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   FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg   

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https://dejure.org/2021,23454
FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg (https://dejure.org/2021,23454)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg (https://dejure.org/2021,23454)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. Juni 2021 - 9 K 370/21 Kg (https://dejure.org/2021,23454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Begriff der erstmaligen Berufsausbildung bei Jurastudium nach Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kindergeld: Mehraktige einheitliche Erstausbildung zur Volljuristin mit Schwerpunkt Steuerrecht

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 03.07.2014 - III R 52/13

    Kindergeld: Duales Studium mit studienintegrierter praktischer Ausbildung im

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
    a) Hinsichtlich der Auslegung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale erstmalige Berufsausbildung und Erststudium hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Erststudium nur einen Unterfall des Oberbegriffes erstmalige Berufsausbildung darstellt (BFH-Urteil vom 3.07.2014 III R 52/13, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2015, 152, Rz 19 ff.) und der Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enger auszulegen ist als das in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG verwendete Tatbestandsmerkmal "Kind, das ... für einen Beruf ausgebildet wird" (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.).

    Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der BFH dabei vor allem in folgenden Punkten gesehen: Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemein bildendenden Schule erfolgen soll (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 24).

    Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 27).

    In einem solchen Fall muss aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar sein, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 30).

    Insoweit kommt es darauf an, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (BFH-Urteil in BStBl II 2015, 152, Rz 30).

  • BFH, 11.12.2018 - III R 26/18

    Kindergeld bei neben der Ausbildung ausgeübter Erwerbstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
    Nach den im BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 aufgestellten Prüfungskriterien sei im Rahmen einer Einzelfallprüfung insbesondere zu bewerten, ob hier die Berufstätigkeit oder die Ausbildung des Kindes im Vordergrund stehe.

    So hat der BFH die Rechtsprechungsgrundsätze für Fälle fortentwickelt und präzisiert, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist (z. B. BFH-Urteil vom 11.12.2016 III R 26/18, BStBl II 2019, 765 und vom 22.05.2019 III R 69/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2019, 1231).

    Hierfür hat der BFH auf die nachfolgend zitierten Kriterien abgestellt (BFH-Urteil vom 11.12.2016 III R 26/18, BStBl II 2019, 765 Rz 17 - 19):.

  • BFH, 03.09.2015 - VI R 9/15

    Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
    Führt das Kind etwa neben einer 22 Wochenstunden umfassenden Arbeitstätigkeit ein Vollzeitstudium an der Universität durch, kann auch weiter der Ausbildungscharakter im Vordergrund stehen (s. hierzu etwa BFH-Urteil vom 3. September 2015 VI R 9/15, BFHE 251, 10, BStBl II 2016, 166).
  • BFH, 04.02.2016 - III R 14/15

    Kindergeld: Erstausbildung bei Aufnahme eines Studiums nach Berufstätigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
    An einer Ausbildungseinheit fehlt es dagegen, wenn die Aufnahme des zweiten Ausbildungsabschnitts eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzt oder das Kind nach dem Ende des ersten Ausbildungsabschnitts eine Berufstätigkeit aufnimmt, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum nächstmöglichen Beginn des weiteren Ausbildungsabschnitts dient (BFH-Urteil vom 4.02.2016 III R 14/15, BStBl II 2016, 615, Rz 15).
  • BFH, 22.05.2019 - III R 69/18

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 11.12.2018 III R 26/18 - Zur

    Auszug aus FG Düsseldorf, 14.06.2021 - 9 K 370/21
    So hat der BFH die Rechtsprechungsgrundsätze für Fälle fortentwickelt und präzisiert, in denen die einheitliche Erstausbildung mit daneben ausgeübter Erwerbstätigkeit von einer berufsbegleitend durchgeführten Weiterbildung (Zweitausbildung) abzugrenzen ist (z. B. BFH-Urteil vom 11.12.2016 III R 26/18, BStBl II 2019, 765 und vom 22.05.2019 III R 69/18, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2019, 1231).
  • BFH, 07.04.2022 - III R 22/21

    Kindergeld; Abgrenzung der einheitlichen Erstausbildung von der

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Münster, 25.10.2021 - 9 K 976/21

    Voraussetzungen für eine Festsetzung von Kindergeld

    c) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen ist der Einzelrichter auch im Anschluss an das FG Düsseldorf (Urt. vom 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg, juris) der Auffassung, dass eine Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt stets - auch wenn die nachfolgende Ausbildung anders als im Streitfall keine berufliche Fortbildung oder berufsbegleitende Weiterbildungsmaßnahme darstellt - als abgeschlossene Erstausbildung anzusehen ist.

    Hierfür sprechen, wie das FG Düsseldorf zu Recht ausgeführt hat (Urt. vom 14.06.2021 - 9 K 370/21 Kg, Rdn. 25, juris), folgende Erwägungen:.

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