Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 9 K 403/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 9 K 403/91
- FG Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 9 K 403/91
Wird zitiert von ... (5)
- FG Düsseldorf, 21.04.2010 - 5 K 4305/07
Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle; Insolvenztabelle; …
Auf das Urteil des Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vom 02.04.1993, 9 K 403/91, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1993, 763, werde hingewiesen.Eine für eine analoge Anwendung notwendige Regelungslücke des § 178 Abs. 3 InsO hinsichtlich Steuerforderungen, wie das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des FG Baden-Württemberg vom 02.04.1983, 9 K 403/91, EFG 1993, 763, sie annimmt, liegt nicht vor.
- FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 38/05
Anforderungen an die Ermessensausübung i.R.e. Entscheidung über die Rücknahme …
Nach allgemeiner Ansicht handelt es sich bei dem Feststellungsbescheid gem. § 251 Abs. 3 AO - da er keine Steuerfestsetzung enthält - nicht um einen Steuerbescheid i.S. des § 155 AO, sondern um einen sonstigen Steuerverwaltungsakt, der nach Bestandskraft ausschließlich nach §§ 130, 131 AO korrigiert werden kann (…vgl. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; FG Baden-Württ., Urteil vom 2. April 1993 9 K 403/91, EFG 1993, 763;… Loose in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 251 AO Rdnr. 68;… Fritsch in Pahlke/Koenig, AO, 1. Aufl., § 251 Rdnr. 88;… Uhlenbrock, InsO, 12. Aufl., § 185 Rdnr. 4). - FG Münster, 23.06.2009 - 1 K 3947/06
Möglicher Anspruch auf Rücknahme eines Feststellungsbescheides
Er unterliegt, da er kein Steuerbescheid ist, nicht den Regelung der §§ 155ff. AO (…vgl. nur BFH-Beschluss vom 22.06.1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.4.1993 9 K 403/91, EFG 1993, 763, FG Münster, Urteil vom 21.2.2008 8 K 38/05 U, EFG 919), sondern ist nach den Vorschriften der §§ 129ff. AO änderbar, soweit kein Einspruch eingelegt worden ist. - FG Nürnberg, 29.05.2002 - III 65/99
Erledigung des Finanzrechtsstreits durch Eintragung der Steuernachforderung auf …
Die unbestrittene Eintragung in die Tabelle gilt bei Steuerforderungen daher wie ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (FG Baden-Württemberg Urteil vom 2. April 1993 9 K 403/91, EFG 1993, 763). - FG Rheinland-Pfalz, 11.12.2001 - 2 K 1347/01
Rechtsschutzbedürfnis bei Klage des Konkursverwalters gegen die Finanzbehörde auf …
Der dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 2. April 1993 - 9 K 403/91 (… EFG 1993, S. 763), mit dem der dortigen Klage des Konkursverwalters auf Rückzahlung der aufgrund eines Vorrechts ausgezahlten Quote stattgegeben wurde, zugrunde liegende Sachverhalt war anders gelagert.
Rechtsprechung
FG Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 9 K 403/91 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 02.04.1993 - 9 K 403/91
- FG Baden-Württemberg, 08.10.1993 - 9 K 403/91
Wird zitiert von ... (4)
- BFH, 01.12.2000 - II E 2/00
Voraussetzungen für die Nichterhebung von Kosten infolge unrichtiger …
Eine Ermäßigung des Streitwerts für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren in der Erlasssache auf 50 v.H. der zu erlassenden Steuer, wie sie für den Fall eines Antrags auf bloße Neuverbescheidung vertreten wird (…vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Anm. 35 "Erlaß", sowie Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1993 9 K 403/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 268) scheidet im Streitfall aus, weil sich der Kläger nicht mit einem Antrag auf Verurteilung des FG zur Neuverbescheidung begnügt, sondern darüber hinaus auch einen Antrag gestellt hat, den Erlass selbst auszusprechen bzw. das FA zum Erlass zu verurteilen. - BFH, 01.12.2000 - II E 3/00
Erbschaftsteuer - Erlass der Steuer - Erbschaftsteuerfestsetzung - Kostenrechnung …
Eine Ermäßigung des Streitwerts für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren in der Erlasssache auf 50 v.H. der zu erlassenden Steuer, wie sie für den Fall eines Antrags auf bloße Neuverbescheidung vertreten wird (…vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Anm. 35 "Erlaß", sowie Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1993 9 K 403/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 268) scheidet im Streitfall aus, weil sich der Kläger nicht mit einem Antrag auf Verurteilung des FG zur Neuverbescheidung begnügt, sondern darüber hinaus auch einen Antrag gestellt hat, den Erlass selbst auszusprechen bzw. das FA zum Erlass zu verurteilen. - BFH, 01.12.2000 - II E 4/00
Erbschaftsteuer - Erlass der Steuer - Erbschaftsteuerfestsetzung - Kostenrechnung …
Eine Ermäßigung des Streitwerts für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren in der Erlasssache auf 50 v.H. der zu erlassenden Steuer, wie sie für den Fall eines Antrags auf bloße Neuverbescheidung vertreten wird (…vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Anm. 35 "Erlaß", sowie Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1993 9 K 403/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 268) scheidet im Streitfall aus, weil sich der Kläger nicht mit einem Antrag auf Verurteilung des FG zur Neuverbescheidung begnügt, sondern darüber hinaus auch einen Antrag gestellt hat, den Erlass selbst auszusprechen bzw. das FA zum Erlass zu verurteilen. - BFH, 01.12.2000 - II E 5/00
Erbschaftsteuer - Erlass der Steuer - Erbschaftsteuerfestsetzung - Kostenrechnung …
Eine Ermäßigung des Streitwerts für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren in der Erlasssache auf 50 v.H. der zu erlassenden Steuer, wie sie für den Fall eines Antrags auf bloße Neuverbescheidung vertreten wird (…vgl. dazu Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, Vor § 135 Anm. 35 "Erlaß", sowie Urteil des FG Baden-Württemberg vom 8. Oktober 1993 9 K 403/91, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1994, 268) scheidet im Streitfall aus, weil sich der Kläger nicht mit einem Antrag auf Verurteilung des FG zur Neuverbescheidung begnügt, sondern darüber hinaus auch einen Antrag gestellt hat, den Erlass selbst auszusprechen bzw. das FA zum Erlass zu verurteilen.