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   FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01   

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https://dejure.org/2005,9443
FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01 (https://dejure.org/2005,9443)
FG Köln, Entscheidung vom 16.08.2005 - 9 K 2708/01 (https://dejure.org/2005,9443)
FG Köln, Entscheidung vom 16. August 2005 - 9 K 2708/01 (https://dejure.org/2005,9443)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Referententätigkeit für die Bundessteuerberaterkammer nach der 6. Richtlinie umsatzsteuerfrei

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Referententätigkeit für die Bundessteuerberaterkammer nach der 6. Richtlinie umsatzsteuerfrei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerfreie Referententätigkeit

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Umsatzsteuerfreie Referententätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streit um die Umsatzsteuerbefreiung von Leistungen eines Referenten im Rahmen eintägiger Fortbildungsseminare für die Steuerberaterkammer einschließlich der damit zusammenhängenden Reisekostenerstattungen; Begriff der Erteilung eines "Unterrichts" im Sinne des Art. 13 ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1807
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.08.1998 - V R 73/97

    Vortragstätigkeit freier Mitarbeiter

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01
    Obwohl Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie, der "den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht" von der Umsatzsteuer befreie, nach Auffassung des BFH eng auszulegen sei, gelte die Befreiungsvorschrift nach den BFH-Urteilen vom 17. Juni 1998 (XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81) und vom 27. August 1998 (V R 73/97, BStBl. II 1999, 376) auch dann, wenn der von Privatlehrern durchgeführte Unterricht - gemessen an den (zu ergänzen: wissenschaftlichen und didaktischen) Anforderungen - dem Unterricht entspreche, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt werde.

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen in BFH/NV 1999, 81 und BStBl. II 1999, 376 zugrunde liegenden Sachverhalten.

    Soweit sich der Kläger auf die BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 (XI R 68/97) und vom 27. August 1998 (V R 73/97) berufe, verkenne er, dass diese nicht für seine, sondern für die Rechtsauffassung des Beklagten sprächen.

    Der Kläger könne sich auf die genannte Bestimmung der 6. EG-Richtlinie nicht berufen, da diese nach dem BFH-Urteil vom 27. August 1998 (V R 73/97) nicht in nationales Gesetzesrecht umgesetzt worden sei.

    Dabei lässt die - in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte - Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 11. August 1994 XI R 99/92, BFHE 170, 70, BStBl. II 1995, 346, und vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93 - Soupergaz - , Slg. 1995, I-77/388/EWG, UR 1995, 404, jeweils m.w.N.), die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er - gemessen an seinen Anforderungen - dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht (BFH in BFH/NV 1999, 81, und BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).

    Diese eng am Wortlaut orientierte Gesetzesauslegung rechtfertigt der BFH mit dem Hinweis darauf, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL die Steuerbefreiung ausdrücklich nur für den von Privatlehrern erteilten "Schul- und Hochschulunterricht" anordnet, die ferner in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der 6. EWGRL aufgeführten Tätigkeiten (Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Ausbildung, die Fortbildung oder die berufliche Umschulung) aber gerade nicht aufgreift (BFH in BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).

    Nach dem Normverständnis des BFH in BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376 greift die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EWGRL jedoch trotz betont enger Gesetzesauslegung auch dann ein, wenn der Unterricht - "gemessen an seinen Anforderungen - dem Unterricht entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird".

    Der von dem Kläger durchgeführte "Unterricht" entsprach auch - wie in der BFH-Entscheidung vom 27. August 1998 (V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376) gefordert - "gemessen an seinen Anforderungen dem Unterricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird".

    Insoweit hat der Kläger zum einen zutreffend darauf hingewiesen, dass er als Honorarprofessor - anders als der Kläger in dem der BFH-Entscheidung vom 27. August 1998 (V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376) zugrunde liegenden Fall - über eine amtlich festgestellte Lehrbefähigung an einer Hochschule verfügt und aufgrund seiner langjährigen Hochschultätigkeit umfangreiche Kenntnisse auf dem Gebiet der didaktischen Wissensvermittlung besitzt.

    Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen, unter welchen - im BFH-Urteil vom 27. August 1998 (V R 73/93, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376) nicht näher konkretisierten - Voraussetzungen ein Unterricht, gemessen an seinen Anforderungen, dem Unterricht entspricht, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt wird.

  • BFH, 17.06.1998 - XI R 68/97

    Einzelhandel von Stoffen - Regelbesteuerung - Vereinnahmte Entgelte -

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01
    Obwohl Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der 6. EG-Richtlinie, der "den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht" von der Umsatzsteuer befreie, nach Auffassung des BFH eng auszulegen sei, gelte die Befreiungsvorschrift nach den BFH-Urteilen vom 17. Juni 1998 (XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81) und vom 27. August 1998 (V R 73/97, BStBl. II 1999, 376) auch dann, wenn der von Privatlehrern durchgeführte Unterricht - gemessen an den (zu ergänzen: wissenschaftlichen und didaktischen) Anforderungen - dem Unterricht entspreche, der üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilt werde.

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Fall von den den BFH-Urteilen in BFH/NV 1999, 81 und BStBl. II 1999, 376 zugrunde liegenden Sachverhalten.

    Soweit sich der Kläger auf die BFH-Urteile vom 17. Juni 1998 (XI R 68/97) und vom 27. August 1998 (V R 73/97) berufe, verkenne er, dass diese nicht für seine, sondern für die Rechtsauffassung des Beklagten sprächen.

    Dabei lässt die - in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte - Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 11. August 1994 XI R 99/92, BFHE 170, 70, BStBl. II 1995, 346, und vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93 - Soupergaz - , Slg. 1995, I-77/388/EWG, UR 1995, 404, jeweils m.w.N.), die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er - gemessen an seinen Anforderungen - dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht (BFH in BFH/NV 1999, 81, und BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).

  • EuGH, 06.07.1995 - C-62/93

    BP Soupergaz / Griechischer Staat

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01
    Dabei lässt die - in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte - Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 11. August 1994 XI R 99/92, BFHE 170, 70, BStBl. II 1995, 346, und vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93 - Soupergaz - , Slg. 1995, I-77/388/EWG, UR 1995, 404, jeweils m.w.N.), die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er - gemessen an seinen Anforderungen - dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht (BFH in BFH/NV 1999, 81, und BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).
  • BFH, 11.08.1994 - XI R 99/92

    Steuerfreie Umsätze eines nicht selbständigen Hochschullehrers aus einer

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01
    Dabei lässt die - in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte - Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 11. August 1994 XI R 99/92, BFHE 170, 70, BStBl. II 1995, 346, und vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93 - Soupergaz - , Slg. 1995, I-77/388/EWG, UR 1995, 404, jeweils m.w.N.), die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er - gemessen an seinen Anforderungen - dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht (BFH in BFH/NV 1999, 81, und BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).
  • EuGH, 17.01.1995 - C-93/94

    Kommission / Niederlande

    Auszug aus FG Köln, 16.08.2005 - 9 K 2708/01
    Dabei lässt die - in den Streitjahren noch nicht vom deutschen Gesetzgeber transformierte - Vorschrift, auf die sich ein Steuerpflichtiger vor den nationalen Gerichten grundsätzlich unmittelbar berufen kann (BFH-Urteile vom 11. August 1994 XI R 99/92, BFHE 170, 70, BStBl. II 1995, 346, und vom 17. Juni 1998 XI R 68/97, BFH/NV 1999, 81, sowie EuGH-Urteil vom 6. Juli 1995 Rs. C-62/93 - Soupergaz - , Slg. 1995, I-77/388/EWG, UR 1995, 404, jeweils m.w.N.), die Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern gehaltenen Unterrichts nur zu, wenn dieser an einer Schule oder Hochschule erteilt wird, bzw. wenn er - gemessen an seinen Anforderungen - dem üblicherweise an einer Schule oder Hochschule erteilten Unterricht entspricht (BFH in BFH/NV 1999, 81, und BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl. II 1999, 376).
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