Berater - BB - 2006, 408 ff.; Widmann, Der Betrieb - DB - 2005, 2373; Lohse/Zanzinger, DStR 2006, 725 ff., 730).
  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 15/06

    Nichtselbständige Tätigkeit eines Gesellschafter-Geschäftsführers;

    Auch die Tatsache, dass keine Regelungen über die Arbeitszeit, den Arbeitsort und die Art der Tätigkeit existieren, ist nicht ausschlaggebend, denn gerade auf der Ebene eines Geschäftsführers muss es keine abstrakten Regelungen in diesen Bereichen geben, da hierdurch die Flexibilität der Arbeitsweise gestört werden könnte (anders war der vom FG Berlin entschiedene Fall vom 06.03.2006, 9 K 2574/03, EFG 2006, 1425; denn dort fehlte es zusätzlich an Urlaubsansprüchen und dem Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Außerdem schrieb der dortige Geschäftsführer Rechnungen und trug Unternehmerrisiko).
  • FG Berlin, 16.10.2006 - 9 K 2168/03

    Haftung einer privatrechtlich inländischen Stiftung als Arbeitgeberin für

    Herr xxx war unstreitig als Arbeitnehmer i. S. von § 19 Abs. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 2 und 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDVO) für die Klägerin tätig, da er als einziges Vorstandsmitglied der Klägerin zwar deren gesetzliches Vertretungsorgan nach außen war (vgl. § 86 Satz 1 i.V.m. § 26 Abs. 1 und 2 BGB), aber nach dem im Jahr 1994 abgeschossenen Anstellungsvertrag typische Arbeitnehmerrechte wie feste Arbeitszeiten und Erholungsurlaub für sich beanspruchen durfte (vgl. zu dieser Abgrenzungsfrage bei gesetzlichen Vertretungsorganen von juristischen Personen jüngst FG Berlin, rkr. Urteil vom 6. März 2006 9 K 2574/03 En­tsch­eidungen der Finanzgerichte - EFG - 2006, 1425, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst - DStRE - 2006, 1055, m. zahlr. Rechtsprechungsnachweisen).
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