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   VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07   

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VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07 (https://dejure.org/2007,11526)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2007 - 9 K 3830/07 (https://dejure.org/2007,11526)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 (https://dejure.org/2007,11526)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Islamisches Gebetshaus im Mischgebiet

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erteilung einer Baugenehmigung unter Einhaltung der Nachbarrechte; Anforderungen an einen Verstoß gegen bauordnungsrechtliche oder bauplanungsrechtliche Vorschriften; Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Islamisches Glaubenzentrum kann vorläufig gebaut werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 522
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07
    Dieser Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.09.1993 - 4 C 28/91 -, BVerwGE 94, 151).
  • BVerwG, 25.02.1977 - 4 C 22.75

    Anforderungen an das objekt-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07
    Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122).
  • BVerwG, 29.04.1988 - 7 C 33.87

    Feueralarmsirene - Art. 14 GG, ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07
    Bei der Bestimmung des Maßes dessen, wann eine Störung "erheblich" bzw. was an Störungen billigerweise noch zumutbar und hinzunehmen ist, kommt es auf das Ergebnis einer situationsbezogenen Abwägung und einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen an (vgl. zu der Situation bei immissionsschutzrechtlichen Abwehransprüchen, BVerwGE 79, 254 (260); BVerwG, NJW 1989, 1291).
  • BVerwG, 06.12.2000 - 4 B 4.00

    Bebauungsplan; Kerngebiet; Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke;

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07
    Dabei ist zu berücksichtigen, welche Funktionen den einzelnen Baugebieten im Verhältnis zu anderen Baugebieten der Baunutzungsverordnung zukommen (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.12.2000 - 4 B 4.00 -, NVwZ-RR 2001, 217).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07
    Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -).
  • VG München, 12.02.2007 - M 8 K 06.3625

    Moschee in S*******; kirchlich/kulturelle Einrichtung mit den vorgesehenen

    Auszug aus VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07
    Denn bei diesem Umfang handelt es sich voraussichtlich nicht um eine zentrale Einrichtung, wie dies etwa bei einer durch das Verwaltungsgericht München - auf dessen Entscheidung (Urt. v. 12.02.2007 - M 8 K 06.3625 -) die Antragstellerin Bezug nimmt - zu beurteilenden Moschee mit einem Flächenangebot von 5.191 m² und Gebetsräumen von 850 m² und 760 m², der Fall war.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.01.2008 - 3 S 2773/07

    Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch fehlende Stellplätze - hier verneint

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02. November 2007 - 9 K 3830/07 - wird zurückgewiesen.
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   VG Stuttgart, 13.12.2007 - 9 K 3830/07   

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