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   FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11   

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FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11 (https://dejure.org/2012,24811)
FG Köln, Entscheidung vom 08.08.2012 - 9 K 3615/11 (https://dejure.org/2012,24811)
FG Köln, Entscheidung vom 08. August 2012 - 9 K 3615/11 (https://dejure.org/2012,24811)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerfreiheit des Erwerbs eines von Todes wegen zugewandten lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4b
    Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erbschaftsteuer: - Wohn- und Nutzungsrechte nicht erbschaftsteuerfrei nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 1 ErbStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Unentgeltliches Wohnrecht als begünstigtes Familienheim

  • buchstelle-lage.de (Kurzinformation)

    Keine Erbschaftsteuerbefreiung für Erwerb eines Wohnrechts

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 2220
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    Die verfassungsrechtliche Garantie des Erbrechts lässt es gleichwohl zu, dass der Steuergesetzgeber eine Erbschaftsteuer (vgl. Art. 106 Abs. 2 Nr. 2 GG) vorsieht, die den durch den Erbfall beim Erben anfallenden Vermögenszuwachs und die dadurch vermittelte finanzielle Leistungsfähigkeit belastet (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 172 = BStBl II 1995, 671).

    Die Erbrechtsgarantie gewährleistet nicht das unbedingte Recht, den gegebenen Eigentumsbestand von Todes wegen ungemindert auf Dritte zu übertragen (BVerfG in BVerfGE 93, 165, 174 = BStBl II 1995, 671 ff).

    Auch der Erbschaftsteuergesetzgeber ist jedoch an die Begrenzungen gebunden, die sich für die Regelungsbefugnis nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - außer aus dem grundlegenden Gehalt der Erbrechtsgarantie selbst - z.B. aus dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 174 = BStBl II 1995, 671, 674 ff).

    Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt, und die familiären Bezüge der nächsten Angehörigen zum Nachlass sind erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 174 ff = BStBl II 1995, 671, 674 ff, sowie BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 1997 1 BvR 1644/94, BVerfGE 1997, 1 ff, m.w.N.).

    Soweit das BVerfG in seiner zur Erbschaftsteuer ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165 ff) punktuell Bezug nimmt auf seinen die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer betreffenden (und diese verneinenden) Beschluss 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655) vom gleichen Tage, kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob und inwieweit das BVerfG auch eine besondere erbschaftsteuerliche Begünstigung des sogenannten "Gebrauchsvermögens" verlangt hat (verneinend BFH-Beschluss vom 1. September 2004 II B 35/03 mit Anmerkung Steinhauff in jurisPR-SteuerR 26/2006).

  • BFH, 24.01.1974 - IV R 76/70

    Tarifermäßigung für Ausgleichszahlungen, die ein Kommissionsagent erhält

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    Der noch mögliche Wortsinn begrenzt die Auslegungsfähigkeit (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BStBl II 1974, 295, 296, m.w.N.).

    Mit anderen Worten: Eine Gesetzeslücke ist anzunehmen, wenn ein Gesetz keine Regelung für einen bestimmten Sachverhalt enthält, der nach dem Gedanken des Gesetzes hätte geregelt werden müssen (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BStBl II 1974, 295, 297, und Klein / Gersch, AO, Kommentar, § 4 Rz. 36).

    Demgegenüber liegt ein sogenannter "rechtspolitischer Fehler" vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig erweist (Larenz, a.a.O., Seite 353, und Canaris, a.a.O., Seite 33 f und 73, sowie BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BStBl II 1974, 295, 297).

    Die Feststellung, ob eine planwidrige Unvollständigkeit des positiven Rechts oder nur ein rechtspolitischer Fehler vorliegt, kann im Einzelfall beträchtliche Schwierigkeiten bereiten, sofern die Materialien des Gesetzes keine zweifelsfreien Hinweise in die eine oder andere Richtung geben (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BStBl II 1974, 295, 297).

    Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnis fehlt es an "zweifelsfreien Hinweisen" (BFH-Urteil vom 24. Januar 1974 IV R 76/70, BStBl II 1974, 295, 297) für das Vorliegen einer - ggf. im Wege der Analogie zu schließenden - Regelungslücke.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    Soweit das BVerfG in seiner zur Erbschaftsteuer ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165 ff) punktuell Bezug nimmt auf seinen die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer betreffenden (und diese verneinenden) Beschluss 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655) vom gleichen Tage, kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob und inwieweit das BVerfG auch eine besondere erbschaftsteuerliche Begünstigung des sogenannten "Gebrauchsvermögens" verlangt hat (verneinend BFH-Beschluss vom 1. September 2004 II B 35/03 mit Anmerkung Steinhauff in jurisPR-SteuerR 26/2006).
  • BVerfG, 28.10.1997 - 1 BvR 1644/94

    Erbschaftsbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    Danach ist eine an Ehe und Familie anknüpfende steuerrechtliche Benachteiligung grundsätzlich untersagt, und die familiären Bezüge der nächsten Angehörigen zum Nachlass sind erbschaftsteuerlich zu berücksichtigen (BVerfG-Beschluss vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165, 174 ff = BStBl II 1995, 671, 674 ff, sowie BVerfG-Beschluss vom 28. Oktober 1997 1 BvR 1644/94, BVerfGE 1997, 1 ff, m.w.N.).
  • BFH, 14.07.2011 - II B 27/11

    Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens - Verfassungsmäßigkeit und Auslegung der

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    Vor diesem Hintergrund leitet das BVerfG in ständiger Rechtsprechung aus dem Verwandtenerbrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) und der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) u.a. das Erfordernis her, den steuerlichen Zugriff bei (engen) Familienangehörigen, insbesondere bei Ehegatten und Kindern, derart zu mäßigen, dass diesen der jeweils überkommene Nachlass zumindest zum deutlich überwiegenden Teil oder - bei kleineren Vermögen - völlig steuerfrei zugute kommt (BFH-Beschluss vom 14. Juli 2011 II B 27/11, BFH/NV 2011, 1881, m.w.N. aus der BVerfG-Rspr., vgl. auch Meincke, ErbStG, Kommentar, 16. Auflage, § 15 Rz. 2 und § 16 Rz. 1 sowie Einführung Rz. 10).
  • BFH, 16.12.1987 - I R 350/83

    Erstattungsanspruch - Rechtshängigkeit - Verzinsung - Zinsen -

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    In diesen Fällen, in denen eine Regelung zwar möglicherweise verbesserungswürdig, aber eben nicht lückenhaft ist, scheidet eine Rechtsfortbildung aus, weil sich andernfalls das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde (BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BStBl II 1986, 741, 743, und vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BStBl II 1988, 600, 602, sowie Klein / Gersch, AO, Kommentar, § 4 Rz. 36).
  • BFH, 01.09.2004 - II B 35/03

    Verfassungsmäßigkeit der ErbSt: Immobilienerwerb in einem "Hochpreisgebiet"

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    Soweit das BVerfG in seiner zur Erbschaftsteuer ergangenen Entscheidung vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165 ff) punktuell Bezug nimmt auf seinen die Verfassungsmäßigkeit der Vermögensteuer betreffenden (und diese verneinenden) Beschluss 2 BvL 37/91 (BVerfGE 93, 121 = BStBl II 1995, 655) vom gleichen Tage, kann der erkennende Senat dahinstehen lassen, ob und inwieweit das BVerfG auch eine besondere erbschaftsteuerliche Begünstigung des sogenannten "Gebrauchsvermögens" verlangt hat (verneinend BFH-Beschluss vom 1. September 2004 II B 35/03 mit Anmerkung Steinhauff in jurisPR-SteuerR 26/2006).
  • BFH, 26.06.1986 - IV R 151/84

    Zum Erfordernis der Mitteilung nach § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG bei der Neueröffnung

    Auszug aus FG Köln, 08.08.2012 - 9 K 3615/11
    In diesen Fällen, in denen eine Regelung zwar möglicherweise verbesserungswürdig, aber eben nicht lückenhaft ist, scheidet eine Rechtsfortbildung aus, weil sich andernfalls das Gericht an die Stelle des Gesetzgebers setzen würde (BFH-Urteile vom 26. Juni 1986 IV R 151/84, BStBl II 1986, 741, 743, und vom 16. Dezember 1987 I R 350/83, BStBl II 1988, 600, 602, sowie Klein / Gersch, AO, Kommentar, § 4 Rz. 36).
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 2220 veröffentlicht.
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